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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf vom 26. März 2004 (MBl. SMK S. 165), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 2004 (MBl. SMK S. 495) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung,zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf)

Az.: 23-6420.10/1967/69

Vom 26. März 2004

[Geändert durch VwV vom 25. August 2004 (MBl. SMK S. 392) und durch VwV vom 19. Oktober 2004 (MBl. SMK S. 495)
mit Wirkung vom 27. November 2004]

Auf Grund von § 58 Abs. 1 SchulG , den Schulordnungen der einzelnen Schularten und Ziffer 8.1 VwV Organisationserlass trifft das Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2004/2005.

Inhaltsübersicht

I.
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

  1.
Grundsätze
  2.
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
  3.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
  4.
Anlagen zu I.

II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

  1.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
  2.
Vorbereitung, Beginn des Schuljahres und Nachbereitung
  3.
Wahl der Schüler- und Elternvertreter
  4.
Ferienregelung
  5.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
  6.
Termine – Mittelschule und allgemein bildende Förderschule
  7.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
  8.
Wechsel an eine weiterführende Schule
  9.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
10.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs
11.
Berufs- und Studienorientierung
12.
Orientierungsarbeiten – Festlegungen und Termine
13.
Pädagogische Tage

III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

  1.
Geltungsbereich
  2.
Vorbereitung und Nachbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
  3.
Ferienregelung
  4.
Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2005/2006
  5.
Prüfungszeiträume und -termine
  6.
Weitere Termine für Berufliche Gymnasien
  7.
Zeugnisausgabe
  8.
Pädagogische Tage
  9.
Berufs- und Studienorientierung
10.
Anlage zu III.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

I.
Regelungen zur Klassen- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1.
Grundsätze
 
a)
In Ergänzung zur VwV Organisationserlass wird die Klassen- und Gruppenbildung und die Bedarfsberechnung im Schuljahr 2004/2005 geregelt. Die Termine beziehen sich auch auf die Vorbereitung des Schuljahres 2004/2005. Die Planungsvorgaben entsprechen denen des § 4a SchulG bzw. denen der Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO , wobei bei Abweichungen die gesetzlichen Planungsvorgaben Vorrang haben.
 
b)
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung (Stellen und Mittel) weder der Form noch dem Umfang nach.
 
c)
Die Vorgaben der VwV Organisationserlass sind grundsätzlich einzuhalten. Die Besonderheiten der jeweiligen Schulart sind zu beachten. Die Ermessensspielräume im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel) sind verantwortungsvoll zu nutzen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden. Die Schulnetzpläne sind zu berücksichtigen.
 
d)
Die Zuweisung des Personals erfolgt auf der Grundlage der im Haushaltsplan ausgewiesenen Ressourcen (Stellen und Mittel). Darüber hinausgehende Zuweisungen sind nicht möglich. Die Klassen- und Gruppenbildung erfolgt auf der Grundlage der zugewiesenen Ressourcen und hat den Unterricht zu gewährleisten.
 
e)
Veränderungen der Richtwerte zur Klassen- und Gruppenbildung gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Unterschreitungen dieser Richtwerte sind durch die Regionalschulämter gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen. Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Planungsvorgaben des SchulG bzw. der SchulnetzVO .
Bei Genehmigungen für Ausnahmen von den Planungsvorgaben ist auf die Vereinbarkeit mit den Schulnetzplänen zu achten. Dies ist dem Staatsministerium für Kultus nachzuweisen.
 
f)
Bei der Klassen- und Gruppenbildung ist sicherzustellen, dass diese auch zur Minimierung des Unterrichtsausfalls und zum möglichst vollständigen Ausreichen des Ergänzungsbereichs führt und bei vorhandenen Ressourcen einen Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters ermöglicht.
 
g)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist besonders auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach wissenschaftlicher Qualifikation im fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich zu achten. Das Regionalschulamt überprüft die Lehrauftragsverteilung an den Schulen und kann Korrekturen anordnen.
 
h)
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen oder Lehrerlaubnissen in Fächern, in denen bezogen auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Regionalschulämter besonderer Bedarf besteht, sollen nach Möglichkeit überwiegend in diesen Fächern eingesetzt werden. Die Schulen melden dem Regionalschulamt Überhänge oder einen Bedarf an Lehrkräften unverzüglich, wenn ein solcher sich abzeichnet. Die Regionalschulämter haben für eine ausgewogene Unterrichtsversorgung zu sorgen.
 
i)
Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weisen die Regionalschulämter in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich zu den Zuweisungen des Grundbereiches, der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie des Ergänzungsbereiches einen Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters zu.
2.
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
 
a)
Die Klassen- und Gruppenbildung erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 des Teils I. dieser Verwaltungsvorschrift. Bei Veränderungen der Schülerzahlen ist die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu überprüfen und anzupassen. Zu Beginn des Schuljahres, das heißt bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, sollen mögliche Anpassungen konsequent umgesetzt werden, im weiteren Verlauf des Schuljahres nur dann, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
b)
Schulnetzanpassungen erfolgen nach Maßgabe der §§ 21 ff SchulG .
 
c)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich, Klassenteilungen und Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
 
d)
Ausnahmegenehmigungen zur Unterschreitung der Mindestschülerzahlen oder zur Verringerung der Klassenobergrenze bzw. des Klassenteilers sollen bis zum Beginn des Schuljahres vorliegen. Sie sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist.
 
e)
Abweichend von der VwV Organisationserlass gilt im Schuljahr 2004/2005:
Im Gymnasium kann in Abhängigkeit von vorhandenen personellen und technischen Ressourcen in den Klassenstufen 8 bis 10 Fachunterricht mit informatischen Bezügen auf der Grundlage eines Orientierungsrahmens angeboten werden.
 
f)
Die Bedarfsberechnung für die einzelnen Schularten erfolgt unter Verwendung der schulartspezifischen Formblätter gemäß der Anlagen zum Teil I.:
Formblätter
Strich Schule Anlage
für Grundschulen gemäß Anlage 3a,
für Mittelschulen gemäß Anlage 3b,
für allgemein bildende Förderschulen gemäß Anlagen 4a bis 4f,
für Schulen des zweiten Bildungsweges gemäß Anlage 5,
für Abendgymnasien und Kollegs zusätzlich gemäß Anlage 6b,
für Gymnasien gemäß Anlagen 6a bis 6c,
für berufsbildende Schulen gemäß Anlage 7,
für Ausnahmegenehmigungen gemäß Anlage 8a,
für Ausnahmegenehmigungen an berufsbildenden Schulen gemäß Anlage 8b
3.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
 
a)
Die in diesem Punkt unter Buchstaben b bis i genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und der Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.
 
b)
Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Schularten vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
 
c)
Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung
 
 
aa)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 19. April 2004 bis zum 14. Mai 2004 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über:
  • Schülerzahlen, Klassenzahlen,
  • den für das Schuljahr 2004/2005 zu erwartenden Lehrerbedarf (Planungsansatz) anhand der Zusammenfassung der Bedarfsnachweise,
  • die zu erwartenden Ausnahmeregelungen,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die zu erwartenden fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite,
  • die voraussichtliche Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
  • die voraussichtlich ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
 
 
bb)
Die Schulen und die Regionalschulämter schreiben entsprechend den Änderungen der Schülerzahl, der Klassenbildung und des Personals diese Berichte kontinuierlich fort, so dass aktuelle Daten, insbesondere zur Vorbereitung des Schuljahres, jederzeit abrufbar sind.
 
 
cc)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 2. September 2004 bis zum 24. September 2004 (Posteingang) für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges dem Staatsministerium für Kultus über:
  • Schülerzahlen, Klassenzahlen,
  • den für das Schuljahr 2004/2005 benötigten Lehrerbedarf sowie über das Lehrpersonal-IST,
  • die Ausnahmeregelungen,
  • Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
  • die fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite,
  • die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
  • die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung des Schulleiters.
 
 
dd)
Für berufsbildende Schulen berichten die Regionalschulämter dem Staatsministerium für Kultus bis zum 10. November 2004 (Posteingang) mit Stichtag 1. November 2004 über die Veränderungen zum Planungsansatz vom 19. April 2004.
 
 
ee)
Alle im Folgenden genannten Berichte enthalten die geforderten Angaben für jede einzelne Schule und eine Gesamtsumme jedes einzelnen Merkmals für das Regionalschulamt, soweit im Einzelfall keine anderen Regelungen getroffen sind.
Das betrifft im Einzelnen folgende Formblätter:
  • Anlagen 3a und 3b, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4, 5 und 8,
  • Anlagen 4a bis 4e, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4, 5 und 8,
  • Anlage 5, Ziffern 1, 2 (ohne personenbezogene Angaben), 3, 4, 5 und 8,
  • Anlage 6b,
  • Anlage 6c, Ziffern 1 bis 8,
  • Anlage 7,
  • Anlagen 8a und 8b.
 
d)
Die Regionalschulämter berichten mit Stichtag 19. April 2004 bis zum 14. Mai 2004 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über die in Vorbereitung des Schuljahres geplanten Personalmaßnahmen.
Mit Stichtag 29. Juni 2004 berichten die Regionalschulämter bis zum 20. Juli 2004 (Posteingang) dem Staatsministerium für Kultus über die in Vorbereitung des Schuljahres bereits vollzogenen Personalmaßnahmen.
Über die im Anschluss an die Berichterstattung vom 29. Juni 2004 weiterhin vollzogenen Personalmaßnahmen berichten die Regionalschulämter mit Stichtag 2. September 2004 bis zum 24. September 2004 (Posteingang).
 
e)
Bis zum 8. Oktober 2004 ist mit Stichtag 2. September 2004 für die Klassenstufen 5 und 7 der Mittelschulen und der Gymnasien, jeweils gesondert für die einzelnen Klassen- bzw. Jahrgangsstufen der Schulen des zweiten Bildungsweges (einschl. der an allgemein bildenden Schulen angegliederten Schulteile des zweiten Bildungsweges) sowie für die Klassenstufen 2, 5 und 7 der Schulen zur Lernförderung, der Schulen für Erziehungshilfe und der Sprachheilschulen sowie für die Unterstufe und die Oberstufe der Schulen für geistig Behinderte die Schülerzahl nach dem Wohnort der Schüler und der im vorhergehenden Schuljahr besuchten Schule darzustellen.
 
f)
Die Regionalschulämter berichten für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges bis zum 8. Oktober 2004 über Klassenfrequenzen, für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Schulen des zweiten Bildungsweges über Schüler im Fremdsprachenunterricht, Schüler im Ethikunterricht und Schüler im Religionsunterricht (soweit nicht schon in der EDV-gestützten Erhebung enthalten) zum Stichtag 2. September 2004.
 
g)
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 31. Juli 2004, 31. August 2004 und 31. Dezember 2004 der Stand der Anmeldungen der Schüler (bis zu Beginn des Unterrichtes im Schuljahr 2004/2005) und der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen (nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2004/2005) getrennt nach Schularten (Formblatt Anlage 7, Tabellenblatt „Teilzeit – Vollzeit“) zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
 
h)
Das Erheben des Unterrichtsausfalls an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und an allgemein bildenden Förderschulen erfolgt in der Zeit vom 13. September 2004 bis zum 1. Oktober 2004 (Stichprobenerhebung) und an den berufsbildenden Schulen in der Zeit vom 8. November 2004 bis zum 27. November 2004 (Stichprobenerhebung).
Hinweise zur Fortschreibung der Daten zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhalten die Regionalschulämter mit den Unterlagen zur Einleitung der o. g. Erhebung.
 
i)
Die Erhebung zum Schulsport an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und berufsbildenden Schulen erfolgt zum Stichtag 9. November 2004.
 
j)
Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2004/2005 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen der 2. September 2004 und für die berufsbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges der 1. November 2004.
 
k)
Schuldatenbank
Schulen geben Änderungsmeldungen unverzüglich online (http://www-db.sn.schule.de) in die Schuldatenbank ein. Die erstmalige Aktualisierung ist bis zum 30. April 2004 abzuschließen.
 
l)
Schulporträt
Mittelschulen und Gymnasien erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Eine verbindliche Datenaktualisierung im Schulporträt ist durch die Schulen für das 1. Schulhalbjahr bis 25. Oktober 2004 und für das 2. Schulhalbjahr bis 4. März 2005 zu erbringen.
Die Regionalschulämter berichten für Mittelschulen und Gymnasien für das 1. Schulhalbjahr bis zum 15. November 2004 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 18. März 2005 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
 
m)
Schulprogrammarbeit
Die Regionalschulämter berichten dem Staatsministerium für Kultus bis zum 25. Oktober 2004 über den erreichten Entwicklungsstand der Schulprogrammarbeit an den Schulen.
 
n)
Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien im pädagogischen Bereich
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn.schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten grundsätzlich zu aktualisieren. Eine verbindliche Datenaktualisierung bzw. die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2005 zum Stichtag 4. März 2005 vorzunehmen. Die Regionalschulämter berichten dem Staatsministerium für Kultus bis zum 15. April 2005 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung.
4.
Anlagen zu I.

Anlage 1

PLANUNGSVORGABEN FÜR DIE KLASSEN- UND GRUPPENBILDUNG

PLANUNGSVORGABEN
Schulart Richtwerte Obergrenze Mindestzahl
Schulart Richtwerte für
die Klassen-/
Gruppenbildung
Klassen-/
Gruppen
obergrenze
Mindest-
schülerzahl

Klasse an der Grundschule Kl. 1, 2 25 28 15 bzw. 14 ¹
Klasse an der Grundschule Kl. 3, 4 25 32 15 bzw. 14 ¹
Gruppenbildung   16  
LRS-Klasse 12 16 12
Schwimmunterricht   16  

Klasse an der Mittelschule Kl. 5, 6 25 28 20 bzw. 19 ²
Klasse an der Mittelschule Kl. 7 bis 10 25 32 20 bzw. 19 ²
Klasse an der Abendmittelschule 25 28 20
Gruppe mit Ziel HS-Abschluss/RS-Abschluss     12
Profilgruppe     12
Gruppe im Pflichtbereich WTH   16  
Gruppe im Wahlpflichtbereich Neigungskurse   *  
Schwimmunterricht   20  
sonstige Gruppenbildung   16  

Grundschule und Mittelschule      
Vorbereitungsklasse (Ausl./Spätauss.) 20 23 16
Vorbereitungsgruppe (Ausl./Spätauss.)     10

Klasse am Gymnasium Kl. 5, 6 25–26 28 20
Klasse am Gymnasium Kl. 7 bis 10 25–26 32 20
Profilgruppe am Gymnasium     16
Gruppen gemäß 3.1 VwV Org.-erlass   16 12
Schwimmunterricht   20  
Grundkurs Gymnasium 20 24 12
Leistungskurs Gymnasium 18 20 10
Gruppenbildung an Gymnasien mit
Internat gemäß 3.2.2.1 VwV Org.-erlass
  25 16

Klasse am Abendgymnasium/Kolleg 25 28 20
Grundkurs Abendgymnasium/Kolleg 20 24 12
Leistungskurs Abendgymnasium/Kolleg 18 20 10

Berufsschule/Berufsfachschule/Fachschule/
Fachoberschule/Berufsgrundbildungsjahr
(Ausbildungsjahr 1 und 2)
25 28 16
Berufsschule/Berufsfachschule/Fachschule/
Fachoberschule/Berufsgrundbildungsjahr
(Ausbildungsjahr 3 und 4)
25 32 16
Gruppenbildung 13 16  8
Berufliches Gymnasium Klassenstufe 11 25 28 20
Grundkurs Berufliches Gymnasium 20 24 12
Leistungskurs Berufliches Gymnasium 18 20 10
Klassen gemäß 4.1.2 VwV Org.-erlass
[einschließlich Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (BvB – allgemein)]
20 22 16
Klassen an berufsbildenden Förderschulen
(einschließlich BVJ, Förderlehrgang F2
und BvB-rahaspezifisch)
12 16  8

________________

1
für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler
2
für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler
*
Die Anzahl der Gruppen im Wahlpflichtbereich Neigungskurse darf die Anzahl der Gruppen im Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales (WTH) nicht überschreiten.

 

Anlage 2

Regelungen für die Klassenbildung in den allgemein bildenden Förderschulen

Klassenteiler und Mindestschülerzahlen der einzelnen Förderschultypen in den Schul- und Klassenstufen unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und des dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsbedarfs:

Regelungen
Schule Klassenstufe Richtwerte Teiler Mindestzahl
Förderschule/Klassen Klassenstufe Richtwerte
für die Klassen-/
Gruppenbildung
Klassenteiler Mindestschülerzahl
in Jahrgangsklassen

für Blinde 1–2
3–10
  6
  6
  9
11
  4
  5
für Sehbehinderte 1–10   8 11   5
für Hörgeschädigte 1–10   7 10   5
für geistig Behinderte Unterstufe   7 10   6
  Mittelstufe   7 10   6
  Oberstufe   8 12   6
  Werkstufe   8 12   8
für Körperbehinderte 1–4
5–10
10
12
13
15
  8
10
Sprachheilschule 1–4
5–10
10
12
13
16
10
12
für Erziehungshilfe 1–4
5–10
10
10
11
13
  8
10
zur Lernförderung 1–2
3–4
5–6
8H–10H
10
12
15
15
13
16
19
19
10
12
15
12
Gruppenbildung in Schulen zur Lernförderung in den Fächern Nadelarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht/Arbeitslehre     9    
Schwimmunterricht   in Umsetzung der Förderspezifik und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnislage

Anlagen 3 bis 8

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 4c

Anlage 4d

Anlage 4e

Anlage 4f

Anlage 5

Anlage 6a

Anlage 6b

Anlage 6c

Anlage 7

Anlage 8a

Anlage 8b

II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
 
a)
Der Teil II. gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
 
b)
Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten (gemäß § 45 Abs. 5 SchulG).
2.
Vorbereitung, Beginn des Schuljahres und Nachbereitung
 
a)
Die Woche vom 16. August 2004 bis 20. August 2004 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
 
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt am 23. August 2004. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 23. August 2004.
 
c)
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 21. August 2004 erfolgen kann.
 
d)
Der Tag des Schulsports findet in der zweiten Septemberhälfte statt.
3.
Wahl der Schüler- und Elternvertreter
 
Für die Wahl der Schüler- und Elternvertreter sind die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 420) sowie die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (SächsGVBl. S. 906), maßgeblich.
Insbesondere ist zu beachten:
 
a)
Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 3. September 2004.
 
b)
Die Wahl der Vorsitzenden der Schülerräte und deren Stellvertreter sowie der weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz findet bis zum 24. September 2004 statt.
 
c)
Die Wahl der Vorsitzenden der Kreisschülerräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 29. Oktober 2004.
 
d)
Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden, sofern keine Verlängerung der Amtszeit gemäß § 8 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen erfolgte, bis zum 17. September 2004 gewählt.
 
e)
Die Wahl der Vorsitzenden der Elternräte und deren Stellvertreter erfolgt bis zum 8. Oktober 2004.
 
f)
Die Vorsitzenden der Kreiselternräte und deren Stellvertreter werden bis zum 12. November 2004 gewählt.
 
g)
Die Wahl des Landeselternrates erfolgt bis zum 17. Dezember 2004.
4.
Ferienregelung
 
a)
Für das Schuljahr 2004/2005 gilt folgende Ferienregelung für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen:
Ferienregelung
Ferien vom bis zum
Herbstferien 11. Oktober 2004 23. Oktober 2004
Weihnachts-
ferien
23. Dezember 2004 1. Januar 2005
Winterferien 7. Februar 2005 19. Februar 2005
Osterferien 25. März 2005 2. April 2005
Sommer-
ferien
18. Juli 2005 26. August 2005
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und bezüglich der Schülerbeförderung mit dem Landkreis festgelegt.
 
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.
5.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse
 
Die Ausgabe der Halbjahresinformationen bzw. Halbjahreszeugnisse erfolgt am 4. Februar 2005. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 21. Februar 2005. Die Ausgabe der Zeugnisse der Kurshalbjahre 11/I und 12/I erfolgt am 14. Januar 2005. Die Kurshalbjahre 11/II und 12/II beginnen am 17. Januar 2005.
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 15. Juli 2005.
Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule beziehungsweise der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife bzw. der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist in Nummer 7 Buchst. b Doppelbuchst. gg geregelt.
6.
Termine – Mittelschule und allgemein bildende Förderschule
 
Die folgenden Termine gelten auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.
 
a)
Termine im Zusammenhang mit den Prüfungen
 
 
aa)
Für Schüler der Klassenstufe 9 wird als Meldetermin zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses der 4. Mai 2005 festgelegt.
 
 
bb)
Bis zum 4. Mai 2005 teilt jeder Prüfungsteilnehmer seinem Fachlehrer die gewählte Prüfungsform (schriftlich oder mündlich) für die Prüfung in der 1. Fremdsprache und bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses das gewählte naturwissenschaftliche Fach mit.
 
 
cc)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 9, die an der Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teilnehmen, und für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 18. Mai 2005 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 23. Mai 2005 bekannt gegeben.
 
 
dd)
Jeder Prüfungsteilnehmer teilt seinem Fachlehrer bis zum 2. Juni 2005 mit, in welchen Fächern er mündlich geprüft werden möchte.
 
b)
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
 
 
aa)
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin

Deutsch und Sorbisch 25. Mai 2005 15. Juni 2005
Mathematik 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Fremdsprache 30. Mai 2005 20. Juni 2005
 
 
bb)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin

Deutsch und Sorbisch 25. Mai 2005 15. Juni 2005
Mathematik 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Fremdsprache 30. Mai 2005 20. Juni 2005
Physik/Chemie/ Biologie  1. Juni 2005 22. Juni 2005
 
 
cc)
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Regionalschulamtes.
 
 
dd)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Prüfungsteilnehmer unterrichtsfrei. Nach der letzten schriftlichen Prüfung wird der planmäßige Unterricht weitergeführt.
 
 
ee)
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die Fächer der mündlichen Prüfungen sind den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Konsultationen mitzuteilen.
 
c)
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
 
 
aa)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Zeitraum vom 13. Juni 2005 bis 22. Juni 2005 Konsultationen an.
 
 
bb)
Die mündlichen Prüfungen sind im Zeitraum vom 23. Juni 2005 bis 7. Juli 2005 durchzuführen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden und gewährleistet, dass ein Prüfungsteilnehmer an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 22. Juni 2005 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Prüfungsteilnehmern bekannt.
 
 
cc)
Die Konsultationstermine für Prüfungen zum Nachtermin und für zusätzliche mündliche Prüfungen regelt die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen zum Nachtermin und für zusätzliche mündliche Prüfungen regelt die Schule.
 
d)
gestrichen
 
e)
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 8. Juli 2005 bis 15. Juli 2005 statt.
 
f)
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 8. April 2005 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim zuständigen Regionalschulamt stellen.
Bis zum 12. Mai 2005 informiert das Regionalschulamt die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
7.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
 
a)
Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe
Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen an den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 SOGY (Jahrgangsstufe 11) erfolgt an das zuständige Regionalschulamt bis zum 20. September 2004.
 
b)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
 
 
aa)
Bis zum 4. Oktober 2004 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.
 
 
bb)
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt bis zum 15. März 2005.
 
 
cc)
Am 28. April 2005 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
 
 
dd)
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
was Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung

Öffnen der Umschläge
„Informationen für den Schulleiter“
10. Mai 2005 30. Mai 2005
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und ggf. Grundkursfach):
Geschichte 13. Mai 2005  1. Juni 2005
Deutsch 17. Mai 2005  2. Juni 2005
Englisch 18. Mai 2005  3. Juni 2005
Physik 19. Mai 2005  6. Juni 2005
Kunsterziehung, Musik, Sport,
Biologie, Chemie
20. Mai 2005  7. Juni 2005
Mathematik 23. Mai 2005  8. Juni 2005
Französisch, Evangelische Religion*,
Katholische Religion*
24. Mai 2005  9. Juni 2005
Russisch, Spanisch, Tschechisch,
Italienisch, Polnisch
25. Mai 2005 10. Juni 2005
Latein, Erg.-Pr. Latinum 27. Mai 2005 13. Juni 2005
Sorbisch, Erg.-Pr. Graecum,
Erg.-Pr. Hebraicum
30. Mai 2005 14. Juni 2005

________________

 
 
 
*)
nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft
 
 
 
Bis zum 30. Mai 2005 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Regionalschulamt.
Für Teilnehmer an der Erstprüfung wird im Zeitraum vom 13. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2005 und für die Teilnehmer an der Nachprüfung vom 15. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2005 Unterricht nach gesondertem Plan erteilt.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 OAVO sind bis zum 15. Juni 2005 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 20. Juni 2005. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden rechtzeitig durch die RSÄ bekannt gegeben.
Am 17. Juni 2005 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
 
 
ee)
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4) werden für die Prüfungsteilnehmer vom 2. Juni 2005 bis zum 9. Juni 2005 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung bzw. Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung bzw. Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung ( OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641,644), findet am 21. Juni 2005 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 23. Juni 2005 schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 24. Juni 2005.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden am 27. Juni 2005 und am 28. Juni 2005 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 OAVO für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 29. Juni 2005 statt.
 
 
ff)
Besondere Lernleistung
Bis zum 4. Oktober 2004 berichtet jede Bildungseinrichtung dem zuständigen Regionalschulamt zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 14. Januar 2005 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 4. Februar 2005 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 27. Mai 2005.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 31. Mai 2005 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden zeitnah zu den Abiturprüfungen durchgeführt.
 
 
gg)
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 30. Juni 2005 bis zum 7. Juli 2005 ausgehändigt. Für Schüler, die zum 1. Juli 2005 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, ist die Zeugnisausgabe am 30. Juni 2005 von der Schule durchzuführen.
 
 
hh)
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an das zuständige Regionalschulamt bis zum 14. Juli 2005.
 
 
ii)
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 7. Oktober 2004 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Staatsministerium für Kultus. Bis zum 30. November 2004 erfolgt durch das zuständige Regionalschulamt im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 7 Buchst. b Doppelbuchst. dd geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse sowie der Zulassung bzw. Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 21. Juni 2005. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 27. Juni 2005 bis zum 29. Juni 2005 statt.
8.
Wechsel an eine weiterführende Schule
 
a)
Bildungsempfehlung
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemein bildenden Förderschulen. Alle Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule erhalten eine Bildungsempfehlung. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 an Mittelschulen erhalten auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule teilen dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 22. Februar 2005 mit, ob ihr Kind das Gymnasium besuchen soll.
Die Bildungsempfehlungen werden den Eltern am 28. Februar 2005 schriftlich bekannt gegeben.
Sofern die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt wird, ist diese am 4. Juli 2005 den Eltern schriftlich bekannt zu geben.
 
b)
Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
 
aa)
Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 11. März 2005 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Mittelschulen erfolgen. Über die Entscheidung, an welcher Mittelschule die Schüler aufgenommen werden, werden die Eltern am 31. Mai 2005 durch den jeweiligen Schulleiter informiert. An der Mittelschule sind zunächst auch alle Schüler anzumelden, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben.
 
 
bb)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemein bildenden Förderschulen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 23. Februar 2005 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Wahlpflichtbereich ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen.
Die Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Schulordnung Mittelschulen ( SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190) wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 4. März 2005 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 SOMI kann bis spätestens 24. Juni 2005 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Eltern, deren Kinder ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen, teilen ebenfalls bis zum 23. Februar 2005 mit, mit welchem Abschlussziel und in welchem Wahlpflichtbereich ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen. Die Entscheidung der Klassenkonferenz hierüber erfolgt gemäß § 29 Abs. 2 SOMI bis spätestens 4. März 2005 und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach bestandener Prüfung kann für diese Kinder ein Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium gestellt werden. Sie sind bei der Mittelschule abzumelden.
 
c)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
 
 
aa)
Anmeldung
Die Eltern, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 11. März 2005 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Bei dieser Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen.
Die Eltern, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 13. Juli 2005 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
 
 
bb)
Aufnahmeprüfung
 
 
 
aaa)
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Eltern, deren Kinder eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grundschule bzw. Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244) erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 11. März 2005 für die Schüler der Klassenstufe 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl.
 
 
 
bbb)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 15. März 2005 (Deutsch) und am 16. März 2005 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 5. April 2005 (Deutsch) bzw. am 6. April 2005 (Mathematik) an den vom Regionalschulamt bestimmten Grundschulen statt.
 
 
 
ccc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule
Die Aufnahmeprüfungen finden an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 15. März 2005 (Deutsch), am 16. März 2005 (Mathematik) und am 17. März 2005 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 4. April 2005 (Deutsch), am 5. April 2005 (Mathematik) und am 6. April 2005 (Englisch) an den vom Regionalschulamt bestimmten Gymnasien statt.
 
 
 
ddd)
Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 und den aufnehmenden Gymnasien durch die Grundschule bis zum 28. April 2005 schriftlich mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule wird den Eltern bis zum 28. April 2005 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, schriftlich mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält das zuständige Regionalschulamt eine Ergebnisliste.
 
 
cc)
Entscheidung über die Aufnahme
Für Schüler mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium vom 28. Februar 2005 ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium den Eltern am 31. Mai 2005 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
Die Gymnasien berichten am 11. Mai 2005 mit Stichtag 11. Mai 2005 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an das zuständige Regionalschulamt.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium ist den Eltern, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, am 26. Juli 2005 schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung durch das aufnehmende Gymnasium mitzuteilen.
 
 
dd)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern, deren Kinder nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 28. Februar 2005 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 28. Februar 2005 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AufnGyVO nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an das zuständige Regionalschulamt unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klassenstufe 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 18. Juli 2005.
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern am 26. Juli 2005 schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das zuständige Regionalschulamt, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den Schulleiter mitzuteilen.
9.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
 
a)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
 
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 4. März 2005 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 8. März 2005 und am 9. März 2005 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die in Verantwortung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
 
 
cc)
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 11. März 2005 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Eltern unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
 
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 22. März 2005 und am 23. März 2005 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
 
ee)
Es ist von den Regionalschulämtern zu gewährleisten, dass alle Schüler, die die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden haben, nachträglich in einem anderen Gymnasium aufgenommen werden.
 
 
ff)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4 der Grundschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 2004/2005 erworben oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 8 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
 
b)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 4. März 2005 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
 
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 14. März 2005 und am 15. März 2005 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
 
cc)
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 18. März 2005 mitgeteilt. Bei nichtbestandener Aufnahmeprüfung stellen die Eltern unverzüglich bei einem anderen Gymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
 
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 5. April 2005 und am 6. April 2005 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
 
ee)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Mittelschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres 2004/2005 erworben oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 8 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
10.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs
 
Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs findet gemäß § 5 AGyKoVO vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 2. Juli 2005 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 10. September 2005.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 22. Juli 2005 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 23. September 2005 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.
11.
Berufs- und Studienorientierung
 
a)
Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 13. Januar 2005 ein „Tag der offenen Tür“ an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
 
b)
An den allgemein bildenden Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
 
c)
Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Vertretern der allgemein bildenden Schulen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
 
d)
Von den Beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 über die Regionalschulämter die Termine für den „Tag der offenen Tür“ bekannt gegeben.
 
e)
Der „Girls Day 2005“ wird bundesweit am 28. April 2005 durchgeführt. Zielstellung dieses Projektes ist eine Auffächerung des Berufswahlspektrums von Mädchen, insbesondere in technischen und techniknahen Berufen und Studienfächern.
 
f)
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Arbeitsämter zu berücksichtigen.
12.
Orientierungsarbeiten – Festlegungen und Termine
 
a)
Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an Orientierungsarbeiten obligatorisch. Diese Festlegung gilt auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler abschlussorientiert unterrichtet werden, bzw. für öffentliche Schulen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SchulG , in welchen Schüler gemäß § 5 Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden. Die Regelungen über Orientierungsarbeiten an diesen Schulen gelten unter folgender Maßgabe:
Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter.
 
b)
Der Schulleiter ist für das Einhalten der Rahmenbedingungen verantwortlich. Er beauftragt die Fachkonferenzen der entsprechenden Fächer (an Grundschulen und Förderschulen die Gesamtlehrerkonferenzen, sofern keine Fachkonferenzen gebildet wurden), sich mit den inhaltlichen Anforderungen und den zentralen Aufgabenstellungen auseinander zu setzen.
 
c)
Jede Orientierungsarbeit wird nach dem vorgegebenen Maßstab benotet.
Nach Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz (an Grundschulen und Förderschulen der Gesamtlehrerkonferenz, sofern keine Fachkonferenz gebildet wurde) entscheidet der Schulleiter, ob die erteilten Noten in die Bewertung des Faches eingehen. Eine Bewertung als Klassenarbeit ist möglich. In diesem Fall kann der verantwortliche Fachlehrer diese auf die vorgeschriebene Mindestzahl der verbindlichen Klassenarbeiten für das Fach anrechnen.
 
d)
Der zeitliche Umfang der Orientierungsarbeiten ist wie folgt zu planen:
Umfang der Orientierungsarbeiten
Klassenstufe Arbeitszeit
Klassenstufen 3 und 6: Arbeitszeit 45 Minuten
Klassenstufen 8 und 9: Arbeitszeit 90 Minuten
 
e)
Die Orientierungsarbeiten werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/orientierungsarbeiten) .
Die Aufgaben für die Schüler und die Begleitmaterialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren.
Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt auf Grund der notwendigen Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Bewertung der Orientierungsarbeiten im passwortgeschützten Teil des Schulporträts. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
 
f)
Zu jeder Orientierungsarbeit gehört ein bezüglich der beteiligten Schüler und Lehrer anonymisierter Fragebogen, der durch die vom Schulleiter beauftragten Verantwortlichen auszufüllen ist. Er soll helfen, die erreichten Ergebnisse darzustellen, zu bewerten und langfristig zu dokumentieren.
Für die landesweite Auswertung wird eine Stichprobe aus diesen Fragebögen gezogen. Die Auswahl der Schulen erfolgt in Verantwortung der Regionalschulämter und Fachberater.
 
g)
Die landesweite Auswertung wird allen Schulen über den passwortgeschützten Teil des Schulporträts bis Mitte Dezember des Schuljahres zur Verfügung gestellt.
Der Schulleiter beauftragt die Gesamtlehrerkonferenz bzw. Fachkonferenzen, die schulischen Ergebnisse in Relation zu den landesweiten zu stellen, Ursachen für Leistungsunterschiede zu ergründen, Ansatzpunkte für weitere Verbesserungen des Unterrichts in den einzelnen Fächern zu finden und eine schuleigene Langzeitanalyse zu führen.
Er ist dafür verantwortlich, dass daraus Arbeitsvorhaben zur Weiterentwicklung des Unterrichtes an der Schule entstehen.
 
h)
Für die Durchführung der Orientierungsarbeiten werden folgende Termine festgelegt:
Grundschule:
Grundschule
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben
der Arbeit
Deutsch 28. September 2004 5. Oktober 2004
Mathematik 30. September 2004 7. Oktober 2004
 
 
Mittelschule:
Mittelschule:
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben
der Arbeit
Deutsch    
   Klassenstufe 6 31. August 2004 7. September 2004
   Klassenstufe 8 1. September 2004 8. September 2004
Englisch    
   Klassenstufe 6 8. September 2004 15. September 2004
   Klassenstufe 8 9. September 2004 16. September 2004
Mathematik    
   Klassenstufe 6 16. September 2004 23. September 2004
   Klassenstufe 8 14. September 2004 21. September 2004
 
 
Gymnasium:
Gymnasium
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben
Fach Termin der Veröffentlichung
im Schulporträt
Termin zum Schreiben
der Arbeit
Deutsch    
   Klassenstufe 6 31. August 2004 7. September 2004
   Klassenstufe 9 1. September 2004 8. September 2004
Englisch    
   Klassenstufe 6 8. September 2004 15. September 2004
   Klassenstufe 9 9. September 2004 16. September 2004
Mathematik    
   Klassenstufe 6 16. September 2004 23. September 2004
   Klassenstufe 9 14. September 2004 21. September 2004
13.
Pädagogische Tage
 
Im Schuljahr können von jeder Schule zwei pädagogische Tage durchgeführt werden. Ein pädagogischer Tag sollte in der Vorbereitungswoche durchgeführt werden. Pädagogische Tage dienen der Fortbildung der Lehrkräfte im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung ihrer Schule. Der zweite pädagogische Tag kann nur dann an einem Unterrichtstag stattfinden, wenn die Schüler daran teilnehmen. Ansonsten ist ein unterrichtsfreier Tag vorzusehen.

III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1.
Geltungsbereich
 
Der Teil III. gilt für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien und für entsprechende berufsbildende Förderschulen.
Er gilt nicht für Landwirtschaftliche Fachschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389).
2.
Vorbereitung und Nachbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
 
a)
Die Woche vom 16. August 2004 bis 20. August 2004 dient der Vorbereitung auf das neue Schuljahr.
 
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 23. August 2004. Das erste Schulhalbjahr endet am 4. Februar 2005, bei Teilzeitausbildungen erst am 5. Februar 2005. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 21. Februar 2005.
 
c)
Für einzelne Schultypen gelten folgende Sonderregelungen:
 
 
aa)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 1. September 2004 oder am 1. März 2005 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Regionalschulämter.
 
 
bb)
Berufsfachschule für Altenpflege:
Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann der Bildungsgang auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres begonnen werden.
 
 
cc)
Fachschule Fachbereich Sozialwesen:
Mit Genehmigung des Regionalschulamtes können Bildungsgänge auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres begonnen werden.
 
 
dd)
Berufliches Gymnasium:
Die Kurshalbjahre 12/I und 13/I enden am 14. Januar 2005. Die Kurshalbjahre 12/II und 13/II beginnen am 17. Januar 2005.
3.
Ferienregelung
 
a)
Grundsätzliche Regelung
Für das Schuljahr 2004/2005 gilt folgende Ferienregelung (angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag):
Ferienregelung
Ferien vom bis zum
Herbstferien 11. Oktober 2004 23. Oktober 2004
Weihnachts-
ferien
23. Dezember 2004 1. Januar 2005
Winterferien 7. Februar 2005 19. Februar 2005
Osterferien 25. März 2005 2. April 2005
Sommer-
ferien
18. Juli 2005 26. August 2005
Zwei frei bewegliche Ferientage werden terminlich von jedem Beruflichen Schulzentrum im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt und dem Schulträger festgelegt.
 
b)
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
 
aa)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
 
bb)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
 
cc)
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 1. Oktober 2004 dem Regionalschulamt mitzuteilen.
 
 
dd)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung durch das Regionalschulamt.
 
c)
Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen gilt die Ferienregelung nach Nummer 3 Buchst. a während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
4.
Anmeldung und Aufnahmeprüfung für das Schuljahr 2005/2006
 
a)
Für die Berufsfachschule bestimmt der Schulleiter, bis wann die Aufnahmeanträge zu stellen sind, und legt die Termine für die Aufnahme- und Feststellungsprüfungen fest. Für die Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten sowie die Berufsfachschule für Physiotherapie legt der Schulleiter den Termin für den Test zur Aufnahme in die Berufsfachschule fest und teilt diesen bis 31. Dezember 2004 dem Regionalschulamt mit.
 
b)
Für die Fachschule legt der Schulleiter die Termine für die Anmeldung fest.
 
c)
Für die Fachoberschule und das Berufliche Gymnasium müssen die Aufnahmeanträge bis zum 31. März 2005 gestellt werden.
Die Aufnahmeentscheidung wird bis zum 15. Mai 2005 bekannt gegeben.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist am 16. April 2005 durchzuführen.
5.
Prüfungszeiträume und -termine
 
a)
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Regionalschulamt fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach den Buchstaben b oder c zugelassen sind.
 
b)
Für medizinische Berufsfachschulen, für Berufsfachschulen für Podologen und für Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
 
c)
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Altenpflege, Familienpflege und Heilpädagogik im Zeitraum vom 17. Januar 2005 bis 21. Januar 2005 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
Sofern das Regionalschulamt im Bereich der Fachschule Fachbereich Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
 
d)
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
 
aa)
Berufsfachschule für Altenpflege (Schulversuch)
Berufsfachschule für Altenpflege
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Kranken- und Alten-pflege 6. Juni 2005 12. September 2005
Methodik der Alten-pflege 8. Juni 2005 14. September 2005
Lebenswelten im Alter 10. Juni 2005 16. September 2005
 
 
bb)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
 
aaa)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
IT-Anwendungen/IT-Systeme (Komplexprüfung) ab 6. Juni 2005 ab 5. September 2005
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse/Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 13. Juni 2005 12. September 2005
Fachenglisch 16. Juni 2005 14. September 2005
 
 
 
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 9. Mai 2005 stattfinden.
 
 
 
bbb)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Büromanagement und Kommunikation ab 6. Juni 2005 ab 5. September 2005
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 10. Juni 2005 12. September 2005
Englisch 14. Juni 2005 14. September 2005
Zweite Fremdsprache 16. Juni 2005 16. September 2005
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 8. September 2004 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der Zweiten Fremdsprache können frühestens am 9. Mai 2005 stattfinden.
 
 
 
ccc)
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Umweltberatung und
Öffentlichkeitsarbeit
ab 1. Juni 2005 ab 5. September 2005
Umwelttechnologien und Umweltrecht 7. Juni 2005 7. September 2005
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 9. Juni 25 9. September 2005
 
 
 
ddd)
Fremdsprachenkorrespondent
Fremdsprachenkorrespondent
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation ab 15. Juni 2005 ab 5. September 2005
Zweite Fremdsprache 20. Juni 2005 12. September 2005
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 22. Juni 2005 14. September 2005
Wirtschaftsenglisch 24. Juni 2005 16. September 2005
 
 
 
________________
 
 
 
*
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
 
Die Zweiten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 8. September 2004 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der Zweiten und Dritten Fremdsprache können frühestens am 9. Mai 2005 stattfinden.
 
 
 
eee)
Internationaler Touristikassistent
Internationaler Touristikassistent
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
Englisch 17. Juni 2005  9. September 2005
Dritte Fremdsprache 20. Juni 2005 12. September 2005
Touristikbetriebs-lehre, Rechnungswesen, Rechtslehre, Unternehmensführung, Reiseverkehrsgeografie (Komplexprüfung) 22. Juni 2005 14. September 2005
Zweite Fremdsprache 24. Juni 2005 16. September 2005
 
 
 
 
Die Zweiten bzw. Dritten Fremdsprachen, in denen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, sind von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 8. September 2004 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Englisch, in der Zweiten bzw. Dritten Fremdsprache können frühestens am 9. Mai 2005 stattfinden.
 
 
 
fff)
Assistent für Hotelmanagement
Assistent für Hotelmanagement
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin*
Französisch 17. Juni 2005  9. September 2005
Technologie des Gastgewerbes 20. Juni 2005 12. September 2005
Englisch 22. Juni 2005 14. September 2005
Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre, Unternehmensführung,
Regionalverkehrsgeografie (Komplexprüfung)
24. Juni 2005 16. September 2005
 
 
 
________________
 
 
 
*
Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
 
Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 9. Mai 2005 stattfinden.
 
 
cc)
Fachoberschule (einschließlich Schulversuch DOBA) sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA) 10. Juni 2005  9. September 2005
Deutsch 13. Juni 2005 12. September 2005
Englisch/Russisch 15. Juni 2005 14. September 2005
Mathematik 17. Juni 2005 16. September 2005
 
a)
Die mündliche Prüfung in Englisch bzw. Russisch kann frühestens am 30. Mai 2005 stattfinden.
 
 
dd)
Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nach-/Wiederholtermin
Deutsch (G/L) 17. Mai 2005 13. Juni 2005
Englisch (L) 19. Mai 2005 14. Juni 2005
Französisch (L) 19. Mai 2005 14. Juni 2005
Russisch (L) 19. Mai 2005 14. Juni 2005
Mathematik (G/L) 23. Mai 2005 15. Juni 2005
Agrartechnik mit Biologie (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Ernährungslehre mit Chemie (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Informatiksysteme (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Technik/Bautechnik (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Technik/Elektrotechnik (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Technik/Maschinenbautechnik (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (L) 25. Mai 2005 16. Juni 2005
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Englisch (G) 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Französisch (G) 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Russisch (G) 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Spanisch (G) 27. Mai 2005 17. Juni 2005
Biologie (G) 30. Mai 2005 20. Juni 2005
Chemie (G) 30. Mai 2005 20. Juni 2005
Physik (G) 30. Mai 2005 20. Juni 2005
 
a)
Im Prüfungszeitraum vom 17. Mai 2005 bis 4. Juni 2005 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
Die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach findet im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 4. Juni 2005 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden am 22. Juni 2005 im vierten Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 27. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 statt.
 
 
ee)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Prüfungen zur Zertifizierung
Fach Berufsbereich Niveau mündliche Prüfung schriftliche Prüfung
Fach Berufsbereich Niveau-
stufe
mündliche Prüfung (frühestens) schriftliche Prüfung
Englisch IT-Berufe II 21. Februar 2005 16. Juni 2005
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gastgewerbliche Berufe, gewerblich-technische Berufe, Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich II 21. Februar 2005 29. Juni 2005
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 21. Februar 2005 14. Juni 2005
Englisch Touristikberufe III 21. Februar 2005 17. Juni 2005
Englisch gastgewerbliche Berufe III 21. Februar 2005 22. Juni 2005
Englisch Bankkaufleute III 21. Februar 2005 29. Juni 2005
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 21. Februar 2005 16. Juni 2005
Französisch gastgewerbliche Berufe II 21. Februar 2005 17. Juni 2005
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 21. Februar 2005 20. Juni 2005
Französisch Touristikberufe III 21. Februar 2005 24. Juni 2005
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 21. Februar 2005 16. Juni 2005
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 21. Februar 2005 20. Juni 2005
Russisch Touristikberufe III 21. Februar 2005 24. Juni 2005
Spanisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 21. Februar 2005 16. Juni 2005
6.
Weitere Termine für Berufliche Gymnasien
 
a)
Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Abiturprüfung
was Termin
Schriftliche Wahl für das dritte Prüfungsfach durch die Schüler 3. September 2004
Schriftliche Wahl für das vierte Prüfungsfach durch die Schüler 28. Januar 2005
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 15. April 2005
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 17. Juni 2005
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Haupttermin) 17. Juni 2005
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 23. Juni 2005
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Nachtermin) 23. Juni 2005
 
b)
Spätestens sieben Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen und die Ausgabe der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II.
Gleichzeitig endet der Unterricht im Kurshalbjahr 13/II.
 
c)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):
BELL
was Termin
Meldung zur Einbringung einer BELL 3. September 2004
Abgabe der BELL beim Schulleiter 28. Februar 2005
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 27. Mai 2005
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 6. Juni 2005
Öffentliches Kolloquium 7. bis 14. Juni 2005
7.
Zeugnisausgabe
 
a)
Halbjahreszeugnisse und -informationen werden am letzten Unterrichtstag eines Schul- oder Kurshalbjahres ausgegeben.
 
b)
Jahreszeugnisse aller Schularten sowie Zeugnisse des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
 
c)
Abschluss- und Abgangszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen sowie Zwischenzeugnisse der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen werden am letzten Unterrichtstag des letzten Schulhalbjahres ausgegeben.
In Bildungsgängen der Berufsfachschulen, die mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle oder vor einer zuständigen Behörde abschließen, regeln die Schulen die Ausgabe der Abschluss- und Abgangszeugnisse.
 
d)
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 6. Juli 2005 bis 13. Juli 2005 ausgegeben.
 
e)
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 9. Juli 2005 ausgegeben.
8.
Pädagogische Tage
 
Jedem Beruflichen Schulzentrum steht pro Schulhalbjahr ein pädagogischer Tag zur Verfügung, der zur Fortbildung der Lehrer im Hinblick auf die inhaltliche Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dient. Den Termin dieser Tage teilt der Schulleiter dem Regionalschulamt mit.
Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.
9.
Berufs- und Studienorientierung
 
a)
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 13. Januar 2005 ein „Tag der offenen Tür“ an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
 
b)
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die Regionalschulämter bekannt.
 
c)
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.

Anlage zu Nummer 5 Buchst. a Satz 2

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des Schuljahres 2004/2005 außer Kraft. Ausgenommen sind die Regelungen über die Sommerferien sowie die Regelungen in Teil II, Nr. 6, Buchst. d und Nr. 10 sowie in Teil III, Nr. 5, Buchst. d. Diese Regelungen treten jeweils mit Ablauf des geregelten Termins außer Kraft.

Dresden, den 26. März 2004

Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 5, S. 165

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 2004

    Fassung gültig bis: 30. Mai 2006