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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.03.1993 bis 02.07.2002

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 177) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst
(ZAPO/mStF)

Vom 20. Januar 1993

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096), sowie Artikel 8 und 20 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern sowie dem Landespersonalausschuß verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich, Befähigung

(1) Diese Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung  gilt  für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienstes in Sachsen.

(2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Staatsfinanzverwaltung geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

§ 3
Auswahlverfahren

Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist.

2. Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt;
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 3 zugelassen wurde;
3.
a)
das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat oder
 
b)
wegen Betreuung mindestens eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen hat; je Kind wird dem vollendeten 32. Lebensjahr ein Zeitraum von 3 Jahren bis zu einem Einstellungshöchstalter von 38 Jahren hinzugerechnet;
4.
a)
den Abschluß der Realschule besitzt
oder
 
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat und
 
 
aa)
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
oder
 
 
bb)
eine erfolgreiche Ausbildung in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist
oder
 
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, hierzu zählt der erfolgreiche Abschluß der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule;
5.
nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt.

(2) Die Höchstaltersgrenzen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a können auch um die Zeit des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes und der Wehrübungen eines Bewerbers, längstens jedoch um 18 Monate, überschritten werden.

(3) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 5
Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren

(1) Zulassungsbehörden sind das Landesamt für Finanzen und für die Staatliche Liegenschaftsverwaltung die Oberfinanzdirektion Chemnitz.

(2) Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen:

  1. Lebenslauf;
  2. beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses; befindet sich der Bewerber noch in Schulausbildung, sind beglaubigte Abschriften der Zeugnisse der letzten absolvierten Jahrgangsstufen vorzulegen;
  3. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über etwaige Tätigkeiten nach der Schulentlassung;
  4. Lichtbild aus neuester Zeit.

(3) Die zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorgesehenen Bewerber haben vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst weiter vorzulegen:

  1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde;
  2. Staatsangehörigkeitsurkunde, Reisepaß als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder Urkunde über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes;
  3. Schulabschlußzeugnis, sofern es nicht bereits vorliegt;
  4. Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren;
  5. Erklärung, ob sie sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
    befinden;
  6. amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit;
  7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne von § 4 Abs. 2;
  8. Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen.

(4) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.

§ 6
Beamtenverhältnis

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentanwärter ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die schriftliche Mitteilung erhält, daß er die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn

  1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;
  2. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;
  3. die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuches oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;
  4. er an der Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat und wenn eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach verlängertem Vorbereitungsdienst nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Endpunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;
  5. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 7
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsleitstelle ist das Landesamt für Finanzen. Es lenkt im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz die Gesamtausbildung. Das Landesamt für Finanzen ist für die Durchführung des berufspraktischen Studiums verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Landesfinanzschule Sachsen ab. Es weist die Beamten der Landesfinanzschule Sachsen (§ 17) sowie den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte (§ 13) zu. Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.

(2) Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Landesfinanzschule Sachsen verantwortlich.

(3) Ausbildungsbehörden sind:

  1. das Landesamt für Finanzen,
  2. die Staatlichen Liegenschaftsämter.

Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde sicherzustellen.

(4) Bei einer Ausbildungsbehörde dürfen nur so viele Anwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

§ 8
Ausbildungsverantwortliche

(1) Beim Landesamt für Finanzen ist ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. Er koordiniert die Gesamtausbildung (§ 7 Abs. 1).

(2) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Beamter zum Ausbildungsleiter und bei Bedarf weitere Beamte zu Schulungsleitern zu bestellen. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärter. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Ausbildungsleiter betreut die Beamten während der berufspraktischen Ausbildung an der Ausbildungsbehörde. Er stellt den Einsatzplan auf und überprüft die Beschäftigungsnachweise.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters die Bediensteten, denen die Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbilder). Die Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in ihrem Bereich verantwortlich.

(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Jeder Bedienstete, der mit der Ausbildung betraut ist, soll ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. Er soll von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.

§ 9
Dienstaufsicht

Vorgesetzte des Anwärters sind auch:

  1. während der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter der Landesfinanzschule Sachsen, die von ihm Beauftragten und für ihre Unterrichtsveranstaltungen die Lehrpersonen sowie
  2. während der berufspraktischen Ausbildung die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für ihre dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen.

§ 10
Urlaub

Der Erholungsurlaub ist in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung einzubringen.

3. Abschnitt
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 11
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert (§ 12 Abs. 1), wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 12
Ausfallzeiten

Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Ziel eines Ausbildungsabschnittes voraussichtlich nicht erreicht. Hat er die berufspraktische Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat oder einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Anwärter das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes um mehr als drei Wochen schlägt die Landesfinanzschule vor, ob der Anwärter die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an die Ausbildungsbehörde zurückkehren soll; eine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft das Landesamt für Finanzen, für die von der Oberfinanzdirektion eingestellten Anwärter die Oberfinanzdirektion Chemnitz. Der Anwärter ist vorher zu hören.

§ 13
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt:

  1. eine 18monatige berufspraktische Ausbildung und
  2. eine 6monatige fachtheoretische Ausbildung; davon müssen mindestens vier Monate der Staatsprüfung unmittelbar vorangehen.

(2) Fachtheoretische Ausbildung und berufspraktische Ausbildung werden in der Regel in folgenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt:

Ausbildungsabschnitte
Ausbildungsabschnitt Dauer
Berufspraktischer Ausbildungsabschnitt I 1 Monat
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt I 2 Monate
Berufspraktischer Ausbildungsabschnitt II 15 Monate
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt II 4 Monate

§ 14
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt:

  1. eine praktische Ausbildung und
  2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.

(2) In der praktischen Ausbildung ist dem Anwärter Gelegenheit zu geben, die wesentlichen Arbeiten seines späteren Tätigkeitsbereichs bei der jeweiligen Ausbildungsstelle und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenzulernen. Er ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit anzuleiten.

(3) Die praktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsteilabschnitte:

praktische Ausbildung
Beistrich Teilabschnitt Dauer
bei einem Staatlichen Liegenschaftsamt 9 Monate;
beim Landesamt für Finanzen 9 Monate.

(4) Jede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsteilabschnitts eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsteilabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 26 zu bewerten. Die Beurteilung ist dem Anwärter bekanntzugeben.

(5) Am Schluß der berufspraktischen Ausbildungszeit bilden die beiden Einstellungsbehörden aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 26 nach dem Muster der Anlage 1 schließt. Hierbei sind auch die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten während der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Gesamtbeurteilung ist dem Anwärter bekanntzugeben.

§ 15
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Der Anwärter nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihm ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

(2) Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Finanzen im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz und der Landesfinanzschule Sachsen. Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Der Anwärter hat während der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen mindestens sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu bewerten und zu besprechen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2, 3, 4 und 7, § 26, § 27 Abs. 3, § 28 und § 30 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß – ausgenommen § 25 Abs. 7 –  anstelle des Prüfungsausschusses der Ausbildungsreferent entscheidet.

§ 16
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis

(1) Das Landesamt für Finanzen stellt im Benehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 2 auf. Eine Abschrift des Ausbildungsplanes ist dem Anwärter auszuhändigen.

(2) Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Ausbildung. Abweichend vom Ausbildungsplan darf der Anwärter nur im Einvernehmen mit dem Ausbildungsreferenten eingesetzt werden.

(3) Der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 . Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vorzulegen.

§ 17
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird von der Landesfinanzschule Sachsen durchgeführt.

(2) Es sind mindestens elf Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(3) Nach jedem Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Anwärters in den Fächern, in denen Aufsichtsarbeiten angefertigt werden (Teilbeurteilungen). Aus den Teilbeurteilungen wird die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 4 gebildet. Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und durch sechs geteilt. Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Durchschnittspunktzahl und die Note für die fachtheoretische Ausbildung.

(4) § 25 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2, 3, 4 und 6, § 26, § 27 Abs. 3, § 28 und § 30 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß – ausgenommen § 25 Abs. 7 – anstelle des Prüfungsausschusses der Leiter der Landesfinanzschule Sachsen entscheidet.

§ 18
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt folgende Fächer:

  1. Beamtenrecht
  2. Besoldungsrecht
  3. Automatisierte Datenverarbeitung in der Staatsfinanzverwaltung
  4. Haushaltsrecht
  5. Kassenwesen
  6. Rechnungswesen
  7. Lohnpfändungsrecht
  8. Lohnsteuerabzug
  9. Rechtskunde
  10. Liegenschaftswesen/Liegenschaftsrecht
  11. Staatskunde, politische Bildung
  12. Tarifrecht
  13. Sozialversicherungsrecht
  14. Versorgungsrecht
  15. Verwaltungskunde
  16. Verhalten am Arbeitsplatz

(2) Die Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die Landesfinanzschule Sachsen im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz und dem Landesamt für Finanzen. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen.

4. Abschnitt
Staatsprüfung

§ 19
Ablegen der Staatsprüfung

(1) Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Staatsprüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst abzulegen.

(2) In der Staatsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.

(3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfung wird vom Staatsministerium der Finanzen durchgeführt. Die Abwicklung kann ganz oder teilweise auf das Landesamt für Finanzen oder die Landesfinanzschule Sachsen übertragen werden. Die organisatorische Abwicklung des schriftlichen Teils der Prüfung obliegt der Landesfinanzschule Sachsen.

§ 20
Prüfungsorgane

Prüfungsorgane sind

  1. der Prüfungsausschuß,
  2. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
  3. die Prüfer,
  4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 21
Bestellung und Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses

(1) Die Staatsprüfung wird von einem Prüfungsausschuß durchgeführt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Das Staatsministerium der Finanzen bestellt den Prüfungsausschuß für die jeweilige Staatsprüfung.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens zwei weitere Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes angehören. Jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.

§ 22
Aufgaben des Prüfungsausschusses
und seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuß hat

  1. die Prüfungsaufgaben aus den dem Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Aufgabenentwürfen auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
  2. über das Vorliegen eines Tatbestandes nach §§ 27 Abs. 3, 28 bis 30 und seine Folgen zu entscheiden,
  3. über Anträge auf Prüfungsvergünstigungen (§ 25 Abs. 7) zu entscheiden,
  4. bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 29) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
  5. sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind.

§ 23
Prüfer

Die Prüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. Sie werden vom Prüfungsausschuß bestimmt.

§ 24
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüfern (§ 23). Der Vorsitzende muß die Befähigung für den höheren Dienst, die weiteren Prüfer müssen die Befähigung für den höheren Dienst oder den gehobenen Dienst besitzen. Ein Prüfer soll hauptamtlicher Lehrer oder Lehrbeauftragter der Landesfinanzschule Sachsen sein.

§ 25
Organisation der schriftlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß kann Aufgabenentwürfe von der Landesfinanzschule Sachsen verlangen. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf der Prüfungsaufgabe angegeben sein.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst am jeweiligen Prüfungstag zu öffnen sind. Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

(3) Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können.

(4) Vor der schriftlichen Prüfung ist der Prüfling auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu unterrichten, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte; § 26) bewertet wird.

(5) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten verschlossen beim Landesamt für Finanzen oder bei der Landesfinanzschule Sachsen zu verwahren.

(6) An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(7) Körperbehinderten Prüflingen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(8) Die Landesfinanzschule organisiert die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen, Prüfungsverstöße werden protokolliert.

§ 26
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl wie folgt zu bewerten:

Punktzahl
Note Leistung
Sehr gut
(14 und 15 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(11 bis 13 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(8 bis 10 Punkte)
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(5 bis 7 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(2 bis 4 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(0 bis 1 Punkt)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen nicht zulässig; § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Durchschnitts-, Zulassungs-, Gesamtdurchschnitts- und Endpunktzahl sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Notenwert
  Punktzahl Note
Von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut;
von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut;
von   7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend;
von   4,50 bis   7,49 Punkte = ausreichend;
von   1,50 bis   4,49 Punkte = mangelhaft;
von        0 bis   1,49 Punkte = ungenügend.

§ 27
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei vom Prüfungsausschuß zu bestellenden Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

(3) Gibt der Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“ (0 Punkte).

§ 28
Säumnis, Rücktritt

(1) Versäumt der Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden.

(2) Beruht die Versäumnis auf vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung oder die versäumten Prüfungsteile nach Beseitigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

§ 29
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln
im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die Rechte des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren kann er nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat oder länger verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile nicht mehr anordnen.

§ 30
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte; § 26) zu bewerten.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragten Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 31
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(2) Das Landesamt für Finanzen bestimmt für die von der Oberfinanzdirektion eingestellten Anwärter im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat, sofern er nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

(3) Die Prüfung ist vollständig zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen.

(4) Beamte, die in den verlängerten Vorbereitungsdienst übernommen werden, sollen in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse nach den Prüfungsergebnissen zu vertiefen sind.

§ 32
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

  1. Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht in Verbindung mit Lohnsteuerabzug;
  2. Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen;
  3. Tarifrecht mit Sozialversicherungsrecht;
  4. Liegenschaftswesen/Liegenschaftsrecht in Verbindung mit Bürgerlichem Recht;
  5. Staats- und Verwaltungskunde.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

§ 33
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest.

(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die Summe der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für die fachtheoretische Ausbildung durch drei geteilt wird.

(3) Ein Prüfling, dessen Zulassungspunktzahl unter 4,50 liegt, oder dessen schriftliche Prüfungsarbeiten in der Mehrzahl mit weniger als 5 Punkten bewertet sind, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder in seinem Auftrag durch das Landesamt für Finanzen nach dem Muster der Anlage 5 schriftlich zu unterrichten.

(5) Dem Prüfling wird die Durchschnittspunktzahl seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 5 bekanntgegeben.

§ 34
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer des § 18 erstrecken.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüflingen geprüft werden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling dauert 30 Minuten.

(4) Die Leistungen des Prüflings werden durch die Prüfungskommission bewertet. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(5) § 25 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 35
Ergebnis der Staatsprüfung

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird dadurch gebildet, daß die Summe aus der verdreifachten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Durchschnittspunktzahl für die fachtheoretische Ausbildung, der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der Beurteilung in der beurfspraktischen Ausbildung (§ 14 Abs. 5) durch sechs geteilt wird.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als ..,49 Punkten aufzurunden, im übrigen auf volle Punktzahlen abzurunden (gerundete Endpunktzahl).

§ 36
Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Prüfling im Anschluß an die Beratungen der Prüfungskommission die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 .

(3) Einem Prüfling, der die Staatsprüfung nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe nach Absatz 1 im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Landesamt für Finanzen nach dem Muster der Anlage 7 schriftlich zu bestätigen.

(4) Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Landesamt für Finanzen zu richten.

§ 37
Platzziffer

(1) Für jeden Prüfling, der die Staatsprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzustellen. Sie wird aus der Endpunktzahl (§ 35 Abs. 2, 3) errechnet. Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfling mit der besseren Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Bei der Bekanntgabe der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüflinge sich der Staatsprüfung unterzogen und wie viele die Staatsprüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38
Übergangsbestimmungen

(1) Bis 31. Dezember 1994 kann das Sächsische Staatsministerium der Finanzen anordnen, daß Teile des Vorbereitungsdienstes außerhalb Sachsens abzuleisten sind. Bei Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten in Sachsen kann die Anordnung auf einen Teil der Anwärter beschränkt werden. Soweit die Ausbildung außerhalb Sachsen abgeleistet wird, kann von den Vorgaben in dieser Verordnung abgewichen werden.

§ 39
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Januar 1993

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlagen 

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 9, S. 127

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 1993

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002