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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.07.1994 bis 04.03.1999

Sächsisches Katastrophenschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Katastrophenschutzgesetz vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist

Gesetz
über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Katastrophenschutzgesetz - SächsKatSG)

Vom 22. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. Juli 1994

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil:
Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden

§ 1
Katastrophenschutz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, die Bekämpfung von Katastrophen vorzubereiten, Katastrophen zu bekämpfen und bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Sie haben dazu die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, daß Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

§ 2
Vorbereitende Aufgaben

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf den Eintritt von Katastrophen insbesondere

1.
zu untersuchen, welche Katastrophengefahren in ihrem Zuständigkeitsbereich drohen,
2.
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Katastrophenpotential hinzuwirken und dies zu überwachen,
3.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich laufend über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,
4.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
5.
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen und die unverzügliche Übernahme der Leitung des Katastropheneinsatzes zu gewährleisten,
6.
die schnelle Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung des Katastropheneinsatzes notwendige Ausstattung vorzuhalten,
7.
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten, der privaten Hilfsorganisationen (§ 10), der Betreiber von Anlagen im Sinne von § 17 und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens im Sinne von § 19 durchzuführen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Führungseinrichtungen in der Behörde (Katastrophenschutzstab) und für den Einsatzort (Technische Einsatzleitung) zu bilden, in denen Vertreter der Fachbehörden, der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten sowie der durch das Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen im Sinne von § 17 in der erforderlichen Weise zu beteiligen sind.

(3) Der Freistaat Sachsen beschafft nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und privaten Hilfsorganisationen (§ 10) für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung und trägt zu ihrer Unterbringung und Unterhaltung angemessen bei.

§ 3
Aufgaben bei Katastrophen

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

1.
auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 1 Abs. 2 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,
2.
den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet sind, anzuordnen und zu leiten,
3.
erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
4.
Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermißtensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,
5.
die Sammlung und Auswertung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden sollen das Errichten und Betreiben von Auskunftsstellen dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermißtensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

§ 4
Katastrophenschutzbehörden

Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden wahrgenommen durch

1.
Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden und
3.
das Staatsministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.

Die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 5
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie können auch in den Fällen, in denen die höhere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde sachlich zuständig ist, mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich betraut werden. Sie sind ferner zuständig, die erforderlichen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu treffen, um einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde Hilfe im Sinne von § 8 Abs. 1 zu leisten.

(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig

1.
für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und
2.
für Katastrophenschutzaufgaben, die sich über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die sich über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken.

(4) Bei einer Katastrophe können die höheren Katastrophenschutzbehörden oder die oberste Katastrophenschutzbehörde die Leitung der Katastrophenbekämpfung selbst übernehmen oder einer anderen Katastrophenschutzbehörde übertragen. In diesem Falle wirken die sonst zuständigen Katastrophenschutzbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes mit.

(5) Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich eine Maßnahme durchzuführen ist. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 6
Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sind verpflichtet

1.
alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden und Dienststellen des Freistaates Sachsen,
2.
die Gemeinden und Landkreise,
3.
die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und im Gebiet der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, die Kammern des Freistaates Sachsen sowie die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommenen Krankenhäuser und ihre Träger, auch wenn sie ihren Sitz nicht im Katastrophengebiet haben. Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.

(2) Die Pflicht zur Mitwirkung erstreckt sich darauf,

1.
die Katastrophenschutzbehörden bei der Aufstellung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen zu unterstützen,
2.
Mitglieder für die Katastrophenschutzstäbe zu benennen und auszubilden,
3.
die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die Katastrophenschutzbehörden sicherzustellen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und fortzuschreiben,
5.
an gemeinsamen Katastrophenschutzübungen unter Leitung der Katastrophenschutzbehörden teilzunehmen sowie
6.
an der Bekämpfung von Katastrophen und der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken im Katastrophenschutz auch auf Anforderung durch andere Länder mit.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung der zur Bekämpfung von Katastrophen verfügbaren Kräfte und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

§ 7
Mitwirkung der Krankenhäuser

(1) Träger von Hochschulkrankenhäusern und -kliniken sowie Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen worden sind, haben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie mit der Katastrophenschutzbehörde und der zuständigen Rettungsleitstelle abzustimmen. Die Träger der Krankenhäuser haben der Katastrophenschutzbehörde und der zuständigen Rettungsleitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen. Die Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen.

(2) In die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser sind insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität aufzunehmen. Dabei sind die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Angehörige nichtakademischer Berufe des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

§ 8
Nachbarschaftshilfe, auswärtiger Einsatz

(1) Auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Gebiet das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, hat die Katastrophenschutzbehörde den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und der privaten Hilfsorganisationen (§ 10) im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich erforderlich erscheint. Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden Behörde.

(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und der privaten Hilfsorganisationen (§ 10) außerhalb der Kreisfreien Städte und der Landkreise anordnen, in denen sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden.

(3) Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Pflicht zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist.

(4) Den Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die Katastrophenschutzbehörde vorläufig anordnen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint.

(5) Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den. Einsatz anordnende Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.

§ 9
Landesbeirat für den Katastrophenschutz

(1) Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Katastrophenschutzes bestellt das Staatsministerium des Innern einen Landesbeirat für den Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören ist. Ihm gehören insbesondere an

1.
je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände,
2.
ein Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen,
3.
je ein Vertreter der Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen (§ 1 0),
4.
je ein Vertreter sonstiger im Katastrophenschutz mitwirken- der Organisationen.

Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Staatsministerium des Innern erläßt.

(2) Das Staatsministerium des Innern beruft den Beirat bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Beirates, mindestens aber einmal im Jahr, ein und leitet die Verhandlungen. Zu den Verhandlungen können Vertreter von Behörden und sonstige Personen, die mit dem Katastrophenschutz befaßt sind, hinzugezogen werden. Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.

Zweiter Teil:
Katastrophenhilfe

§ 10
Private Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen wirken nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit ihren zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeigneten Kräften im Katastrophenschutz mit, wenn und soweit sie vom Staatsministerium des Innern anerkannt worden sind. Das Staatsministerium des Innern erkennt private Hilfsorganisationen, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Katastrophenschutz erklärt haben, nach ihrer allgemeinen Eignung sowie der Art, dem Ort und dem Umfang des Bedarfs an. Die unteren Katastrophenschutzbehörden entscheiden gegenüber dem Träger über die Eignung der zur Mitwirkung angebotenen Einheiten und Einrichtungen im einzelnen.

(2) Die Mitwirkung umfaßt die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten, zu unterhalten, entsprechende Einrichtungen zu errichten und zu unterhalten sowie insbesondere auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde Einsätze durchzuführen.

§ 11
Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in den privaten Hilfsorganisationen (§ 10) freiwillig und ehrenamtlich tätig sind.

(2) Bei Ausbildungen, Übungen und bei Einsätzen zur Bekämpfung von Katastrophen und zur dringlichen vorläufigen Beseitigung ihrer Schäden richten sich die Rechtsverhältnisse der Helfer nach den Vorschriften der privaten Hilfsorganisation oder des Trägers der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören.

Dritter Teil:
Katastrophenbekämpfung

§ 12
Katastrophenvoralarm

(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, daß eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 eintritt, und bei dem ein Tätigwerden der Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarms und das Gebiet, in dem der Katastrophenvoralarm gilt.

(3) Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. § 8 Abs. 1 und 2 und§§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§ 13
Katastrophenalarm

Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus.

§ 14
Aufhebung des Katastrophenvoralarms und Katastrophenalarms

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(2) Sie hält den Zeitpunkt fest, von dem an der Katastrophenalarm aufgehoben ist.

(3) Im Falle des Katastrophenvoralarms gelten die Absätze und 2 entsprechend.

§ 15
Leitung des Katastropheneinsatzes

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastropheneinsatz.

(2) Während der Dauer eines Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms kann die Katastrophenschutzbehörde allen nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und privaten Hilfsorganisationen (§ 10) und den eingesetzten Kräften die notwendigen Weisungen erteilen.

§ 16
Technische Leitung des Einsatzes

(1) Die Katastrophenschutzbehörde soll einen Technischen Leiter des Einsatzes bestellen. In Katastrophenfällen mit mehreren abgegrenzten Schadensgebieten können mehrere Technische Leiter des Einsatzes bestellt werden. Ein Angehöriger eines Betriebes kann dann zum Technischen Leiter des Einsatzes bestellt werden, wenn dessen Fachkenntnisse bei der Bekämpfung einer Katastrophe von besonderer Bedeutung sind.

(2) Der Technische Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Einsatzmaßnahmen am Einsatzort.

(3) Der Technische Leiter des Einsatzes soll zu seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Betrifft die Katastrophe gewerbliche Unternehmen oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf Gewerbebetriebe, so zieht er Vertreter der betroffenen Unternehmen hinzu.

(4) Bis zur Übernahme der technischen Leitung des Einsatzes durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten Technischen Leiter des Einsatzes nimmt der Einsatzleiter der Feuerwehr die Aufgaben des Technischen Leiters des Einsatzes wahr. Dieser kann die technische Leitung des Einsatzes auf eine andere geeignete Person übertragen.

Vierter Teil:
Gefahren durch Anlagen und Liegenschaften

§ 17
Pflichten der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential

(1) Betreiber von Anlagen, bei denen die Katastrophenschutzbehörde nicht ausschließen kann, daß ein Freiwerden des in ihnen vorhandenen Gefahrenpotentials zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl von Menschen oder zur Schädigung erheblicher Sachwerte außerhalb der Anlage führt, sind verpflichtet, der Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotentialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereiches zu machen. Die Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben nach Anhörung des Betreibers auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1, bei denen ein Freiwerden des Gefahrenpotentials nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl von Menschen außerhalb der Anlage führen kann, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
die Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
2.
die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotentials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen; von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, daß das Ergebnis beherrscht wird und dabei nicht mehr freigesetzt wird, als den dafür festgesetzten Jahresabgaben in die Umgebung entspricht,
3.
gegen Mißbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,
4.
auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 in dem von der Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

§ 18
Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, die Bergbehörden, die Wasserbehörden und ihre technischen Fachbehörden sowie die für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Sächsischen Brandschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln den Katastrophenschutzbehörden die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 17 erforderlichen Daten, insbesondere

1.
für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung oder Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,
a)
den Ort und die Lage,
b)
die Namen und Anschriften der Betreiber,
c)
die Entstehung, Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,
d)
das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
e)
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und
f)
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden,
2.
für nicht unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit Gefahren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen Liegenschaften ergeben können,
a)
den Ort und die Lage,
b)
die Namen und Anschriften der Eigentümer und der Besitzer,
c)
die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Liegenschaften und
d)
die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung die in Absatz 1 Nr. 1a bis f genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgeworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

Fünfter Teil:
Besondere Pflichten

§ 19
Besondere Pflichten der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens

(1) Die in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Ärzte bilden sich auf der Grundlage ihrer Fortbildungspflicht nach dem Kammergesetz auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an den von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen. Die Auswahl der Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Landesärztekammer.

(2) Die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer übermitteln an die Katastrophenschutzbehörde, soweit diese für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz , § 19 Abs. 1 und § 20 die Benennung von Angehörigen bestimmter Gruppen der in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Kammermitglieder für erforderlich hält, folgende Daten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
gegenwärtige Anschrift,
4.
gegenwärtige Anschrift der Praxis bzw. der Apotheke,
5.
Geburtstag,
6.
Geschlecht,
7.
Berufsbezeichnung.

Die Kammern unterrichten die Kammermitglieder hiervon und weisen dabei auf das Datenfortschreibungsverfahren nach Satz 3 hin. Sie teilen der Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen amtlich bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der der Katastrophenschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten mit. Die Katastrophenschutzbehörde darf die von den Kammern übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Für das in seinem Beruf tätige Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technische Laborpersonal gilt Absatz 1 Satz 2 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entsprechend. Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und die Träger der Krankenhäuser haben der unteren Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung folgende Daten der in Satz 1 genannten Personen mindestens jährlich zu übermitteln:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.
gegenwärtige Anschrift,
4.
Name und Anschrift der Arbeitsstätte,
5.
Geburtstag,
6.
Geschlecht,
7.
Angabe des erlernten Berufes.

Die niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und die Träger der Krankenhäuser unterrichten die betroffenen Personen hiervon.

§ 20
Heranziehung von Personen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde und der Technische Leiter des Einsatzes oder seine Beauftragten können natürliche und juristische Personen zu Dienst-, Sach- und Werkleistungen heranziehen, soweit dies zur Katastrophenbekämpfung und zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden erforderlich ist.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müßte.

(3) Für herangezogene Personen gelten für die Dauer ihrer Hilfeleistung § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandSchG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227).

(4) Für Personen, die auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Übungen des Katastrophenschutzes teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzes zu sein, gilt Absatz 3 entsprechend. Die Kosten trägt die anfordernde Katastrophenschutzbehörde.

§ 21
Inanspruchnahme von Sachen

Die Katastrophenschutzbehörde, der Technische Leiter des Einsatzes oder seine Beauftragten dürfen Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen, Bauwerke, Anlagen, Grundstücke und Schiffe betreten und benutzen sowie Bauwerke, Einfriedungen, Bäume oder sonstige Sachen verändern oder beseitigen, soweit dies für die Katastrophenbekämpfung oder für die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden erforderlich ist. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

§ 22
Platzverweis und Räumung

(1) Die Katastrophenschutzbehörde, der Technische Leiter des Einsatzes oder seine Beauftragten können das Betreten des Katastrophen- oder Einsatzgebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophen- oder Schadensgebiet sperren und räumen lassen, soweit dies für die Katastrophenbekämpfung oder für die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden erforderlich ist.

(2) Alle im Katastrophen- oder Einsatzgebiet anwesenden Personen haben diese Anordnungen unverzüglich zu befolgen.

Sechster Teil:
Entschädigung und Kosten

§ 23
Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist von der Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk die Maßnahme getroffen wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte gehen in Höhe der Entschädigungsleistungen auf den Kostenträger (§ 24 Abs. 2) über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 24
Kostentragung

(1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für besondere Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz, insbesondere auch im Rahmen von Übungen, die in einem jährlich fortzuschreibenden Übungsprogramm enthalten sind.

(2) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise tragen die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch

1.
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 20 Abs. 3 und § 23,
2.
vertragliche Heranziehung Dritter,
3.
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBrandSchG,
4.
den Einsatz privater Hilfsorganisationen (§ 10), soweit dieser auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde erfolgte; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend,
5.
Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.

(3) Die nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und die privaten Hilfsorganisationen (§ 10) tragen die sonstigen sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatz ihrer Kräfte selbst.

(4) Die Betreiber von Anlagen tragen die ihnen nach § 17 entstehenden Kosten selbst. Soweit sie den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 unterliegen, sind sie verpflichtet,

1.
den Kreisfreien Städten und den Landkreisen die nach Absatz 2 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
2.
der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
3.
dem Freistaat Sachsen die Kosten von Übungen zu erstatten, die Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten bei Maßnahmen nach§ 12 Abs. 3 entsprechend.

§ 25
Zuschüsse und Erstattungen

(1) Den Kreisfreien Städten und den Landkreisen gewährt der Freistaat Sachsen Zuschüsse zu den Kosten nach § 20 Abs. 4 Satz 2 sowie § 24 Abs. 2 und 5.

(2) Den privaten zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten aus dem Gesundheitsbereich (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) und den privaten Hilfsorganisationen (§ 10) gewährt der Freistaat Sachsen Zuschüsse zu ihren Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 und 5, für den Einsatz ihrer Kräfte jedoch nur, soweit er auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde erfolgte. Die Förderung der privaten Hilfsorganisationen (§ 10) durch die Kreisfreien Städte und Landkreise bleibt unberührt.

(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und den privaten Hilfsorganisationen (§ 10) die Kosten, die diesen bei einem nach § 8 Abs. 2 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb des Freistaates Sachsen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(4) Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes gewährt.

Siebenter Teil:
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Aufforderung zur Teilnahme an Übungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 oder zur Hilfeleistung nach § 20 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
2.
der Auskunftspflicht nach § 19 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
als Betreibereiner Anlage im Sinne von § 17 die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 trotzeiner vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4.
der Pflicht, Maßnahmen nach § 21 zu dulden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5.
eine vollziehbare Anordnung nach § 22 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Katastrophenschutzbehörde.

§ 27
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), der Freiheit des Berufes (Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 28
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
Verordnung über den Katastrophenschutz vom 15. Mai 1981 (GBl. I Nr. 20 S. 257),
2.
Verordnung über den Havarieschutz vom 13. August 1981 (GBl. I Nr. 27 S. 329).

§ 29
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern erläßt im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Belange der nach § 6 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten, der privaten Hilfsorganisationen (§ 10) und der gewerblichen Unternehmen berührt werden, sind deren Landesorganisationen und der Landesfeuerwehrverband Sachsen zu hören.

§ 30
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 6, S. 85
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 4. März 1999