1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft vom 21. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 457)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Übertragung von Zuständigkeiten für die Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft
(SchulFrTrZuVO)

Vom 21. Juni 2001

Auf Grund von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), welches zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Genehmigungs-, Anerkennungs- und Finanzierungsbehörde

(1) Den Regionalschulämtern werden die im Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft der Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten übertragen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515), in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeiten für das Verfahren zur Anerkennung allgemein bildender Schulen und Förderschulen, mit Ausnahme der berufsbildenden Schulen für Behinderte, in freier Trägerschaft sowie den Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 SächsFrTrSchulG verbleiben beim Staatsministerium für Kultus.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 9, S. 457
    Fsn-Nr.: 710-2.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2001

    Fassung gültig bis: 29. September 2007