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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Durchführungshinweise zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen

Vollzitat: Durchführungshinweise zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1288), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Durchführungshinweise
zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(VwV Vorschüsse)

Vom 5. Dezember 2001

Die VwV Vorschüsse vom 5. Dezember 2001 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Zu ihrer Durchführung weist das Sächsische Staatsministerium der Finanzen ergänzend auf Folgendes hin:

   1
Zu Nr. 1.2
Vorschüsse werden auf Grund ihres subsidiären Charakters nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach anderen Vorschriften feststeht und realisierbar ist.
   2
Zu Nr. 1.3
Der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses gilt als erbracht, wenn der Beschäftigte das Vorliegen der besonderen Umstände schriftlich anzeigt und die für die Vorschusshöhe vorausgesetzten unabwendbaren Aufwendungen belegt. Berücksichtigungsfähig sind hierbei nur dem Vorschussanlass zuzurechnende Ausgabebeträge.
   3
Zu Nr. 1.4
  3.1
Für den Antrag ist ein Vordruck nach anliegendem Muster zu verwenden. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt.
  3.2
Die bewilligten Vorschüsse werden im Rahmen der Bezügeabrechnungsverfahren zahltagsunabhängig ausgezahlt.
  4
Zu Nr. 2.1
Die unabwendbaren Aufwendungen sind im Einzelnen darzustellen und gegebenenfalls durch Belege zu erläutern. Bereits geleistete Voraus- oder Anzahlungen sind nicht vorschussfähig.
  5
Zu Nr. 2.1 Buchst. a
Unabwendbare Aufwendungen sind hier allein Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes nach § 6 des Sächsischen Umzugskostengesetzes ( SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), in der jeweils geltenden Fassung und sonstige Umzugsauslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2 SächsUKG. Für das Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass eines Wohnungswechsels darf kein Vorschuss bewilligt werden. Neben Umzugskostenvergütung nach dem SächsUKG, die die Erstattung der Beförderungsauslagen und die Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen umfasst, darf kein Vorschuss nach Nr. 2.1 Buchst. a VwV Vorschüsse gewährt werden.
  6
Zu Nr. 2.1 Buchst. b
  6.1
Der Beschäftigte muss die Wohnung zum Zweck der Eigennutzung beschaffen oder erstellen. Zu den unabwendbaren Aufwendungen gehören
 
a)
für das Beschaffen: Wohnungsvermittlungsgebühren, Mietvorauszahlungen, Baukostenzuschüsse, Erwerb von Genossenschaftsanteilen, Ablösungsbeträge, Instandsetzungskosten;
 
b)
für das Erstellen: Kaufpreis oder Baukosten für die Herstellung einer Eigentumswohnung/eines Eigenheims, nicht jedoch für Grundstückserwerb.
  6.2
Bei Herstellung von weiterem Wohnraum im bereits vorhandenen Wohneigentum ist die Bewilligung eines Vorschusses möglich, wenn das vorhandene Eigentum ohne den Aus-/Anbau infolge der persönlichen Verhältnisse nicht mehr ausreicht und deshalb ein Wohnungswechsel nach Nr. 2.1 Buchst. a VwV Vorschüsse erforderlich wäre.
 6.3
Ein Vorschuss kann auch bewilligt werden, wenn sich die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des Dienstortes befindet, sofern die tägliche Rückkehr an den Wohnort unter ausschließlicher Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel möglich und zumutbar ist.
  7
Zu Nr. 2.1 Buchst. f
Eine Vorschussgewährung ist nur zur Anschaffung der Aussteuer für eigene und Pflegekinder möglich, die bisher im Haushalt des Beschäftigten aufgenommen waren.
  8
Zu Nr. 2.1 Buchst. g
Zu den unabwendbaren Aufwendungen gehören auch Aufwendungen, die dem Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Tod des Ehegatten oder der eigenen Kinder oder Pflegekinder erwachsen.
  9
Zu Nr. 2.1 Buchst. i
  9.1
Die unabwendbaren Aufwendungen für das Beschaffen eines anerkannten schadstoffarmen Kraftfahrzeugs können in Höhe des Kaufpreises für ein dem Zweck angemessenes Kraftfahrzeug anerkannt werden, aus Vereinfachungsgründen regelmäßig bis zu 15 000 EUR.
  9.2
Aufwendungen für Kosten aus Leasingverträgen für Kraftfahrzeuge (Anzahlung, Leasingraten) sind nicht vorschussfähig, da durch Leasing kein Eigentumsübergang eintritt. Der nach Ablauf der vereinbarten Leasingfrist gegebenenfalls beabsichtigte Kauf des Kraftfahrzeugs ist auch bei in dienstlichem Interesse gehaltenen Fahrzeugen mangels der einschlägigen Voraussetzungen nicht vorschussfähig.
10
Zu Nr. 3
10.1
Im Rahmen der Höchstbeträge kann ein Vorschuss stets nur bis zur Höhe der unabwendbaren Aufwendungen bewilligt werden, die
 
a)
unmittelbar durch einen vorschussfähigen besonderen Umstand veranlasst sind und
 
b)
aus eigenen Mitteln nicht bestritten werden können.
10.2
Im Falle der Vorschussbewilligung vor der Vorlage der Ausgabennachweise ist der nicht zustehende Vorschussteilbetrag sofort in einer Summe zurückzuzahlen, wenn der bewilligte Vorschuss höher ist als die später belegten tatsächlichen Kosten.
10.3
Nach R 31 Absatz „Zinsersparnisse“ der Lohnsteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung sind Zinsersparnisse aus unverzinslichen Darlehen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt, als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen zum Zeitpunkt der Lohnzahlung 2 600 EUR übersteigt. Hierzu zählen auch Vorschüsse nach der VwV Vorschüsse.
11
Zu Nr. 4.1
Beantragt ein Beschäftigter vor Ablauf der Tilgungsfrist, ihn zu entlassen oder kündigt er oder werden andere Umstände bekannt, die sein Ausscheiden ohne laufende Versorgung vor Ablauf der Tilgungsfrist erwarten lassen, hat das Landesamt für Finanzen die festgesetzte monatliche Tilgungsrate zu erhöhen, um den Vorschuss möglichst bis zum Ausscheiden des Beschäftigten zu tilgen.
12
Zu Nr. 6
Die Durchführungshinweise zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (VwV Vorschüsse) vom 18. August 1999 (SächsABl. S. 879), geändert durch Bekanntmachung vom 26. Mai 2000 (SächsABl. S. 491), einschließlich des zugehörigen Antragsvordrucks werden mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.

Dresden, den 5. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Heffter
Ministerialdirigent

Anlage: Antragsvordruck VwV Vorschüsse

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 52, S. 1288
    Fsn-Nr.: 242-V01.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 14. Februar 2013