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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Sicherheitswachterprobungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Sicherheitswachterprobungsgesetzes vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 186)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Sicherheitswachterprobungsgesetzes

Vom 16. April 1999

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Erprobung einer Sächsischen Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachterprobungsgesetz – SächsSWEG ) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
 
„Gesetz
über die Sächsische Sicherheitswacht
(Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG)“.
2.
Der erste Abschnitt erhält folgende Fassung:
 
„Erster Abschnitt
Zweck der Sächsischen Sicherheitswacht
 
§ 1
Zweck der Sächsischen Sicherheitswacht
 
In der Sächsischen Sicherheitswacht wirken Bürger an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit.“
3.
In § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „einheitliche Überwesten mit einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
4.
In § 16 Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Aufwandsentschädigung“ ersetzt.
5.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
in der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. April 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 7, S. 186

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1999