1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen vom 5. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 302)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen

Vom 5. Juni 1992

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) (SächsGVBl. 1992 S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen verordnet:

§ 1

Für Untersuchungen, Beratungen, Prüfungen, Gutachten, Forschungsarbeiten sowie sonstige Leistungen der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen werden die nachfolgenden Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben.

§ 2

(1) Für die in § 1 genannten Leistungen werden folgende Stundensätze berechnet:

Stundensätze
Lfd. Nr.  für Betrag
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 80 bis 130 Deutsche Mark
2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 65 bis 100 Deutsche Mark
3. für sonstige Beamte, Angestellte und Arbeiter 40 bis   80 Deutsche Mark
4. für Auszubildende und technische Hilfskräfte 20 bis   40 Deutsche Mark

(2) Sachaufwendungen, Leistungen Dritter sowie die Benutzung von Spezialausrüstungen werden zusätzlich zu den Stundensätzen nach Absatz 1 durch gesonderten Nachweis oder nach Erfahrungswerten nach § 12 des SächsVwKG als Auslagen erhoben.

(3) Für Leistungen, die in dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden Benutzungsgebühren nach diesem Verzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis gilt für vergleichbare Leistungen entsprechend.

§ 3

(1) Für Leistungen, die auf Antrag des Auftraggebers beschleunigt durchgeführt werden müssen, können Zuschläge bis zu 100 Prozent der zu erhebenden Benutzungsgebühr erhoben werden.

(2) Werden Aufträge zurückgenommen, sind die bis zum Zeitpunkt der Rücknahme erbrachten Leistungen zu berechnen.

§ 4

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, der die Leistungen der Materialprüfungsanstalt in Anspruch nimmt. Auch derjenige ist Schuldner, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.

(2) Behörden des Freistaates Sachsen sind von der Bezahlung von Benutzungsgebühren befreit. Auslagen können erhoben werden.

(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG findet keine Anwendung.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Für Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten die mit Auftragserteilung geschlossenen Vereinbarungen.

Dresden, den 5. Juni 1992

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage

Gebührenverzeichnis
zur Gebührenordnung der Materialprüfungsanstalt
für das Bauwesen des Freistaates Sachsen
Gebührenverzeichnis
Nr.  Leistung Betrag
1. Bindemittel, Zusätze
1.1 Prüfung von Zement nach DIN 1164 je nach Aufwand und Zementart 80 – 3 800 DM
1.2 Prüfung von Anhydridbinder nach DIN 4208 je nach Aufwand 80 – 2 100 DM
1.3 Prüfung von Baugips nach DIN 1168 je nach Aufwand und Gipsart 80 – 3 000 DM
1.4 Prüfung von Baukalk nach DIN 1060 je nach Aufwand und Kalkart 80 – 1 700 DM
1.5 Prüfung von Wasser nach DIN 4030 je nach Aufwand 80 – 1 800 DM
 
2. Zuschlag
2.1 Prüfung von Zuschlag mit dichtem Gefüge nach DIN 4226 je nach Korngruppe und Aufwand 140 – 3 200 DM
2.2 Prüfung von Zuschlag mit porigem Gefüge nach DIN 4226 je nach Korngruppe und Aufwand 140 – 4 200 DM
2.3 Prüfung von Zuschlag mit dichtem Gefüge nach TP Min-StB je nach Korngruppe und Aufwand 140 – 4 200 DM
 
3. Mörtel
3.1 Prüfung von Mauermörtel nach DIN 1053 Teil 1 je nach Aufwand 100 – 2 500 DM
3.2 Prüfung von Einpreßmörtel für Spannbeton nach DIN 4227 Teil 5 je nach Aufwand 120 – 7 200 DM
 
4. Beton
4.1 Prüfung des Frischbetons nach DIN 1048 und DIN 52171 je nach Aufwand 50 –    650 DM
4.2 Prüfung der Festbetoneigenschaften an gesondert hergestellten Prüfkörpern nach DIN 1048 Teil 1 je nach Aufwand 50 – 2 200 DM
 
5. Unbewehrte Betonwaren und -fertigteile 200 – 2 800 DM
 
6. Bewehrte Betonfertigteile nach Zeitaufwand
 
7. Natursteine und künstliche Steine (außer Beton und Keramik)
7.1 Prüfung von Naturstein nach DIN 52101 bis DIN 52112 je nach Aufwand 60 – 9 300 DM
7.2 Prüfung von Kalksandsteinen nach DIN 106 je Stein und nach Aufwand 50 – 1 000 DM
 
8. Keramische Erzeugnisse
8.1 Prüfung von Mauerziegeln nach DIN 105 je Sorte und je nach Aufwand 50 – 5 100 DM
8.2 Prüfung von Deckenziegeln nach DIN 4159 bzw. DIN 4160 je nach Aufwand 50 – 1 400 DM
8.3 Prüfung von Steinzeugrohren nach DIN 1230 (am ganzen Rohr) je nach Nennweite und Aufwand 100 – 1 500 DM
8.4 Prüfung von Fliesen oder Spaltplatten nach DIN 18155 oder DIN 18166 je nach Aufwand 90 – 6 500 DM
 
9. Bauplatten und Faserbaustoffe
9.1 Prüfung von Holzwolleleichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 je nach Aufwand 100 – 2 200 DM
9.2 Prüfung von leichten Mehrschichtelementen (Stützkernelemente) je nach Aufwand 100 – 5 800 DM
9.3 Prüfung von ebenen Faserzementplatten oder Faserzementwelltafeln je nach Aufwand 100 – 2 500 DM
 
10. Erzeugnisse des bituminösen Bautenschutzes und Straßenbaubindemittel
10.1 Prüfung von Bitumen je nach Aufwand 50 – 4 700 DM
10.2 Prüfung von Dachbahnen je nach Aufwand 50 – 1 500 DM
 
11. Schweißtechnik
11.1 Erstprüfung zur Erlangung des großen Schweißeignungsnachweises
  – vorwiegend ruhend DIN 18800, Teil 7 2 330 – 3 300 DM
  – nicht vorwiegend ruhend, z. B. DIN 15018 2 810 – 3 800 DM
  – DS 804 3 700 – 4 300 DM
11.2 Wiederholungsprüfung zum großen Schweißeignungsnachweis
  – vorwiegend ruhend nach DIN 18800, Teil 7 1 375 – 2 000 DM
  – vorwiegend nicht ruhend, z. B. DIN 15018 1 980 – 2 300 DM
  – DS 804 2 300 – 3 000 DM
11.3 Erstprüfung zur Erlangung des kleinen Schweißeignungsnachweises nach DIN 18800, Teil 7, Abs. 6.3 835 – 1 300 DM
11.4 Wiederholungsprüfung zum kleinen Schweißeignungsnachweis nach DIN 18800, Teil 7, Abs. 6.3 670 –    900 DM
11.5 Erstprüfung zum Eignungsnachweis zum Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 835 – 1 300 DM
11.6 Wiederholungsprüfung zum Eignungsnachweis zum Schweißen von Betonstahl nach DIN 4099 670  –   900 DM
11.7 Erweiterungsstufe je Verfahren zum Schweißen von Betonstahl 350  –   600 DM
11.8 Anerkennung einer weiteren Schweißaufsichts-person 150  –   300 DM
 
12. Baulicher Brandschutz
12.1 Baustoffe
12.1.1 Vollständige Brandprüfung an Baustoffen nach DIN 4102, Teil 1, Klasse B2 je nach Aufwand 500 – 1 400 DM
12.1.2 Vollständige Brandprüfungen an Baustoffen nach DIN 4102, Teil 1, Klasse B1 je nach Aufwand 800 – 4 500 DM
12.1.3 Vollständige Brandprüfungen an Baustoffen nach DIN 4102, Teil 1, Klasse A1 je nach Aufwand 1 200 – 2 600 DM
12.1.4 Entzündungstemperatur mit und ohne Fremdzündung nach DIN 54836 1 200 – 1 500 DM
12.1.5 Vollständige Brandprüfungen an Baustoffen nach DIN 53438, Teil 2 oder 3 je nach Aufwand 500 – 1 000 DM
12.1.6 Prüfung eines dämmschichtbildenden Feuerschutzmittels für Holz nach DIN 4102, Teil 1, Klasse B1 einschließlich Trägermaterial und Behandlung je nach Aufwand 3 200 – 8 800 DM
12.2 Bauteile
12.2.1 Dachprüfungen, 2 Neigungen 1 300 – 1 650 DM
12.2.2 Dachprüfungen, 1 Neigung 1 000 – 1 250 DM
12.2.3 Unbelastete Wand/Verglasung
  PZ (Prüfzeugnis) 5 700 – 7 150 DM
12.2.4 Unbelastete Wand/Verglasung
  KB (Kurzbericht) 3 000 – 3 750 DM
12.2.5 Unbelastete Wand/Verglasung
  ZV (Zusatzversuch) 1 800 – 2 250 DM
12.2.6 1flügelige Tür  PZ 6 300 – 7 900 DM
12.2.7 1flügelige Tür  KB 3 400 – 4 250 DM
12.2.8 1flügelige Tür  ZV 2 200 – 2 700 DM
12.2.9 2flügelige Tür  PZ 7 100 – 8 800 DM
12.2.10 2flügelige Tür  KB 3 600 – 4 500 DM
12.2.11 2flügelige Tür  ZV 2 300 – 2 850 DM
12.2.12 Tür in Trennwand  PZ 7 700 – 9 550 DM
12.2.13 Tür in Trennwand  KB 3 800 – 4 750 DM
12.2.14 Tür in Trennwand  ZV 2 400 – 3 000 DM
12.2.15 Mineralfaserplatten (Minfaplatten)
  Kleinbrandversuch 1 200 – 1 450 DM
12.2.16 Bauteilausschnitt Kleinbrandversuch 800 – 1 000 DM
12.2.17 Dachprüfung, 2 Neigungen 950 – 1 200 DM
12.2.18 Dachprüfung, 1 Neigung 720 –   900 DM
12.2.19 Kabeldurchführung in Trennwand  PZ 7 200 – 9 000 DM
12.2.20 Kabeldurchführung in Trennwand  KB 3 600 – 4 450 DM
12.2.21 Kabeldurchführung in Trennwand  ZV 2 300 – 2 850 DM
12.3 Feuerlöschgeräte
12.3.1 Tragbare DIN-EN-Feuerlöscher 1 200 – 2 800 DM
12.3.2 Sonderlöscher 1 200 – 2 800 DM
12.3.3 Fahrbare Löschgeräte ohne eigenen Kraftantrieb 1 200 – 2 800 DM
12.3.4 Ortsfeste Feuerlöschanlagen 1 500 – 5 000 DM
12.3.5 Feuerlöschmittel 1 200 – 5 000 DM
 
13. Werkstoffprüfung
13.1 Schweißverbindungen von Betonstahl
13.1.1 Arbeitsprüfung geschweißter Endverankerungen nach DIN 4099 (3 Zugversuche) je nach Aufwand 520 – 1 100 DM
13.1.2 Arbeitsprüfung von Kreuzungsstößen nach DIN 4099 (2 Zugversuche und 2 Biegeversuche) je nach Aufwand 520 – 1 100 DM
13.1.3 Arbeitsprüfung geschweißter Laschen- oder Übergreifungsstöße nach DIN 4099 (1 Zugversuch) je nach Aufwand 160 –    350 DM
13.1.4 Prüfung von Widerstandspunktschweißungen nach DIN 4035 (3 Zugversuche, 3 Biegeversuche, 3 X Prüfung der Oberflächengestalt) je nach Aufwand 400 –    900 DM
13.1.5 Dauerschwingversuch an widerstandsgeschweißtem Betonstahl nach DIN 4035 je nach Aufwand 150 –    400 DM
13.2 Stahl
13.2.1 Zugversuch an Betonstahl, Spannstahl, Seildrähten, Spannstahllitzen je nach Durchmesser und Aufwand 80 –    600 DM
13.2.2 Dauerschwingversuche an Betonstahl, Betonstahlmatten, Spannstahl, Seildrähten, Spanndrahtlitzen, Stäben je nach Durchmesser und Aufwand 120 – 2 400 DM
13.2.3 Bestimmung weiterer Werkstoffkennwerte an Metallen 50 – 6 000 DM

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 22, S. 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 3. Juli 2002