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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 08.08.1998 bis 31.07.1999

Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung

Vollzitat: Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO)

Vom 15. Januar 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 1998

Aufgrund von § 7 Abs. 5 und § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Gymnasiale Oberstufe
Erster Abschnitt – Allgemeines

§   1
Geltungsbereich
§   2
Aufbau, Verweildauer, Noten
§   3
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
§   4
Unterrichtsorganisation

Zweiter Abschnitt – Unterrichtsfächer
der gymnasialen Oberstufe

§   5
Kursangebot
§   6
Pflicht- und Wahlbereich
§   7
Aufgabenfelder des Pflichtbereichs
§   8
Angebot im Wahlbereich
§   9
Wahl der Leistungskurse
§ 10
Belegungspflicht von Grundkursen
§ 11
Belegungspflicht für Abiturprüfungsfächer
§ 12
Einrichtung der Leistungs- und Grundkurse
§ 13
Wochenstundenzahl

Dritter Abschnitt – Leistungskontrolle
und Leistungsbewertung

§ 14
Zeugnisse
§ 15
Gesamtbewertung eines Kurshalbjahres
§ 16
Klausuren
§ 17
Bewertung
§ 18
Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
§ 19
Bewertung im Fach Sport

Vierter Abschnitt – Beratung

§ 20
Aufgabe des Tutors
§ 21
Aufgabe des Oberstufenberaters

Zweiter Teil
Gesamtqualifikation und Abiturpüfung

§ 22
Gesamtqualifikation
§ 23
Berechnung der Gesamtqualifikation
§ 24
Einbringungspflicht im Leistungskursbereich
§ 25
Einbringungspflicht im Grundkursbereich
§ 26
Einbringungspflicht im Abiturprüfungsbereich
§ 27
Leistungsanforderungen und Prüfungsfächer der Abiturprüfung
§ 28
Zulassung
§ 29
Prüfungstermine und Dauer der Abiturprüfungen
§ 30
Prüfungsausschuß
§ 31
Fachprüfungskommissionen
§ 32
Abstimmungen
§ 33
Verfahren, Protokoll
§ 34
Bewertung mit Punkten
§ 35
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 36
Fachprüfungen in den Fächern Musik und Kunsterziehung
§ 37
Korrektur der Prüfungsarbeiten
§ 38
Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen
§ 39
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 40
Täuschungen und ordnungswidriges Verhalten
§ 41
Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
§ 42
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 43
Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 44
Latinum, Graecum, Hebraicum

Dritter Teil
Wiederholung

§ 45
Wiederholung einer Jahrgangsstufe
§ 46
Wiederholung der Abiturprüfung

Vierter Teil
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 47
Zulassung
§ 48
Ziel, Gegenstand und Ablauf der Prüfung
§ 49
Gliederung der Prüfung
§ 50
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

Fünfter Teil
Schlußbestimmungen

§ 51
Übergangsregelung
§ 52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Erster Teil
Gymnasiale Oberstufe

Erster Abschnitt – Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) bleibt unberührt.

§ 2
Aufbau, Verweildauer, Noten

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfaßt die Jahrgangsstufen 11 und 12 und gliedert sich in vier Kurshalbjahre. Sie endet mit der Abiturprüfung. Das Zeugnis des Kurshalbjahres 11/II enthält keinen Versetzungsvermerk.

(2) Die Verweildauer beträgt mindestens zwei, höchstens drei Jahre. Sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden.

(3) Die Klasse 10 des Gymnasiums dient als Vorbereitungsphase. Die Noten in den Fächern, die in Klasse 10 abgeschlossen werden, werden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (§ 43 Abs. 2 Satz 1) ausgewiesen.

§ 3
Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

Voraussetzung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ist der erfolgreiche Abschluß der Klasse 10 des Gymnasiums. Schüler der Mittelschule, die über einen mittleren Bildungsabschluß verfügen, müssen vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Klasse 10 am Gymnasium besuchen.

§ 4
Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in Leistungs- und Grundkursen erteilt. Diese dienen vertiefter allgemeiner und wissenschaftspropädeutischer Bildung. Grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben die Schüler in Grundkursen; die Leistungskurse tragen intensiverem Fragen und Verstehen Rechnung. Darüber hinaus können die Schüler nach ihren Neigungen Wahlfächer als Grundkurse belegen.

(2) Die Leistungskurse werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Für die Grundkurse gilt folgende Festlegung:

1.
Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache jeweils vier Wochenstunden,
2.
naturwissenschaftliche Fächer und jede weitere Fremdsprache jeweils drei Wochenstunden,
3.
alle übrigen Fächer jeweils zwei Wochenstunden.

(3) Leistungskurse können im Verlauf der Oberstufe nicht gewechselt werden. Grundkurse werden jeweils für ein Jahr gewählt. Ein Wechsel sowie die Zu- oder Abwahl von Grundkursen sind in den Grenzen zulässig, die sich aus den Bestimmungen über die Belegungspflicht und über die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung ergeben.

Zweiter Abschnitt – Unterrichtsfächer
der gymnasialen Oberstufe

§ 5
Kursangebot

In der gymnasialen Oberstufe ist das Angebot an Leistungs- und Grundkursen so anzulegen, daß die Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen können. Die Schule soll bei der Einrichtung von Kursen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein breites Angebot schaffen. Fachübergreifende Kurse sollen dabei berücksichtigt werden. Von Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit benachbarten Gymnasien ist Gebrauch zu machen. Die Einrichtung fachübergreifender und jahrgangsübergreifender Kurse bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus. 2

§ 6
Pflicht- und Wahlbereich

In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen unterrichtet, in Fächern des Wahlbereichs in Grundkursen oder Arbeitsgemeinschaften.

§ 7
Aufgabenfelder des Pflichtbereichs

Die Fächer des Pflichtbereichs werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Deutsch, Musik, Kunsterziehung und Fremdsprachen, die spätestens in Klasse 8 als Pflichtfächer begonnen wurden),
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft),
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Mathematik, Biologie, Chemie, Physik).

Die Fächer Sport und Religion oder Ethik sind als Pflichtfächer keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

§ 8
Angebot im Wahlbereich

(1) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule im Wahlbereich weitere Grundkurse in Astronomie, Informatik oder Fremdsprachen, die in der Sekundarstufe I als Arbeitsgemeinschaften geführt wurden, und fachübergreifende Grundkurse einrichten. Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220) können zusätzlich Grundkurse in der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus eingerichtet werden. 3

(2) Darüber hinaus sind Arbeitsgemeinschaften möglich, zum Beispiel in Darstellendem Spiel, Chor, Orchester, Sport oder Fremdsprachen, in denen der Schüler in der Jahrgangsstufe 11 den Unterricht beginnt, sofern es die Voraussetzungen an der jeweiligen Schule zulassen.

§ 9
Wahl der Leistungskurse

(1) Jeder Schüler mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereichs. Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache. Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig.

1.
Deutsch – Mathematik,
2.
Deutsch – fortgeführte Fremdsprache,
3.
Deutsch – Biologie oder Chemie oder Physik,
4.
Deutsch – Geschichte,
5.
Mathematik – fortgeführte Fremdsprache,
6.
Mathematik – Biologie oder Chemie oder Physik,
7.
Mathematik – Geschichte,
8.
fortgeführte Fremdsprache – Geschichte.

(2) Leistungskurse in Kunsterziehung und Musik sind nur an Schulen mit musischem Profil (§ 7 Abs. 3 SchulG) oder vertiefter musischer Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a SOGY anzubieten. Sie können nur von Schülern, die dieses Profil in der Sekundarstufe I besucht haben, sowie von Schülern, die gleichwertige Leistungsnachweise erbringen, gewählt werden. Im Falle von Satz 1 ist an den Schulen mit musischem Profil das erste Leistungskursfach Deutsch oder Mathematik.

(3) Jeder Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY wählt Leistungskurse in drei Fächern des Pflichtbereichs. Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:

1.
Bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
a)
Mathematik mit Biologie oder Chemie oder Physik und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
b)
Mathematik mit Deutsch und fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
c)
Mathematik mit fortgeführter Fremdsprache und Deutsch oder Geschichte,
 
d)
Physik mit Biologie oder Chemie und Deutsch oder Geschichte,
 
e)
Physik mit Deutsch und fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte.
2.
Bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
a)
Deutsch mit Musik und Mathematik oder Geschichte,
 
b)
fortgeführte Fremdsprache mit Musik und Mathematik oder Geschichte,
 
c)
Mathematik mit Musik und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
d)
Physik mit Musik und Deutsch oder Geschichte.
3.
Bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
a)
Deutsch mit Sport und Mathematik oder Geschichte,
 
b)
fortgeführte Fremdsprache mit Sport und Mathematik oder Geschichte,
 
c)
Mathematik mit Sport und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
d)
Physik mit Sport und Deutsch oder Geschichte.
4.
Bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
a)
fortgeführte Fremdsprache mit Deutsch und Mathematik oder Physik oder Geschichte,
 
b)
fortgeführte Fremdsprache mit weiterer fortgeführter Fremdsprache und Mathematik oder Geschichte,
 
c)
fortgeführte Fremdsprache mit Physik und Deutsch oder Geschichte,
 
d)
fortgeführte Fremdsprache mit Geschichte und Deutsch oder Mathematik oder weiterer fortgeführter Fremdsprache oder Biologie oder Chemie oder Physik,
 
e)
fortgeführte Fremdsprache mit Mathematik und Biologie oder Chemie oder Physik.

Im Abiturprüfungsbereich wird in den Fällen der Nummern 1 und 4 nach Wahl des Schülers das jeweils zweite oder dritte Leistungskursfach, in den Fällen der Nummern 2 und 3 das jeweils dritte Leistungskursfach als Grundkursfach gewertet und nach Wahl des Schülers schriftlich (P3 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3) oder mündlich (P4 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4) geprüft.

(4) Im Falle des Absatzes 3 ist auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter dem Feld „Bemerkungen“ folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... wurde auf Leistungskursniveau unterrichtet und im Abiturprüfungsbereich als Grundkursfach gewertet und geprüft.“ 4

§ 10
Belegungspflicht von Grundkursen

(1) Soweit nicht als Leistungskurse gewählt, sind Fächer des Pflichtbereichs als Grundkurse in der gymnasialen Oberstufe zu belegen (Pflichtgrundkurse).

(2) Durchgehend in allen Kurshalbjahren von 11/I bis 12/II sind zu belegen.

1.
aus dem Aufgabenfeld nach § 7 Nr. 1 Deutsch und eine fortgeführte Fremdsprache sowie eines der Fächer Kunsterziehung oder Musik,
2.
aus dem Aufgabenfeld nach § 7 Nr. 2 Geschichte,
3.
aus dem Aufgabenfeld nach § 7 Nr. 3 Mathematik und Biologie oder Chemie oder Physik,
4.
Sport und Religion oder Ethik.

Schüler, die in den Fächern Sport, Religion oder Ethik nicht unterrichtet werden, haben jeweils einen anderen Grundkurs aus dem Pflichtbereich zu belegen. Aus dem Aufgabenfeld nach § 7 Nr. 2 ist in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II Geographie und in den Kurshalbjahren 12/I und 12/II Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft zusätzlich zu belegen.

(3) Für das sorbische Gymnasium werden zusätzliche Festlegungen getroffen.

§ 11
Belegungspflicht für Abiturprüfungsfächer

Jedes Fach, das im Abitur als Prüfungsfach gewählt werden soll, muß in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt sein. Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungskurs- und Grundkursfach gewählt werden.

§ 12
Einrichtung der Leistungs- und Grundkurse

(1) Der Schulleiter legt das Unterrichtsangebot für die Jahrgangsstufen 11 und 12 nach Durchführung der Kurswahlen fest. Kurse dürfen nur eingerichtet werden, wenn im Leistungskurs mindestens zehn Schüler, im Grundkurs mindestens zwölf Schüler teilnehmen wollen.

(2) Die Einrichtung kleinerer Kurse darf nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch das zuständige Oberschulamt erfolgen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Kurse handelt, die zur Erfüllung der Belegungspflicht für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich sind.

(3) Über die Zusammenlegung oder Teilung von Kursen entscheidet der Schulleiter.

(4) Der Schüler hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot oder die Einrichtung eines bestimmten Kurses.

§ 13
Wochenstundenzahl

Die Schüler wählen aus den Fächern des Pflicht- oder Wahlbereichs weitere Kurse. Die Summe der Wochenstunden der Jahrgangsstufen 11 und 12 muß mindestens 65 betragen; aus dem Wahlbereich können darauf bis zu fünf Wochenstunden angerechnet werden. 5

Dritter Abschnitt – Leistungskontrolle
und Leistungsbewertung

§ 14
Zeugnisse

Die Schüler erhalten für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursen erbrachten Leistungen. Grundkurse im Wahlbereich sind wie die Grundkurse des Pflichtbereichs zu bewerten. Arbeitsgemeinschaften werden nicht bewertet; ihr Besuch wird im Zeugnis jedoch vermerkt.

§ 15
Gesamtbewertung eines Kurshalbjahres

(1) In die Gesamtbewertung jedes Kurshalbjahres für die in einem Leistungs- oder Grundkurs erbrachten Leistungen fließt zum einen die Bewertung der in den Klausuren erbrachten Leistungen und zum anderen die Bewertung der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen wie Hausaufgaben, mündliche Beiträge, Kurzreferate und Kurzkontrollen ein.

(2) Die Gewichtung der beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Kursfachlehrers. Im Regelfall sollte beiden Teilbewertungen das gleiche Gewicht zukommen.

(3) Die Festlegung von Kriterien für die Ermittlung der beiden Teilbewertungen ist Aufgabe der Schul- und Fachkonferenz. Der Kursfachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen zu Beginn eines jeden Kurshalbjahres den Schülern bekanntzugeben.

§ 16
Klausuren

(1) In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens jeweils zwei Klausuren, in 12/II mindestens eine Klausur anzufertigen.

(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens jeweils eine Klausur anzufertigen.

(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten. In den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Kunsterziehung kann die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen.

(4) Eine Klausur vor der Abiturprüfung kann in den schriftlichen Prüfungsfächern über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.

§ 17
Bewertung

Die Bewertung der Schülerleistungen erfolgt anhand eines Punktesystems, das der Notenskala von sehr gut bis ungenügend zugeordnet ist:

Bewertung
Note Prädikat (Punkte) Prädikat (Punkte) Prädikat (Punkte)
Note sehr gut gut befriedigend
  1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3-

Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7
 
Note ausreichend mangelhaft ungenügend
  4+ 4 4- 5+ 5 5- 6

Punkte 6 5 4 3 2 1 0

§ 18
Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse

(1) Versäumt ein Schüler eine Klausur, entscheidet der Kursfachlehrer, ob diese zu wiederholen ist.

(2) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine Zusatzprüfung angesetzt werden, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht erfolgen kann. Die Entscheidung trifft der Kursfachlehrer.

§ 19
Bewertung im Fach Sport

Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung für die Kurshalbjahre aus den in den einzelnen Sportarten der gewählten Kombination erteilten Bewertungen gebildet. Die Gewichtung der Einzelbewertungen erfolgt entsprechend den zeitlichen Anteilen im Kurshalbjahr.

Vierter Abschnitt – Beratung

§ 20
Aufgabe des Tutors

In der gymnasialen Oberstufe übernimmt ein Leistungskurslehrer als Tutor die Betreuung derjenigen Oberstufenschüler, die er unterrichtet und die ihm bei ihrem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vom Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. Der Tutor erfüllt sinngemäß die Funktion des Klassenleiters der Klassenstufen 5 bis 10. An Konferenzen, die einen von ihm betreuten Schüler individuell betreffen, nimmt der Tutor, sofern er nicht ohnehin Mitglied ist, beratend teil.

§ 21
Aufgabe des Oberstufenberaters

Die Organisation der gymnasialen Oberstufe übernimmt der Oberstufenberater. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler in ausreichendem Maße über ihre Kursbelegungspflichten informiert werden. Ferner steht er den Schülern, Erziehungsberechtigten und Kursfachlehrern als Berater zur Verfügung.

Zweiter Teil
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

§ 22
Gesamtqualifikation

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen:

1.
den Halbjahresleistungen aus den Leistungskursen gemäß § 24,
2.
den Halbjahresleistungen aus den Grundkursen gemäß § 25 und
3.
den Leistungen im Abiturprüfungsbereich gemäß §§ 26 und 27.

§ 23
Berechnung der Gesamtqualifikation

Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in jedem der drei Teilbereiche erreichten Punktzahlen addiert.

§ 24
Einbringungspflicht im Leistungskursbereich

(1) Aus dem Leistungskursbereich sind folgende Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen:

1.
die Leistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I in doppelter Wertung und
2.
die Leistungen aus dem Kurshalbjahr 12/II in einfacher Wertung.

(2) Von den Halbjahresleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 müssen mindestens vier jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung aufweisen. Mit 0 Punkten bewertete Kurshalbjahre gelten als nicht belegt. Insgesamt müssen aus den Kursen des Leistungskursbereichs mindestens 70 von maximal 210 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 25
Einbringungspflicht im Grundkursbereich

(1) Aus dem Grundkursbereich sind folgende Halbjahresleistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen:

1.
die Leistungen aus den Kurshalbjahren 11/I, 11/II und 12/I im dritten und vierten Prüfungsfach gemäß § 27 Abs. 2 und,
2.
soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht oder als Leistungskurse einzubringen, die Halbjahresleistungen aus
 
a)
vier Grundkursen in einer fortgeführten Fremdsprache,
 
b)
zwei Grundkursen in einem der Fächer Kunsterziehung oder Musik,
 
c)
vier Grundkursen in Geschichte,
 
d)
jeweils einem Grundkurs in den Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
 
e)
vier Grundkursen in einem der Fächer Biologie oder Chemie oder Physik,
 
f)
zwei Grundkursen in Religion oder Ethik.

Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY haben die Halbjahresleistungen aus jeweils vier Grundkursen in den Fächern Deutsch und Mathematik in die Gesamtqualifikation einzubringen, soweit diese nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht oder als Leistungskurse einzubringen sind.

(2) Die weiteren Halbjahresleistungen in Grundkursen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, legt der Schüler selbst nach Beratung durch seinen Tutor und den Oberstufenberater spätestens zwei Schultage nach Austeilung der Zeugnisse für das Kurshalbjahr 12/II fest. Es können bis zu vier Halbjahresleistungen aus Wahlgrundkursen eingebracht werden. Leistungen aus Arbeitsgemeinschaften können nicht eingebracht werden.

(3) Von den vier Pflichtgrundkursen im Fach Sport können Leistungen aus höchstens drei Kurshalbjahren eingebracht werden.

(4) Insgesamt hat jeder Schüler 22 Grundkurse in die Gesamtqualifikation einzubringen, von denen höchstens fünf mit weniger als 5 Punkten bewertet sein dürfen. Wird bei Schülern in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY die Anzahl 22 der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grundkurse überschritten, sind im Fach Geschichte nur noch mindestens zwei Grundkurse einzubringen. Mit 0 Punkten bewertete Kurshalbjahre gelten als nicht belegt. Aus den Kursen des Grundkursbereichs müssen mindestens 110 von maximal 330 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(5) Schüler, die nach Abschluß der Mittelschule auf das Gymnasium wechseln und in den Klassen 7 bis 10 nicht in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet worden sind, müssen mindestens die Halbjahresleistungen der Grundkurse aus den Kurshalbjahren 12/I und 12/II in der zweiten Fremdsprache in die Gesamtqualifikation einbringen. 6

§ 26
Einbringungspflicht im Abiturprüfungsbereich

(1) Der Abiturprüfungsbereich, der aus den Abiturprüfungen und dem Kurshalbjahr 12/II in den vier Abiturprüfungsfächern besteht, wird wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:

1.
Summe der in den vier Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 erreichten Punkte in vierfacher Wertung und
2.
Summe der in den vier Prüfungsfächern erreichten Punkte im Kurshalbjahr 12/II in einfacher Wertung.

(2) Aus dem Abiturprüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte von maximal 300 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(3) In zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, müssen mindestens jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. 7

§ 26a
Besondere Lernleistung

(1) Im Rahmen der für den Abiturprüfungsbereich vorgesehenen Gesamtpunktzahl können die Schüler eine besondere Lernleistung einbringen, sofern diese weder insgesamt noch teilweise bereits anderweitig als schulische Leistung angerechnet wurde.

(2) Besondere Lernleistungen sind:

1.
ein umfassender Beitrag aus einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb,
2.
eine Jahresarbeit,
3.
die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.

Der Umfang der besonderen Lernleistung soll dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

(3) Die besondere Lernleistung, die eine fachpraktische Komponente enthalten kann, ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu verteidigen.

(4) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung sind die §§ 37 und 39 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Oberschulamtes bis zu zwei weitere Personen zur Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise außerschulisch erbracht wurde. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

(5) Die Gesamtpunktzahl in vierfacher Wertung wird nach Anlage 1 Nr. 1 ermittelt. An die Stelle der Punktzahl der schriftlichen Prüfung tritt die Punktzahl der Dokumentation oder das arithmetische Mittel der Punktzahlen von Dokumentation und fachpraktischer Komponente, gegebenenfalls auf die nächstgrößere ganze Zahl gerundet; die Punktzahl der mündlichen Prüfung wird durch die Punktzahl des Kolloquiums ersetzt.

(6) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung setzt sich die Gesamtqualifikation aus

1.
der Summe der in den vier Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 erreichten Punkte in dreifacher Wertung und
2.
der Summe der in den vier Prüfungsfächern erreichten Punkte im Kurshalbjahr 12/II in einfacher Wertung und
3.
der für die besondere Lernleistung erreichten Punktzahl in vierfacher Wertung

zusammen. 8

§ 27
Leistungsanforderungen und Prüfungsfächer
der Abiturprüfung

(1) Grundlage der Anforderungen in den Abiturprüfungsfächern sind die Lernziele und Lerninhalte der Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12.

(2) Die Abiturprüfung finden in folgenden Fächern statt:

Abiturprüfung
lfd. Nr.  Kursfach Dauer
1. Leistungskursfach (P1)
schriftlich,
Dauer: 240 bis 300 Minuten,
2. Leistungskursfach (P2)
schriftlich,
Dauer: 240 bis 300 Minuten,
3. Grundkursfach (P3)
schriftlich,
Dauer: 180 bis 240 Minuten,
4. Grundkursfach (P4)
mündlich,
Dauer: 30 Minuten.

(3) Der Schüler bestimmt zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I seine Abiturprüfungsfächer aus den Fächern des Pflichtbereichs.

(4) Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 statt. Zu Beginn des Kurshalbjahres 12/II muß sich der Schüler zur Teilnahme an der Abiturprüfung melden.

(5) Zu den Prüfungsfächern gehören die Fächer Deutsch und Mathematik. Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY ist Deutsch oder Mathematik verbindliches Prüfungsfach; wird Deutsch als erstes Leistungskursfach gewählt, ist auch Mathematik verbindliches Prüfungsfach.

(6) Unter den vier Abiturprüfungsfächern muß sich aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 7 mindestens eines befinden. Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld kann nur ein Fach Prüfungsfach sein. Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY sind Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sowie Mathematik oder Physik aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld verbindliche Prüfungsfächer.

(7) Als drittes oder viertes Prüfungsfach kann jeweils eines der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Fächer gewählt werden. Geographie, Kunsterziehung und Musik können nur viertes Prüfungsfach sein.

(8) In einem schriftlichen Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn

1.
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet worden ist oder
2.
der Prüfungsteilnehmer oder die Erziehungsberechtigten die mündliche Prüfung beantragen.

Der Prüfungsteilnehmer ist im Falle von Nummer 1 bei der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen entsprechend zu unterrichten. Der Antrag auf die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Nummer 2 ist spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach erfolgt

a)
ohne besondere Lernleistung: vierfach gewertet gemäß Anlage 1 Nr. 1,
b)
mit besonderer Lernleistung: dreifach gewertet gemäß Anlage 1 Nr. 2. 9

§ 28
Zulassung

Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. Zugelassen zum schriftlichen Prüfungsteil wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der

1.
sich ordnungsgemäß zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Male an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Verweildauer gemäß § 2 Abs. 2 in der gymnasialen Oberstufe noch nicht überschritten hat und bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht überschreiten wird,
4.
die erforderlichen Kurse belegt hat und in die Gesamtqualifikation einbringen kann und
5.
die erforderliche Punktzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Leistungs- und Grundkurse unter Einschluß der Kursergebnisse aus 12/II erreicht hat oder erreichen kann.

§ 29
Prüfungstermine und Dauer der Abiturprüfungen

(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum, in dem die mündlichen Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden durch das Staatsministerium für Kultus bekanntgegeben. Im jeweiligen Fach werden alle Prüfungsteilnehmer zum gleichen Zeitpunkt mit gleicher Aufgabenstellung schriftlich geprüft.

(2) Die Prüfungsdauer in den einzelnen Prüfungsfächern wird durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt und bekanntgegeben.

§ 30
Prüfungsausschuß

(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender, soweit das zuständige Oberschulamt keine andere Festlegung trifft,
2.
der Schulleiter als stellvertretender Vorsitzender, wenn er nicht den Vorsitz nach Nummer 1 führt, sonst der stellvertretende Schulleiter,
3.
der Oberstufenberater,
4.
zwei weitere Lehrkräfte des Kollegiums, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuß hat folgende Aufgaben:

1.
Berufung der Mitglieder der Fachprüfungskommissionen,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen, der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel oder der Täuschung oder des Täuschungsversuchs sowie bei ordnungswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit den Prüfungen,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch das zuständige Oberschulamt in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfungen verantwortlich.

(4) Der Prüfungsausschuß wird durch die Fachprüfungskommissionen unterstützt.

(5) Über die Verhandlungen es Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben wird.

(6) Lehrkräfte, deren Kinder sich der Abiturprüfung an der gleichen Schule unterziehen, können nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 31
Fachprüfungskommissionen

(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Gymnasien eine oder bei Bedarf mehrere Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Kursfachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.

(2) Einer Fachprüfungskommission gehören an:

1.
der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine vom Ausschußvorsitzenden berufene Lehrkraft des Gymnasiums als Vorsitzender,
2.
der Kursfachlehrer,
3.
eine weitere Lehrkraft des jeweiligen Faches, zugleich als Schriftführer.

(3) Lehrkräfte, deren Kinder sich an der gleichen Schule der Abiturprüfung unterziehen, können in den betroffenen Prüfungsfächern nicht Mitglied einer Fachprüfungskommission sein.

§ 32
Abstimmungen

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Fachprüfungskommisson entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das zuständige Oberschulamt anrufen.

§ 33
Verfahren, Protokoll

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die hierbei zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung und gegebenenfalls ordnungswidriges Verhalten, Täuschungen oder Täuschungsversuche festgehalten werden.

(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift. Sie muß die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl sowie gegebenenfalls Angaben zu ordnungswidrigem Verhalten, Täuschungen oder Täuschungsversuchen enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind der Niederschrift beizufügen. Diese ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

§ 34
Bewertung mit Punkten

Alle Bewertungen der Abiturprüfung erfolgen anhand des Punktesystems gemäß § 17.

§ 35
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Das Staatsministerium für Kultus erstellt die Prüfungsaufgaben zentral und übermittelt diese in verschlossenen Umschlägen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses öffnet die verschlossenen Umschläge mit den Prüfungsaufgaben am Prüfungstag zu der vom Staatsministerium für Kultus festgesetzten Zeit in Anwesenheit des Kursfachlehrers.

(3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann das Staatsministerium für Kultus weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen.

(4) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die zu beachtenden Vorschriften belehrt.

(5) Die Prüfungen beginnen an allen Gymnasien um 8.00 Uhr. Die Prüfungsteilnehmer fertigen die schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten ohne Angabe des Namens auf neutralen Bögen an, die die Schule zur Verfügung stellt. Jeder Prüfungsteilnehmer erhält vom Prüfungsausschuß eine Kennziffer, mit der er jedes Blatt seiner Prüfungsarbeiten oben rechts zu kennzeichnen hat. Über die Vergabe der Prüfungsplätze wird durch Los entscheiden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden von den aufsichtsführenden Lehrkräften an ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Weiterleitung an den Erstkorrektor übergeben.

§ 36
Fachprüfungen in den Fächern Musik
und Kunsterziehung

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer Musik oder Kunsterziehung als Leistungskursfach belegt, so tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt. Hinsichtlich des schriftlichen Teils gilt § 29 entsprechend.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt in Abstimmung mit den Fachprüfungskommissionen die Termine für den praktischen Teil der Prüfung im Fach Musik.

§ 37
Korrektur der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Kursfachlehrer (Erstkorrektor) und danach von einem Fachlehrer eines anderen Gymnasiums (Zweitkorrektor), das vom zuständigen Oberschulamt bestimmt wird, korrigiert.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten werden vom Staatsministerium für Kultus fachbezogene Korrekturhinweise ausgegeben. Bei schwerwiegenden und gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form kann je nach Prüfungsfach jeweils ein Punkt der einfachen Wertung abgezogen werden.

(3) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine volle Punktzahl, so ist aufzurunden.

(4) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um mehr als drei Punkte setzt ein Drittkorrektor, der vom zuständigen Oberschulamt bestimmt wird, innerhalb des durch Erst- und Zweitkorrektor vorgegebenen Bewertungsrahmens die endgültige Punktzahl fest.

(5) Das Staatsministerium für Kultus legt die Termine für die Erst-, Zweit- und Drittkorrektur fest.

§ 38
Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und
Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen

Spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung ist den Prüfungsteilnehmern das Studienbuch mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen. Sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung sind ihnen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen gemäß § 36 Abs. 1 mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12.

§ 39
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, denen aufgrund ihrer bis dahin in die Gesamtqualifikation eingebrachten Leistungen das Erreichen der Mindestqualifikation unmöglich ist, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Sie ist im Protokoll zu vermerken.

(2) Der Kursfachlehrer legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung seiner Kursteilnehmer zur Genehmigung vor. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Jahrgangsstufen 11 und 12. Einschränkungen sind nicht zulässig. Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.

(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten. Zur Vorbereitung wird dem Prüfungsteilnehmer die Prüfungsaufgabe 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.

(4) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.

(5) Die Fachprüfungskommission berät im Anschluß an die mündliche Prüfung und stimmt über die zu erteilende Punktzahl ab. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der mündlichen Prüfung unverzüglich dem Prüfungsteilnehmer mit.

(6) An der mündlichen Prüfung können weitere Lehrkräfte der Schule als Zuhörer teilnehmen.

§ 40
Täuschungen und ordnungswidriges Verhalten

(1) Benutzt ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch oder verweigert er die Leistung, wird dieser Teil der Prüfung durch den Prüfungsausschuß mit 0 Punkten bewertet.

(2) In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuß die gesamte Abiturprüfung eines Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die schriftliche Arbeit oder die gesamte Abiturprüfung auch nachträglich, jedoch nur binnen eines Jahres seit dem Ende des letzten Prüfungsteils der Abiturprüfung, mit 0 Punkten bewertet oder für nicht bestanden erklärt werden.

(4) Verhält sich ein Prüfungsteilnehmer ordnungswidrig und behindert er dadurch die Durchführung einer Prüfung, so kann er durch den Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an dieser Prüfung und in schweren Fällen auch von der Teilnahme an den weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. Im ersten Falle wird die Leistung des Prüfungsteilnehmers in dieser Prüfung mit 0 Punkten bewertet, im zweiten Falle gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(5) Bei Verdacht der Benutzung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel, der Täuschung, des Täuschungsversuchs sowie bei Leistungsverweigerung und ordnungswidrigem Verhalten sind ein entsprechender Vermerk sowie die vom Prüfungsausschuß getroffene Entscheidung im Protokoll festzuhalten.

§ 41
Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen

(1) Für Prüfungsteilnehmer, die die Abiturprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, wird vom Staatsministerium für Kultus pro Fach je ein Nachprüfungstermin festgelegt. § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so kann er die entsprechende Prüfung im Prüfungszeitraum des folgenden Schuljahres ablegen.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

(3) Verneint der Prüfungsausschuß das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1, gilt die versäumte Abiturprüfung als nicht bestanden. Ein versäumter Teil der Abiturprüfung wird vom Prüfungsausschuß mit 0 Punkten bewertet.

(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abiturprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.

(5) Steht aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, daß der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestehen kann, ist ihm dies durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

(6) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden.

§ 42
Ergebnis der Abiturprüfung

Bei der Abiturprüfung ist die Mindestqualifikation erreicht, wenn

1.
die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und 3 erfüllt sind und
2.
weder eine der in den vier Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 erbrachten Leistungen in vierfacher Wertung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder in dreifacher Wertung gemäß § 26a Abs. 6 Nr. 1 noch gegebenenfalls die besondere Lernleistung in vierfacher Wertung gemäß § 26a Abs. 6 Nr. 3 mit 0 Punkten bewertet wurde. § 27 Abs. 8 bleibt unberührt. 10

§ 43
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Der Prüfungsausschuß stellt die Gesamtqualifikation gemäß § 22 sowie die Durchschnittsnote nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle fest. Dem Prüfungsteilnehmer wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er

1.
im Grundkursbereich mindestens 110 Punkte,
2.
im Leistungskursbereich mindestens 70 Punkte und
3.
im Abiturprüfungsbereich mindestens 100 Punkte erreicht hat und
4.
die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

(2) Der Termin für die Aushändigung der Zeugnisse wird vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Eine Wiederholung darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Jeder Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY erhält zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ein vom zuständigen Oberschulamt genehmigtes schulisches Zertifikat. Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Resultate des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen. 11

§ 44
Latinum, Graecum, Hebraicum

(1) Haben Prüfungsteilnehmer den Unterricht in einem der Fächer Latein, Griechisch oder Hebräisch im erforderlichen Umfang erfolgreich besucht, so enthält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einen Vermerk darüber, daß das Zeugnis das Latinum, Graecum oder Hebraicum einschließt. Die näheren Einzelheiten bestimmen sich nach Anlage 3 zu dieser Verordnung.

(2) Prüfungsteilnehmer sowie Schulfremde, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können an bestimmten Gymnasien durch Ergänzungsprüfungen diese Abschlüsse erwerben. Die näheren Einzelheiten bestimmen sich nach Anlage 3 zu dieser Verordnung.

Dritter Teil
Wiederholung

§ 45
Wiederholung einer Jahrgangsstufe

(1) Eine Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe ist zu wiederholen, wenn die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 28 nicht erfüllt werden können. Sie kann ferner auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter. Die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 2 darf nicht überschritten werden.

(2) Im Falle von Absatz 1 ist die ganze Jahrgangsstufe im Umfang aller zu wählenden Kurse zu wiederholen.

(3) Mit Genehmigung des Schulleiters ist ausnahmsweise eine Wiederholung der Kurshalbjahre 11/II und 12/I möglich. Der Antrag hierfür ist von den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler bis zum Abschluß des Kurshalbjahres 12/I zu stellen. Die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 2 darf nicht überschritten werden.

(4) Bei der Wiederholung einer Jahrgangsstufe hat der Schüler keinen Anspruch darauf, daß Leistungs- und Grundkurse seiner früheren Wahl angeboten werden.

§ 46
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, so wird ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit bekanntgegeben.

(2) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung kann ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden. 12 § 28 gilt entsprechend. Die in die Gesamtqualifikation einzubringenden Leistungen aus der Jahrgangsstufe 12 müssen insgesamt im Wiederholungsjahr neu erbracht werden. Gleiches gilt, wenn der Schüler zur Abiturprüfung nicht angetreten ist.

(3) Im Wiederholungsjahr ist der Schüler verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen und sich den Leistungskontrollen zu unterziehen.

Vierter Teil
Abiturprüfung für Schulfremde

§ 47
Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden, wer in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder eines diesem gleichgestellten privaten Gymnasiums oder eines Kollegs war und nachweist, daß er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung bereits zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
beglaubigte Kopien der Abschluß- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon einmal an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat,
5.
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer,
6.
ein Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung.

(3) Die Zulassung zum schriftlichen Prüfungsteil muß vom Bewerber beim Staatsministerium für Kultus beantragt werden, das über den Antrag entscheidet und, falls es ihm stattgibt, den Bewerber einem staatlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zuweist.

§ 48
Ziel, Gegenstand und Ablauf der Prüfung

(1) Ziel der Abiturprüfung für Schulfremde ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Prüfungsfächer können alle für die Abiturprüfung an staatlichen Gymnasien zugelassenen Fächer sein. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, zwei Naturwissenschaften und zwei Fremdsprachen sind in jedem Fall Gegenstand einer Prüfung.

(2) Die Prüfung findet im zeitlichen Rahmen der allgemeinen Abiturprüfung an den vom Staatsministerium für Kultus bestimmten staatlichen Gymnasien statt. Sie erfolgt entsprechend den dortigen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 49
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung für Schulfremde gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in den folgenden vier Fächern durchgeführt:

1.
Deutsch
2.
Mathematik,
3.
Geschichte,
4.
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft.

In zwei Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen vertiefte Kenntnisse auf dem Anforderungsniveau eines Leistungskurses nachgewiesen werden (Leistungskursfächer).

(3) Die aus dem schriftlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet:

1.
Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert mit dem Faktor 12, und
2.
Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert mit dem Faktor 8.

(4) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet wurde und wenn insgesamt 200 Punkte, davon mindestens 120 Punkte aus den beiden Fächern mit Leistungskursniveau, erreicht wurden.

(5) Zur mündlichen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

(6) Die mündliche Prüfung wird in vier weiteren Fächern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 durchgeführt, die noch nicht schriftlich geprüft wurden. Zusätzliche mündliche Prüfungen können auf Antrag in weiteren Fächern des Pflichtbereichs am Gymnasium abgelegt werden.

(7) Die aus dem mündlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: Punktzahl der vier mündlich geprüften Fächer, multipliziert mit dem Faktor vier.

(8) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten bewertet und wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

§ 50
Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung

(1) Die allgemeine Hochschulreife aufgrund der Abiturprüfung für Schulfremde hat erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß § 49 Abs. 4 und 8 bestanden hat.

(2) Der Prüfungsausschuß stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus.

(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden. 13

Fünfter Teil
Schlußbestimmungen

§ 51
Übergangsregelung

(1) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 209) findet auch nach ihrem Außerkrafttreten gemäß § 52 weiter Anwendung

1.
für Schüler, die 1997 erstmalig die Abiturprüfung ablegen,
2.
für Schüler, die nach dreijähriger Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe 1998 erstmalig die Abiturprüfung ablegen,
3.
für Schüler, die 1997 die Abiturprüfung wiederholen,
4.
für Schüler gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die 1998 oder 1999 die Abiturprüfung wiederholen,
5.
für Schulfremde, die 1997 erstmalig die Abiturprüfung ablegen,
6.
für Schulfremde, die 1998 die Abiturprüfung wiederholen.

(2) Für Schüler, die im Schuljahr 1998/99 die Jahrgangsstufe 12 besuchen, finden § 13 Satz 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 8 Satz 4, § 42 Nr. 2 und die Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) in der am 15. Januar 1996 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für diese Schüler gilt § 26a nicht. 14

§ 52
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 15. Dezember 1993 außer Kraft.

Dresden, den 15. Januar 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage 1
(zu § 26a Abs. 5 und § 27 Abs. 8) 15

1. Tabelle

a)
zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl in vierfacher Wertung für die besondere Lernleistung (§ 26a Abs. 5) und
b)
für die Bildung eines Abiturprüfungsergebnisses in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 8 Satz 4 Nr. 1) bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach für Prüfungsteilnehmer ohne besondere Lernleistung:
Ermittlung der Gesamtpunktzahl
Ermittlung der Gesamtpunktzahl
Ermittlung der Gesamtpunktzahl aus mündlicher Prüfung und schriftlicher Prüfung in vierfacher Wertung
Schriftliche Prüfung
mündliche Prüfung   Noten 6 5 4 3 2 1 vierfach gewertetes Prüfungs-
ergebnis
  +   +   +   +   +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
  1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41
5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42
  + 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44
  4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45
4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46
  + 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48
  7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49
3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50
  + 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52
  10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53
2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54
  + 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56
  13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57
1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
  + 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60

Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung in 12/II in einfacher Wertung hinzugezählt.

Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:

Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 8/3, das der mündlichen Prüfung mit 4/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.

2. Tabelle

für die Bildung eines Abiturprüfungsergebnisses in dreifacher Wertung (§ 27 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2) bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach für Prüfungsteilnehmer mit besonderer Lernleistung:

Ermittlung der Gesamtpunktzahl
Ermittlung der Gesamtpunktzahl
Ermittlung der Gesamtpunktzahl aus mündlicher Prüfung und schriftlicher Prüfung in dreifacher Wertung
Schriftliche Prüfung
mündliche Prüfung   Noten 6 5 4 3 2 1 dreifach gewertetes Prüfungs-
ergebnis
  +   +   +   +   +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
6 0 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30
  1 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31
5 2 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32
  + 3 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33
  4 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34
4 5 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35
  + 6 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36
  7 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37
3 8 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38
  + 9 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39
  10 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40
2 11 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41
  + 12 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42
  13 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43
1 14 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44
  + 15 25 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45

Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung in 12/II in einfacher Wertung hinzugezählt.

Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde: Zu der verdoppelten Punktzahl der schriftlichen Prüfung wird die einfache Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert.

Anlage 2
(zu § 43)

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)

Durchschnittsnote (N) aus der Formel

Formel: N = 17 durch 3 minus P durch 168

Durchschnittsnote
Punkte Durchschnittsnote

Punkte

Durchschnittsnote

840–768

1,0

767–751

1,1

750–734

1,2

733–717

1,3

716–701

1,4

700–684

1,5

683–667

1,6

666–650

1,7

649–633

1,8

632–617

1,9

616–600

2,0

599–583

2,1

582–566

2,2

565–549

2,3

548–533

2,4

532–516

2,5

515–499

2,6

498–482

2,7

481–465

2,8

464–449

2,9

448–432

3,0

431–415

3,1

414–398

3,2

397–381

3,3

380–365

3,4

364–348

3,5

347–331

3,6

330–314

3,7

313–297

3,8

296–281

3,9

280

4,0

Anlage 3 16
(zu § 44)

1
zu § 44 Abs. 1

Bei Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen wird mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife die jeweils angegebene Qualifikation erworben. Schulfremde erhalten ein vom zuständigen Oberschulamt ausgefertigtes Zertifikat über die jeweils erworbene Qualifikation.

1.1
Voraussetzungen für den Erwerb des Latinum
1.1.1
Pflichtunterricht in Latein von Klasse 5 bis 10 oder 7 bis 10, der im Jahreszeugnis der 10. Klasse mit mindestens der Note ausreichend abgeschlossen sein muß, oder
1.1.2
Pflichtunterricht in Latein von Klasse 8 bis 10 und Belegung von zwei Grundkursen Latein in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im zuletzt belegten Kurshalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen, oder
1.1.3
regelmäßiger Unterricht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von drei Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
1.2
Voraussetzungen für den Erwerb des Graecum
1.2.1
Pflichtunterricht in Griechisch von Klasse 8 bis 10 und Belegung von zwei Grundkursen Griechisch in den Kurshalbjahren 11/I und 11/II, wobei im zuletzt belegten Kurshalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen, oder
1.2.2.
regelmäßiger Unterricht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von drei Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
1.3
Voraussetzungen für den Erwerb des Hebraicum
 
Regelmäßiger Unterricht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft im Umfang von drei Wochenstunden über einen Zeitraum von mindestens drei Schuljahren und Bestehen der Ergänzungsprüfung.
2
zu § 44 Abs. 2: Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinum oder Graecum oder Hebraicum
2.1
Zweck der Ergänzungsprüfung
Mit dem Ablegen der Ergänzungsprüfung soll der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeit nachweisen, die für das Latinum oder Graecum oder Hebraicum erforderlich sind.
2.2
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
2.2.1
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung zugelassen werden
 
1.
Schüler, die die Voraussetzungen gemäß 1.1.3 oder 1.2.2 oder 1.3 erfüllen,
 
2.
Bewerber, die bereits eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben,
 
3.
Studierende, die an einer Hochschule des Freistaates Sachsen immatrikuliert sind.
2.2.2
Antrag und Zulassung
Über die Zulassung der Bewerber nach 2.2.1 Nr. 1 entscheidet der Schulleiter des prüfenden Gymnasiums. Bewerber gemäß 2.2.1 Nr. 2 und 3 richten ihre Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung an das für sie zuständige Oberschulamt, das über den Antrag entscheidet und die Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zuweist. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
 
2.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife,
 
3.
im Falle von 2.2.1 Nr. 3 eine Immatrikulationsbescheinigung der vom Bewerber besuchten Hochschule im Freistaat Sachsen,
 
4.
Angaben über die Art der Vorbereitung,
 
5.
eine Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zweiten Male abgelegt wird,
 
6.
eine Erklärung, daß der Antrag nur bei einem Oberschulamt eingereicht wurde.
 
Falls die Zahl der Bewerber nach 2.2.1 Nr. 2 und 3 gering ist, können diese zur Ablegung der Ergänzungsprüfung einem anderen Oberschulamt zugewiesen werden.
2.3
Ort und Zeit der Ergänzungsprüfung
Die Prüfung für die Bewerber nach 2.2.1 Nr. 1 und 2 findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung statt. Prüfungsbewerber nach 2.2.1 Nr. 2 werden in der Regel den vom zuständigen Oberschulamt bestimmten Gymnasien zugewiesen. Für Bewerber nach 2.2.1 Nr. 3 findet die Prüfung zweimal jährlich an vom zuständigen Oberschulamt bestimmten Einrichtungen statt.
2.4
Durchführung der Ergänzungsprüfung
2.4.1
Prüfungsausschuß
Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung bildet das zuständige Oberschulamt einen oder im Bedarfsfalle mehrere Prüfungsausschüsse. Einem Prüfungsausschuß gehören an:
 
1.
ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes als Vorsitzender,
 
2.
eine Lehrkraft des Prüfungsfaches,
 
3.
eine weitere Lehrkraft des Prüfungsfaches, zugleich als Schriftführer. XVI
2.4.2
Durchführung der Prüfung
Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil. 2.5.2 bleibt unberührt. Im Rahmen der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteiles gelten § 32 Abs. 2, §§ 33, 35, 39 und 41 entsprechend.
2.5
Ergebnis der Ergänzungsprüfung
2.5.1
Bewertung
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen erfolgt nach der Notenskala von sehr gut bis ungenügend.
2.5.2
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
Bewerber, deren schriftliche Leistung mit ungenügend bewertet wurde, werden nicht zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen; sie haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.
2.5.3
Ermittlung der Gesamtnote
Die Gesamtnote der Prüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildet. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Summe des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils mindestens ausreichend ist.
2.6
Nachweis der Qualifikation
2.6.1
Vermerk im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Bei Bewerbern nach 2.2.1 Nr. 1 wird der Erwerb der Qualifikation im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt.
2.6.2
Zertifikat
Bewerber nach 2.2.1 Nr. 2 und 3 erhalten nach bestandener Prüfung ein Zertifikat über den Erwerb der Qualifikation. Dieses Zertifikat ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gültig.
2.6.3
Bescheinigung
Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung.
2.6.4
Beurkundung der Prüfungsergebnisse
Zertifikat und Bescheinigung sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
2.7
Wiederholung der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 26
    Fsn-Nr.: 710-1.27/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 1999