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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Verbeamtung im Freistaat Sachsen Vorgaben bei Überschreiten der festgesetzten Höchstaltersgrenze gem. § 48 SäHO

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Verbeamtung im Freistaat Sachsen Vorgaben bei Überschreiten der festgesetzten Höchstaltersgrenze gem. § 48 SäHO vom 9. Dezember 1994 (MBl. SMF S. 269), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 271)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Verbeamtung im Freistaat Sachsen Vorgaben bei Überschreiten der festgesetzten Höchstaltersgrenze gem. § 48 SäHO

Az.: 13b-P 1602-2/25-13912

Vom 9. Dezember 1994

1
Allgemeine Grundsätze
Nach § 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Der Personenkreis, der für eine Verbeamtung in Frage kommt, ist durch das mit Kabinettsbeschluss vom 1. März 1994 gebilligte und weitergeltende Verbeamtungskonzept des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 14. Juli 1992 festgelegt.
Aus § 48 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) ergibt sich eine Begrenzung hinsichtlich des Lebensalters. Hintergrund ist der Schutz des öffentlichen Haushalts vor unbilligen Versorgungslasten. Es sollen keine Beamte eingestellt werden, deren Alimentation bis zum Lebensende (ggf. auch für Hinterbliebene) durch Versorgungsbezüge und Beihilfen in keinem angemessenen zeitlichen Verhältnis zu den Leistungen stehen würde, die sie für den Freistaat Sachsen im aktiven Dienstverhältnis erbringen.
Auf Richter und Personen in anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist § 48 SäHO gemäß § 115 SäHO entsprechend anzuwenden. Angestellte und Arbeiter fallen nicht unter die Regelung des § 48 SäHO.
Die für die Aufsicht über die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staates unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts), zuständigen Ressorts werden aufgrund § 105 SäHO gebeten, auf eine entsprechende Entscheidungspraxis bei diesen juristischen Personen hinzuwirken.
2
Altersgrenze
Als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des SMF zur Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis des Freistaates Sachsen nach § 48 SäHO notwendig ist, ist aufgrund § 48 SäHO das 40. Lebensjahr (bei Hochschullehrern das 50. Lebensjahr) festgesetzt (siehe Nr. 2 der Vorl.VV zu § 48 SäHO).
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Ausnahmen
3.1
Das Kabinett hat in seinem Beschluss vom 1. März 1994 bestimmt, dass das bisherige Verbeamtungskonzept des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Juli 1992 weitergilt. Für die Zeit bis 31. Dezember 1994 können Übernahmen bzw. Verbeamtungen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres allgemein zugelassen werden.
3.2
Für Bewerber, die das 45. Lebensjahr überschritten, jedoch das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist bei den nachstehenden herausgehobenen Dienstposten mit einem besonderen Loyalitätsverhältnis zum Staat und einer verstärkten Bedeutung in der Öffentlichkeit eine erstmalige Verbeamtung bis 31. Dezember 1994 möglich.
Als herausgehobene Dienstposten in diesem Sinne sind zu bewerten:
3.2.1
in den obersten Dienstbehörden (Staatskanzlei, Ministerien, im Sächsischen Landtag und Sächsischen Rechnungshof)
Funktionen ab Referatsleiter bzw. Referenten in herausgehobenen Stellungen (d. h. die Funktion muss mindestens mit BesGr. A 15 bewertet sein) sowie vergleichbare Funktionen im Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen;
3.2.2
in den staatlichen Mittelbehörden und Oberbehörden
Funktionen ab Abteilungsleiter und ihm von der hauptamtlich ausgeübten Funktion vergleichbare Dienststellungen, soweit diese mindestens mit BesGr. A 15 bewertet sind;
3.2.3
in den staatlichen Unterbehörden
Amtsleiter, deren Funktion mindestens mit BesGr. A 15 bewertet ist;
3.2.4
bei Universitäten und Hochschulen
Der Kanzler und sein ständiger Vertreter, soweit sein Dienstposten mindestens mit BesGr. A 15 bewertet ist;
3.2.5
Richter und Staatsanwälte
3.2.6
Bewerber, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates unmittelbaren Zwang ausüben sollen (z. B. Polizei, Justizvollzugsdienst, weitere Vollstreckungsbeamte – vgl. Nr. 3.3 der Vorl.VV zu § 48 SäHO).
3.3
Übernahmen von anderen Dienstherren
3.3.1
Bewerber, die bereits im Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn stehen und zwischen 40 und 45 Jahre alt sind, können nur dann in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen werden, wenn
 
a)
hervorragende Eignungsvoraussetzungen vorliegen
 
b)
kein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht
 
c)
die Übernahme durch den Freistaat Sachsen einen erheblichen Vorteil bedeutet.
3.3.2
Bewerber mit allgemeiner Versorgungslastenteilung gemäß § 107b – neu -
Bewerber, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, können dann von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen werden, wenn beide Dienstherrn der Übernahme vorher zugestimmt haben.
Bei Personen, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Einwilligung in der Regel nicht mehr möglich. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahmeentscheidung ggf. unter einzelfallbezogenen Maßgaben erteilt werden.
3.4
Von der Einwilligung nach § 48 SäHO sind die politischen Beamten (Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und Regierungssprecher) sowie Wahlbeamte ausgenommen.
4
Verfahren
4.1
Die jeweilige Oberste Dienstbehörde stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne dieses Rundschreibens vorliegen. In der Zeit der Geltungsdauer der Nr. 3.1 und Nr. 3.2 bestätigt sie gleichzeitig, dass
 
a)
die Voraussetzungen nach § 5 SächsBG und des Verbeamtungskonzepts des SMI erfüllt sind,
 
b)
der Bewerber hervorragende Eignungsvoraussetzungen für den übertragenen Dienstposten erfüllt,
 
c)
kein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht,
 
d)
die Verwendung als Beamter aus dienstlichen Gründen erforderlich ist (bei Verbeamtungen) oder die Übernahme für den Freistaat Sachsen einen erheblichen Vorteil bedeutet.
 
im Fall der Nr. 3.1 mit dem bisherigen Formblatt A in eigener Zuständigkeit. Im Fall Nr. 3.2 ist mit dem bisherigen Formblatt B, das mindestens vom Abteilungsleiter I zu unterzeichnen ist, die Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen einzuholen.
4.2
Bei Personen, die unter Nr. 3.3 fallen, ist die Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen unter Beifügung eines gesonderten Berichts mit dem bisherigen Formblatt C einzuholen. Im Fall der Nr. 3.3.2 ist dabei auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die spätere Versorgungslastenteilung einzugehen.
Bei Hochschullehrern ist ab vollendetem 50. Lebensjahr entsprechend zu verfahren.
5
Hinweise
5.1
Für die Zustimmung nach § 48 SäHO ist maßgeblich der Zeitpunkt, an dem die Übernahme/ Verbeamtung in das Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen erfolgt.
Die beabsichtigte Maßnahme darf nicht vor der Entscheidung des SMF vollzogen werden.
Unabhängig von den Einwilligungen nach § 48 SäHO sind die beamten- und laufbahnrechtlichen Altersgrenzen zu beachten.
5.2
In den Fällen der Versorgungslastenteilung im Sinne des § 107 b BeamtVG ist die personalverwaltende Stelle des aufnehmenden Dienstherrn für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine spätere Versorgungslastenteilung verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die dienstrechtliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn vor der beabsichtigten Maßnahme (siehe § 107b – neu – Abs. 1 BeamtVG).
Soweit aus den Unterlagen hervorgeht, dass eine Versetzung in den Ruhestand bereits beantragt ist bzw. Rückschlüsse auf eine vorzeitige Zurruhesetzung gezogen werden können, ist die Erteilung einer Einwilligung nicht möglich.
6
Übergangsregelung
Fälle nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2, bei denen die persönlichen Voraussetzungen noch bis 31. Dezember 1994 erfüllt sind, können nach Durchführung des nach Nr. 4.1 vorgesehenen Verfahrens bis 31. März 1995 vollzogen werden. Darunter fallen auch Fälle, bei denen sich aufgrund anderer Verfahren die Verbeamtung verzögert hat.
7
Eine weitere Verlängerung der Ausnahmen nach Nr. 3.1 und 3.2 ist nicht beabsichtigt.
8
Außer-Kraft-Treten
Die Rundschreiben vom 30. November 1992, 10. März 1994 und 22. März 1994, Az.: 13b-P 1602, sind nicht mehr anzuwenden.
Die Schreiben vom 14. Oktober 1993, 26. Januar 1994, 15. März 1994 und 14. Juni 1994 (jeweils nur an das SMWK) und die Rundschreiben vom 30. Mai 1994 und 13. Juli 1994 (zur Versorgungslastenteilung) bleiben hiervon unberührt.

Prof. Dr. Milbradt
Staatsminister

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1994 Nr. 13, S. 269

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005