Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung
Vom 16. Januar 2002
[Berichtigt 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117)]
Es wird verordnet auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281):
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwaltung der Umsatzsteuer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), sowie die Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO bleiben unberührt.“ - c)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- Lohnsteuer-Außenprüfung für A1- und A2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)
Sie umfasst, unabhängig vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind und zusammen 100 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen.“ - 2.
- Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird nach dem Wort „Werkvertragsarbeitnehmer“ die Angabe „, soweit sich die Zuständigkeit nicht nach § 20a AO bestimmt“ angefügt.
- c)
- Nummer 8 Buchst. e Spalte 2 erhält folgende Fassung:
„e) grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung, im Ausland ansässige Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Fälle des § 20a AO“ - d)
- In Nummer 8 Buchst. f wird das Wort „Versicherungsteuer“ durch die Angabe „Feuerschutz- und Versicherungsteuer“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 9 werden die Spalten 1 und 2 wie folgt gefasst:
- „9.)
- Lohnsteuer-Außenprüfung
- a)
- für A 1- und A 2-Betriebe (Betriebe mit 500 und mehr oder 100 bis 499 Arbeitnehmern)“
- f)
- Nach Nummer 9 Buchst. a wird folgender Buchstabe b angefügt:
Buchstabe b Buchstabe bei Ort Freistaat Sachsen „b) bei Arbeitgebern im Sinne des § 20a AO Chemnitz-
MitteFreistaat Sachsen“ - g)
- Nummer 10 erhält folgende Fassung:
Nummer 10 Nr. bei Ort Regierungsbezirk „10. Steuerfahndung sowie Bußgeld- und Strafsachenstelle a) allgemein Chemnitz-
SüdRegierungsbezirk
ChemnitzFreital Regierungsbezirk Dresden Leipzig I Regierungsbezirk Leipzig b) bei zentralisierter Zuständigkeit für Fälle des § 20a AO oder Nummer 7 dieser Anlage Chemnitz-
SüdFreistaat Sachsen“ - h)
- Nummer 11 wird gestrichen.
- 3.
- Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Bautzen gehörenden Angaben das Wort „Eulowitz“ gestrichen.
- b)
- In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Bischofswerda gehörenden Angaben „Bischheim-Häslich“, „Gersdorf-Möhrsdorf“ und „Reichenbach-Reichenau“ gestrichen. Nach dem Wort „Großröhrsdorf“ wird das Wort „Haselbachtal“ eingefügt.
- c)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- d)
- In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Chemnitz-Süd gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- e)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- f)
- In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- g)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- h)
- In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Angaben das Wort „Laubusch“ gestrichen.
- i)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig I gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- j)
- In Spalte 5 wird bei den zum Finanzamt Leipzig II gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
- k)
- In Spalte 3 wird bei den zum Finanzamt Leipzig III gehörenden Angaben das Wort „Einheitsbewertung“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Dresden, den 16. Januar 2002
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière