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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag vom 17. März 1994 (SächsGVBl. S. 461)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag

Vom 17. März 1994

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Wahlen
zum Sächsischen Landtag

1.
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 wird die Stadt Torgau dem Wahlkreis 33 (Torgau‑Oschatz) zugeordnet.
2.
In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Zweitstimmen“ ersetzt durch das Wort „Listenstimmen“.
3.
In § 19 wird „§ 15 Nr. 2“ ersetzt durch „§ 15 Nr. 3“.
4.
§ 18 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz wird ersetzt durch: „Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,“.
5.
In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
6.
In § 21 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

Artikel 2
Wahlkreisvorschläge unter Nichtbeachtung der
Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch
mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes
in Übereinstimmung stehen

Ein Wahlkreisvorschlag ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil bei seiner Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG) oder bei der Aufstellung eines in ihm enthaltenen Parteibewerbers (§ 21 SächsWahlG) § 2 Abs. 2 SächsWahlG nicht beachtet wurde, soweit dabei in inhaltlicher Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes gehandelt worden ist.

Artikel 3
Wahlkreisvorschläge unter Beachtung der
Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch
mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes nicht
in Übereinstimmung stehen

(1) Ein Wahlkreisvorschlag ist ungültig, wenn bei seiner Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG) oder bei der Aufstellung eines in ihm enthaltenen Parteibewerbers (§ 21 SächsWahlG) zwar § 2 Abs. 2 SächsWahlG beachtet wurde, jedoch nicht in inhaltlicher Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes gehandelt worden ist.

(2) Ein solcher Wahlkreisvorschlag kann unter Beachtung des Artikels 1 des vorliegenden Gesetzes innerhalb der nach dem SächsWahlG maßgeblichen Fristen ersetzt werden.

(3) Entstehen den Parteien durch eine Ersetzung im Sinne des Absatzes 2 nachweisbare Kosten, so werden diese, soweit sie unvermeidlich und angemessen sind, auf Antrag vom Freistaat Sachsen erstattet; Kosten einzelner Parteimitglieder sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Einreichung des ersetzenden Wahlvorschlages beim Landeswahlleiter zu stellen; die anspruchsbegründenden Unterlagen sind innerhalb der genannten Ausschlußfrist vollständig vorzulegen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. März 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 15, S. 461
    Fsn-Nr.: 113-4A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 1994

    Vorschrift außer Kraft seit:
    28. August 2023