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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) vom 3. Juli 1992 (SächsABl. S. 972)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zum Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580)

Vom 3. Juli 1992

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift zur Preisangabenverordnung erlassen:

0.
Vorbemerkungen

Die Preisangabenverordnung (PAngV) dient dem Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken; denn gute Preisvergleichsmöglichkeiten sind eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren unserer marktwirtschaftlichen Ordnung (vgl. amtliche Begründung zur Preisangabenverordnung im Band 1985 S. 3730).

1.
Zu § 1 Abs. 1
1.1.
Für Fertigpackungen, offene Packungen und Waren, die in durch Rechtsvorschriften festgelegten Mengen vermarktet werden (zum Beispiel Brot), gelten Spezialvorschriften (vgl. § 1 Abs. 5).
1.2.
Bei losen Waren, für die diese Spezialvorschriften nicht eingreifen, entnimmt die Preisangabenverordnung die Mindestanforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Preisangaben weit gehend der allgemeinen Verkehrsauffassung (§ 1 Abs. 1, 2 und 6). Die allgemeine Verkehrsauffassung ist insbesondere dafür maßgebend, ob bei Waren die erforderliche Preisangabe auf Stück, Gewicht oder Volumen zu beziehen ist und welche Einheit dabei zu verwenden ist. Für Lebensmittel ist die allgemeine Verkehrsauffassung bis auf wenige Ausnahmen fest umrissen, aber von Artikel zu Artikel sehr unterschiedlich. Um hier Nachforschungen in jedem Einzelfall möglichst überflüssig zu machen, wurde die zu Grunde zu legende verkehrsübliche Verkaufseinheit unter Beteiligung der berührten Verbände des Handels, Gewerbes und der Verbraucher auf Landesebene ermittelt und festgehalten . Aufbauend auf den früher schon getroffenen Feststellungen ergaben sich in Sachsen unter Zugrundelegung der augenblicklichen allgemeinen Verkehrsauffassung zuletzt folgende verkehrsübliche Verkaufseinheiten für lose Lebensmittel:
1.2.1
Obst und Gemüse
Obst und Gemüse
Sorte Verkaufseinheit
Sorte Verkaufseinheit
Ananas 1 Stück
Äpfel 1 kg
Apfelsinen 1 kg
   bei kalibrierter Ware der
   Klasse Extra, I und II auch
1 Stück*
Aprikosen 1 kg
Artischocken 1 Stück
Auberginen 1 kg
Avocados 1 Stück
Bananen 1 kg
Birnen 1 kg
Bleichsellerie 1 Stück oder 1 kg
Blumenkohl 1 Stück
Bohnen 1 kg
Broccoli 1 kg
Brombeeren 1 kg
Catalognia 1 kg
Chicorée 100 g oder 1 kg
Chinakohl 1 Stück oder 1 kg
Chirimoyas 1 Stück
Cima-Rapa 1 kg
Datteln 100 g
Eisbergsalat 1 Stück
Endiviensalat 1 Stück
Erbsen (mit Hülsen) 1 kg
Erdbeeren 1 kg
Erdnüsse 100 g
Feigen 100 g
Feldsalat (Ackersalat) 100 g
Fenchel 1 kg
Friseésalat 1 Stück oder 100 g
Granatäpfel 1 Stück
Grapefruit 1 Stück oder 1 kg
Gurken
   Einlegeware klein 1 Stück oder 1 kg
   Einlegeware groß  (Gewürzgurken) 1 kg
   Landgurken (dicke Ware) 1 kg
   Salatgurken 1 Stück
Heidelbeeren 100 g
Himbeeren 100 g
Johannisbeeren 1 kg oder 100 g
Kaki-Früchte 1 Stück
Kartoffeln 1 kg
Kirschen 1 kg
Kiwis 1 Stück
Knoblauch 1 Stück oder 100 g
Kohl (Weiß-, Rot-, Wirsing- u. Grünkohl) 1 kg
Kohlrabi 1 Stück oder 1 kg
Kokosnüsse 1 Stück
Kopfsalat 1 Stück
Kresse 100 g
    in Aussaatpackung 1 Stück
Küchenkräuter 1 Bund
Kürbisse 1 kg
Lampagione 100 g
Lauch 1 kg oder 1 Stück
Limetten 1 Stück oder 1 kg
Mandarinenarten 1 kg
Mango 1 Stück
Mangold 1 kg
Maronen 1 kg
Meerrettich 100 g
Melonen, Wassermelonen 1 kg
Honig- u. Zuckermelonen 1 Stück
Mirabellen 1 kg
Möhren 1 kg
    mit Laub 1 Bund
Nektarinen 1 kg
Nespoli 1 Stück oder 1 kg
Nüsse (Hasel-, Para-, Walnüsse) 1 kg
Papaya 1 Stück
Paprika 1 kg
Passionsfrüchte 1 Stück oder 1 kg
Peperoni 100 g
Petersilie 1 Bund
Pfirsiche 1 kg
Pflaumen 1 kg
Physalis 100 g
Pilze 100 g
Preiselbeeren 100 g
Quitten 1 kg
Radiccio 100 g
Radieschen 1 Bund
Reineclauden 1 kg
Rettich 1 Stück oder 1 Bund
Rhabarber 1 kg
Romana 1 kg
Rosenkohl 1 kg
Rote Rüben 1 kg
    frühe rote Rüben 1 Bund
Schnittlauch 1 Bund oder 1 Topf
Schwarzwurzel 1 kg
Sellerie 1 kg oder 1 Stück
Spargel 1 kg
Spinat 1 kg
Spitzkohl 1 kg
Stachelbeeren 1 kg
Suppengrün 1 Bund oder 1 Beutel
Tangerinen 1 Stück oder 1 kg
Tomaten 1 kg
Trauben 1 kg
Zitronen 1 Stück oder 1 kg
Zwetschgen 1 kg
Zwiebeln 1 kg
    Schalottenzwiebeln (Frühware) 1 Bund
Zucchini 1 kg
Zuckermais 1 Stück oder 1 kg
Zuckerrohr 1 Stück oder 1 kg
*
Bei Abgabe in Netzen u.ä. muss die Stückzahl leicht überschaubar sein.

Bei Verkauf auf Bahnhöfen für den Reisebedarf ist für einige Obstsorten (z.B. Äpfel, Apfelsinen, Bananen) der stückweise Verkauf verkehrsüblich.

1.2.2
Fleisch und Fleischerzeugnisse
1.2.2.1.
Verkaufseinheit 100 g für

* Fleischerzeugnisse
Dazu zählen:

  • Wurstwaren
    Bei Wurst ist neben der 100 g-Abgabe (insbesondere für Wurst in Ringen) auch die Verkaufseinheit 1 kg verkehrsüblich.
  • Küchenfertige Fleischzubereitungen
    Dies sind Fleischspezialitäten, die portionsgerecht angeboten werden wie z.B. Schaschlik, Fleischspieße, Frikadellen.
*
Fleisch, sofern es sich um Kurzbratstücke (z.B. Schnitzel, Kotelett, Filet, Roastbeef, Hüftsteak, Grilladen) oder Innereien handelt.

Bei Innereien ist neben der 100 g-Angabe (insbesondere für Rinderleber und Kutteln am Stück) auch die Verkaufseinheit 1 kg verkehrsüblich.

1.2.2.2.
Verkaufseinheit 1 kg für

Fleisch, das üblicherweise in größeren Mengen zum Verkauf angeboten wird wie z.B. Bratenstücke, Rollbraten u.ä.
Hierzu gehören auch solche nicht aufgeschnitten abgegebene Fleischstücke (z.B. Filetbraten, Lendenbraten, Kotelett am Strang), die aufgeschnitten als Kurzbratstücke angeboten werden können. Weiter gehören hierzu auch Schweins- und Kalbshaxen.

1.2.2.3.
Verkaufseinheit Stück bzw. Paar

Der Verkauf nach Stück bzw. Paar ohne Gewichtsangabe ist nur verkehrsüblich bei

  • Landjägern, Peitschenstecken, Schwarzwälder Bauernbratwürsten und gleichartigen dünn kalibrierten (gereiften) Rohwürsten,
  • Frankfurter Würstchen aus Frankfurt,
  • Wildgeflügel (z.B. Wildenten, Schnepfen, Wildgänsen, Fasanen, Rebhühnern).
1.2.3.
Sonstige Lebensmittel

Die allgemeine Verkehrsauffassung ist in dem „Leitfaden für die Preisauszeichnung bei unverpackten Lebensmitteln“ des Hauptverbands des deutschen Lebensmittel-Einzelhandels e.V. vom Juni 1981 auch für Sachsen im wesentlichen zutreffend dargestellt.

2.
Zu § 1 Abs. 3
2.1.
Die Vorschrift lässt es wie bisher zu, dass Preise für Waren und Leistungen in Gestalt von Tarifen oder Gebührenregelungen für Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgesetzt oder durch eine Behörde genehmigt werden, die Umsatzsteuer nicht enthalten (Satz 1); das gilt – wie bisher auch – entsprechend für vergleichbare Waren und Leitungen, für die eine staatliche Preisregelung fehlt (Satz 2).
2.2.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist aber ein Hinweis auf die Höhe der Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben (z.B. Kohleausgleichsabgabe) zur Zeit der Preisangabe hinzuzufügen (Satz 3); dies gilt insbesondere für die Tarifblätter.
2.3.
Neu ist auch die in Satz 4 vorgesehene Verpflichtung für Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärme-Versorgungsunternehmen, Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Endpreise) anzugeben, wenn Preisvergleiche, Durchschnitts- oder Gesamtpreise angegeben werden oder damit geworben wird. Mit dieser Regelung soll bei diesen leitungsgebundenen Energiearten, die auf dem Wärmemarkt mit Öl und Kohle konkurrieren, ein Preisvergleich ermöglicht werden. Unter Durchschnittspreisen sind Durchschnittspreise für die jeweilige Energieart unter Einbeziehung der verschiedenen Preisbestandteile, unter Gesamtpreisen Kostenbeispiele für einen bestimmten Energiebedarf zu verstehen.
3.
Zu § 1 Abs. 6

Sofern Waren in Mehrwegverpackungen (insbesondere in Pfandflaschen) abgegeben und mit Endpreisen (Warenpreise einschließlich Flaschenpfand) ausgezeichnet werden, ergibt sich nach der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 6 aus dem Gesichtspunkt der Preiswahrheit und Preisklarheit zusätzlich die Verpflichtung, bei der Endpreisabgabe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe ein Pfand erhoben wird.

4.
Zu § 2 Abs. 1
4.1
§ 2 Abs. 1 stellt besonders hohe Anforderungen für in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraums auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellte Waren sowie für Selbstbedienungswaren: Hier müssen Preisschilder oder Warenbeschriftungen vorhanden sein. Preisschilder bzw. Warenbeschriftungen unterscheiden sich von den nach § 2 Abs. 2 (für sonst im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehaltene Waren) statthaften weiteren Arten der Preisauszeichnung dadurch, dass ein direkter Sichtbezug zwischen Waren und Preis („mit einem Blick“) erforderlich ist. Neben Einzelpreisen bzw. –beschriftungen auf der Ware können unter Umständen auch Sammelpreisschilder für mehrere Waren den Anforderungen gerecht werden; hier muss jedoch in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass die Preisangabe dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist (§ 1 Abs. 6 Satz 2).
4.2.
In Selbstbedienungsgeschäften besteht bei Einsatz der EDV zur Warenerfassung an der Kasse systembedingt in besonderem Maße die Gefahr, dass die erforderliche Preisauszeichnung überhaupt nicht oder gar mit unzutreffenden Preisen erfolgt. Hier wird an der Kasse jeweils nur eine Waren-Nummer eingegeben, wobei die Eingabe über eine maschinenlesbare, an der Ware befindliche Waren-Nummer (unter Umständen auch in verschlüsselter Form von Strichcodes o. Ä.) oder durch Eintippen einer Waren-Nummer erfolgen kann. Der Preis wird dann jeweils der Ware über EDV automatisch zugeordnet. Da Preiserfassung an der Kasse und Preisauszeichnung der Ware nicht direkt gekoppelt sind, können Preisberechnung (an der Kasse) und Preisauszeichnung auseinanderlaufen.
Die Vollzugsbehörden werden auf damit zusammenhängende Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung besonders achten. So weit Letztverbrauchern höhere als die ausgezeichneten Preise abverlangt werden, sind in aller Regel Bußgeldverfahren angezeigt.
5.
Zu § 3
5.1.
Als wesentlich sind die Leistungen anzusehen, die häufig vorkommen; nicht entscheidend ist also die Umsatzhöhe. Um Einzelfeststellungen dazu so weit wie möglich entbehrlich zu machen, sind auf Bundesebene Musterpreisverzeichnisse entwickelt worden für die Leistungen
  • der Abschlepp- und Bergungsunternehmen,
  • des Bekleidungshandwerks,
  • der Chemisch-Reinigungsbetriebe,
  • Elektro-Reparaturarbeiten,
  • der Friseure,
  • der Kosmetik,
  • der Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten,
  • der Sanitär- und Heizungstechnik,
  • der Schuhmacher,
  • der Wäschereien.
5.2.
Sofern die Preisverzeichnisse der Betriebe den Musterpreisverzeichnissen (vgl. Anlagen) entsprechen, kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Leistungen damit vollständig erfasst sind. Nur wenn besondere Umstände auf das Gegenteil hindeuten, werden die Vollzugsbehörden Ermittlungen bezüglich der für den einzelnen Betrieb wesentlichen Leistungen anstellen.
6.
Zu § 5
6.1.
Für den Außenaushang der wesentlichen Getränke sind auf Bundesebene ebenfalls Musterpreisverzeichnisse (vgl. Anlage 11) entwickelt worden, wobei die Ausführungen über die Musterpreisverzeichnisse zu § 3 entsprechend gelten. Die je nach Art der Gaststätte aufzuführenden Getränkearten sind bei Gimbel/Boest , Die neue Preisangabenverordnung, Anhang 4 e, München 1985, genannt.
6.2.
Die in den Preisverzeichnissen (außen und innen) bei den einzelnen Getränkearten neben dem Preis erforderlichen Angaben sind der nach § 1 Abs. 6 Satz 1 zu Grunde zu legenden allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend unterschiedlich.
7.
Zu § 7 Abs. 1 Nr. 1
7.1.
Dieser Ausnahmeregelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen oder ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, im Gegensatz zu privaten Letztverbrauchern nicht durch Preisangabepflichten geschützt werden müssen. Daraus folgt, dass Handel und Dienstleistungsgewerbe allerdings dann zur Endpreisangabe verpflichtet sind, wenn sie ihre Angebote auch an private Letztverbraucher richten. Bei der Werbung unter Angabe von Preisen ist nach der Rechtsprechung das gesamte Angebot zu würdigen. Dabei ist davon auszugehen, dass im allgemeinen um so mehr eine Werbung gegenüber den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Letztverbrauchern vorliegen wird, je spezieller das Sortiment und der angesprochene Adressatenkreis gewählt ist, und dass umgekehrt ein sehr weiter Adressatenkreis und ein warenhausartiges Sortiment typischer Verbrauchsartikel gegen eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit der Folge einer Endpreisauszeichnung sprechen.
7.2.
Der Großhandel ist nur dann von allen für den Einzelhandel geltenden Preisangabevorschriften befreit, wenn die beiden folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind:
Der Handelsbetrieb muss
 
a)
sicherstellen , dass ausschließlich die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verbraucher Zutritt haben und
 
b)
geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen.
 
Der Handelsbetrieb kann aber auch freiwillig zu der für den Einzelhandel vorgeschriebenen Endpreisauszeichnung (§ 1 Abs. 1, § 2) übergehen.
Bei einer doppelten Preisauszeichnung (mit oder ohne Umsatzsteuer) ist der Endpreis hervorzuheben (§ 1 Abs. 6 Satz 3).
7.3.
Für den Vollzug vor Ort gilt folgendes:
 
a)
Hat sich der Handelsbetrieb für eine Endpreisauszeichnung entschieden , so prüfen die Vollzugsbehörden die Ordnungsmäßigkeit dieser Preisauszeichnung (insbesondere § 1 Abs. 6, § 2). Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 entfällt.
 
b)
Beruft sich der Handelsbetrieb auf die Nichtanwendbarkeit der Preisangabenverordnung , so obliegt den Vollzugsbehörden die Prüfung, ob durch die von dem Betrieb nachweislich ergriffenen Maßnahmen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 überhaupt erfüllt werden können (Systemprüfung).
 
An die Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung sind gemäß dem strengen Gebot des Verordnungsgebers entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, d.h. durch die Art der Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nicht berechtigten Personen ausnahmslos der Zutritt zur Einkaufszone eines Betriebes verwehrt wird.
Ferner ist es Aufgabe der Behörden, darauf zu achten, dass Kontrollmaßnahmen auch tatsächlich getroffen werden und diese ihrer Art nach geeignet sind, zutrittsberechtigte Personen am Einkauf von Waren zu hindern , die in ihrer jeweiligen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht verwendbar sind.
7.4
Als mögliche Kontrollmaßnahmen der Handelsbetriebe können z.B. in Betracht kommen:
 
a)
Ausstellung von Kundenausweisen nur an die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Letztverbraucher;
 
b)
vor Ausweisausstellung Einsicht in geeignete, aktuelle Nachweise über die Zugehörigkeit zu den obigen Berufsgruppen und die tatsächliche Ausübung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Quittung der letzten Umsatzsteuervorauszahlung oder auch Inaugenscheinnahme durch einen Außendienst);
 
c)
angemessene zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer der Ausweise (z.B. auf höchstens zwei Jahre);
 
d)
Überprüfung der Kundenkartei in geeigneten Abständen, mindestens einmal pro Geschäftsjahr;
 
e)
Bildung von Abteilungen und Regelungen der Zugangsberechtigung oder Ausgliederung von Abteilungen , in denen erfahrungsgemäß für den betriebsfremden Bedarf eingekauft wird;
 
f)
Vereinbarung vertraglicher Pflichten der Kunden
  • den Ausweis nicht an Dritte weiterzugeben (Ausnahme: schriftliche Vollmacht für einen bestimmten Tage), den Ausweis zurückgeben, sobald die Voraussetzungen für den Einkauf entfallen sind,
  • das Recht des Betriebes, den Ausweis im Falle eines festgestellten Missbrauchs einzuziehen und/oder eine Vertragsstrafe auszusprechen;
 
g)
Durchführung laufender Eingangskontrollen und Prüfung der Zugangsberechtigung bei geschaffenen Abteilungen;
 
h)
Ausgangskontrollen.
8.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 1992

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Schlick
Abteilungsleiter

Anlage 1
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen in Abschlepp- und Bergungsunternehmen

Musterpreisverzeichnis
Nummer  Musterpreisverzeichnis
1. Musterpreisverzeichnis
1. Wagen mit Fahrer pro ½ Stunde ............. DM
2. Gefahrene Kilometer pro km ............. DM
3. Beifahrer pro ½ Stunde ............. DM
4. Zuschläge
  bei Nacht (18.00 – 6.00 Uhr) und samstags pro ½ Stunde ............. DM
  für Sonn- und Feiertag pro ½ Stunde ............. DM
2.
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr an den BMWi und die obersten Preisbehörden der Länder vom 28. August 1973 – 5307 a – VI/6 e – 37958 – (Auszug)

„Gemäß § 1 (Abs. 1 PAngV besteht auch für Abschlepp- und Bergungsunternehmer eine Preisangabepflicht, so weit diese u. a. Leistungen anbieten. Das Anbieten kann dabei ein rein tatsächliches Verhalten sein, aber auch Anbieten im Sinne von § 145 BGB darstellen.

Gemäß § 3 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Leistungen anbietet, u. a. die Preise für seine wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen, die im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen sind.

Unter Geschäftslokal im Sinne dieser Vorschrift ist das Lokal zu verstehen, in dem Geschäfte getätigt werden, die für die in Frage kommenden Verträge nötig sind. Da im Regelfall das Anbieten bei Abschleppunternehmen am Unfallort selbst erfolgt, sei es auf Grund eines telefonischen Anrufs eines Dritten oder des Unfallopfers oder dadurch, dass unaufgefordert ambulant operierende Abschleppfahrzeuge sich der Unfallstelle nähern, besteht ein Geschäftslokal in diesem Sinne hier in der Regel nicht. Infolgedessen ist das Preisverzeichnis nach § 3 Abs. 1 PAngV am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. Das ist der Ort des tatsächlichen Leistungsangebots und damit das Abschleppfahrzeug selbst an seinem jeweiligen Einsatzort. Daher ist das Preisverzeichnis am Abschleppfahrzeug anzubringen. Aber auch in denjenigen Ausnahmefällen, in denen ein „Geschäftslokal“ i. S. von § 3 Abs. 1 PAngV zusätzlich vorhanden ist, weil sich dort in manchen Fällen auch Kunde und Abschleppunternehmer zwecks Vertragsschluss treffen, ist das Ergebnis nicht anders. Zwar muss dann im Geschäftslokal gemäß § 3 Abs. 1 PAngV ein Preisverzeichnis angebracht sein. Eine an den Zielsetzungen der Preisklarheit und guter Preisvergleichsmöglichkeiten orientierte Auslegung des § 3 Abs. 1 PAngV ergibt aber, dass das Preisverzeichnis jeweils dort anzubringen ist, wo das tatsächliche Angebot erfolgt. Erfolgt das tatsächliche Angebot auch an Ort und Stelle, so ist trotz Vorhandenseins eines „Geschäftslokals“ das Preisverzeichnis am sonstigen Ort des Leistungsangebots und damit am Abschleppfahrzeug anzubringen.

Die betroffenen Verbände haben sich mit einer Anbringung eines Preisverzeichnisses an den Abschleppfahrzeugen selbst einverstanden erklärt."

Anlage 2
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen im Bekleidungshandwerk

1.    Bayern

Preisverzeichnis für wesentliche Leistungen des Bekleidungshandwerks – Damen

Preisverzeichnis Damen
Nummer  Preisverzeichnis Damen
1. Anfertigungen von
a) Kleid ............... DM
b) Bluse ............... DM
c) Rock ............... DM
d) Mantel ............... DM
e) Kostüm ............... DM
2. Reparaturarbeiten
a) Rock
Länge verändert
............... DM
b) Rock
Weite verändert
............... DM
c) Kleid
Weite verändert
............... DM
d) Mantel
Länge verändert
............... DM
e) Mantel
Weite verändert
............... DM
f) Jacken
Weite verändert
............... DM

Bei Sonderwünschen des Kunden ändern sich die oben stehenden Endpreise entsprechend.

Preisverzeichnis für wesentliche Leistungen des Bekleidungshandwerks – Herren

Preisverzeichnis Herren
Nummer  Anfertigung von
1. Anfertigung von
a) dreiteiliger Anzug ............... DM
b) Hose ............... DM
c) Mantel ............... DM
2. Reparaturen
a) Hose länger oder kürzer machen (beide Beine) ............... DM
b) Hose im Bund enger oder weiter machen ............... DM
c) Hosenaufschlag entfernen ............... DM
d) Sakko an den Seitennähten enger oder weiter machen ............... DM
e) Anzug aufbügeln ............... DM
f) Sakkoärmel kürzen ............... DM
g) Sakko Oberkragen erneuern ............... DM

Bei Sonderwünschen des Kunden ändern sich die oben stehenden Endpreise entsprechend.

2. Nordrhein-Westfalen

Preisliste Herren

Neuanfertigungen

Neuanfertigungen
leer Anfertigung Preis
  Anzug, einreihig, ohne Weste ............... DM
  Anzug, zweireihig, ohne Weste ............... DM
  Anzug, einreihig, mit West ............... DM
  Anzug, zweireihig, mit West ............... DM
  Sakko, einreihig ............... DM
  Sakko, zweireihig ............... DM
  Hose ............... DM
  Übergangsmantel, einreihig ............... DM
  Übergangsmantel, zweireihig ............... DM
  Wintermantel, einreihig ............... DM
  Wintermantel, zweireihig ............... DM
  Frack-Anzug ............... DM
  Smoking-Anzug ............... DM

Änderungen und Reparaturen

Änderungen und Reparaturen
leer Anfertigung Preis
  Sakko, Weitenänderung ............... DM
  Ärmel, Längenänderung ............... DM
  Oberkragen, erneuern ............... DM
  Knopfloch, erneuern ............... DM
  Aufbügeln ............... DM
  Mantel, Längenänderung ............... DM
  Weitenänderung ............... DM
  Ärmel, Längenänderung ............... DM
  Aufbügeln ............... DM
  Hose, Längenänderung ............... DM
  Weitenänderung ............... DM
  Hosentaschen neu einarbeiten ............... DM
  Stoßband erneuern ............... DM
  Aufbügeln ............... DM

Alle nicht aufgeführten Änderungsarbeiten werden mit einem Stundenverrechnungssatz von ............... DM berechnet.

Preisliste – Damen

Modell-Neuanfertigung bei Stoffanlieferung
Kleid

Modell-Neuanfertigung
Modell-Neuanfertigung
  einteilig von ............... DM bis............... DM
  zweiteilig von ............... DM bis............... DM
  Kostüm von ............... DM bis............... DM
  Mantel von ............... DM bis............... DM
  Hose von ............... DM bis............... DM
  Rock von ............... DM bis............... DM

Änderungen

Änderungen
Änderungen
Rock-Kleid
  Längenänderung
  einfach von ............... DM bis............... DM
  kompliziert von ............... DM bis............... DM
Mantel
  Längenänderungen
  einfach von ............... DM bis............... DM
  kompliziert von ............... DM bis............... DM
  Weitenänderung
  einfach von ............... DM bis............... DM
  kompliziert von ............... DM bis............... DM
Mantel
  Ärmel-Längenänderung
  einfach von ............... DM bis............... DM
  kompliziert von ............... DM bis............... DM
  Hose-Längenänderung
  mit Aufschlag von ............... DM bis............... DM
  ohne Aufschlag von ............... DM bis............... DM

Alle nicht aufgeführten Änderungsarbeiten werden mit einem Stundenverrechnungssatz von .............. DM berechnet.

Anlage 3
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für die wesentlichen Leistungen in den Chemischreinigungsbetrieben

Musterpreisverzeichnis
Kleidung Vollreinigung Kleiderbad Automatenreinigung
  Vollreinigung
Chemischreinigung
 DM
Kleiderbad/
vereinfachte
Reinigung
 DM
Automaten-
reinigung
 DM
       
Pullover/Strickjacke ............ ............ ............
Rock ............ ............ ............
Hose ............ ............ ............
Jacke/Jacket ............ ............ ............
Kleid ............ ............ ............
Bluse ............ ............ ............
Mantel ............ ............ ............
Anorack
(gesteppt/gefüttert)
............ ............ ............

Obige Preise gelten für normale Kleidungsstücke und für normale Behandlung. Für andere als oben aufgeführte Kleidungsstücke sowie für Sonderbehandlung und Sonderarbeiten erfolgt besondere Berechnung.

Anlage 4
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen bei Elektro-Reparaturarbeiten

„Preistabelle für wesentliche Leistungen der Firma ................................“

Musterpreisverzeichnis
Nummer  Satz 
I. Stundenverrechnungssätze
A. Der Stundenverrechnungssatz für eine Normalstunde beträgt
................ DM + ................DM MwSt. = pro Stunde ................DM incl. MwSt.
B. Bei Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden, gilt folgender Verrechnungssatz:................ DM + ................DM MwSt. = pro Stunde ................DM incl. MwSt. (Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind z.B. .........................................)
C. Die kleinste Zeiteinheit, die wir berechnen, beträgt ..........................Min./Std.
II. Wegekosten
A. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit dem Stundenverrechnungssatz nach 1. verrechnet.
B. Der Einsatz des Fahrzeugs wird berechnet:
Berechnung Einsatz des Fahrzeugs
Nummer  pro Betrag MwSt.
1. pro Einsatz mit .......... DM + .......... MwSt.
= .......... DM incl. MwSt. oder
2. pro km .......... DM + .......... MwSt.
= .......... DM incl. MwSt. oder
3. pro Stunde mit .......... DM + .......... MwSt.
= .......... DM incl. MwSt.
III.
Materialaufwand, der den Rahmen des Üblichen übersteigende Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Kosten für die vom Besteller veranlassten Genehmigungsverfahren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Kosten für die Ausarbeitung von Projekten sind, auch bei Nichterteilung des Auftrags, mit ......... % der Angebotssumme zu vergüten.

Anlage 5 a
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für die wesentlichen Leistungen im Friseurhandwerk

a)    Leistungsverzeichnis für den Damensalon

Preis

Waschen und Föhnen/Frisur
     Kurz
     Mittel
     Lang
     Preise einschließlich Shampoo, evtl.
     Festiger bzw. Föhnlotion und Haarspray

Frisieren
     Kurz
     Lang
     Steckfrisur

Haarschneiden *)
(ohne Haarwäsche und Frisur)
     Haarschnitt
     Grundformschnitt
     Modischer Spezialschnitt
     (                  )

Dauerwelle
(ohne Haarschnitt und Frisur)
     Kurz
     Mittel
     Lang
     Modische Spezialdauerwelle
     (                  )

Farbveränderungen
(ohne Haarwäsche und Frisur)

Neufärbung
     Kurz
     Lang
     Nachwuchsfärbung

Hellerfärbung

Strähnen
     Kurz
     Lang

Blondierung
     Kurz
     Lang

Nachwuchsblondierung

Farbabzug

Tönen

Tonspülung

Spezialpflege von Kopfhaut und Haar
     Kur-Schnellbehandlung
     Kur-Intensivbehandlung

Weitere Dienstleistungen
     Perückenreinigung mit Frisur

Spezielle Leistungen und Präparate werden gesondert in Rechnung gestellt.

*).
Wenn Kinderhaarschnitte – was die Regel ist – zu den wesentlichen (d.h. besonders häufig erbrachten) Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 PAngV gehören, muss eine zusätzliche Rubrik „Kinderhaarschnitt“ in dem Preisverzeichnis aufgeführt werden.

Anlage 5 b
zu § 3 PAngV

b)    Leistungsverzeichnis für den Herrensalon

Preis

Haarschneiden*)
     Trockenhaarschnitt
     Nasshaarschnitt
     (einschließlich Waschen, Föhnen, Shampoo,
     evtl. Festiger bzw. Föhnlotion und Haarspray)
     Messerhaarschnitt
     (einschließlich Waschen, Föhnen, Shampoo,
     evtl. Festiger bzw. Föhnlotion und Haarspray)
     Grundformschnitt
     (einschließlich Waschen, Föhnen, Shampoo,
     evtl. Festiger bzw. Föhnlotion und Haarspray)

Waschen und Föhnen
(einschließlich Shampoo, evtl. Föhnlotion und Haarspray)

Strukturumformung (Dauerwelle), einschließlich Nachbehandlung
(ohne Haarschnitt, Haarwäsche und Frisur)
     Kurz
     Mittel
     Lang

Farbveränderungen
(ohne Haarschnitt, Haarwäsche und Frisur)
     Neufärbung
     Nachwuchsfärbung
     Melierung/Strähnen
             Tönung/Tonspülung

Pflege von Kopfhaut und Haar
     Kur-Schnellbehandlung
     Kur-Intensivbehandlung

Rasieren und Bartpflege
     Rasieren
     Bartschneiden
         Oberlippenbart
         Vollbart
     Bartfarbbehandlung

Weitere Dienstleistungen
     Pflege von Haarersatz (Toupetreinigung)

Spezielle Leistungen und Präparate werden gesondert in Rechnung gestellt.

*).
Wenn Kinderhaarschnitte – was die Regel ist – zu den wesentlichen (d.h. besonders häufig erbrachten) Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 PAngV gehören, muss eine zusätzliche Rubrik „Kinderhaarschnitt“ in dem Preisverzeichnis aufgeführt werden.

Anlage 6
zu § 3 PAngV

Leistungsverzeichnis Kosmetik Damen und Herren

Preis

Kopfmassage
Maniküre
Maniküre mit Polieren
Maniküre mit Nagellack
Handmassage
Gesichtspflege (Reinigung, Massage)
Gesichtspflege mit Packung
Gesichtspflege mit Maske
Tages-Make up
Abend-Make up
Augenbrauen- und Wimpernfärben
Augenbrauenfärben
Wimpernfärben
Augenbrauenformen
Höhensonne
Solarienbehandlung

Spezielle Leistungen und Präparate werden gesondert in Rechnung gestellt.

Anlage 7
zu § 3 PAngV

Musterverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen bei Kraftfahrzeug-Reparaturarbeiten

Nach dem Ergebnis der Verhandlungen des BMWi mit den beteiligten Wirtschaftskreisen gibt es drei Methoden, die bei der Preisangabe nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 PAngV angewandt werden können:

1.
Die erste Methode ist die der vorkalkulierten Endpreise für sämtliche Arbeitspositionen . Hiernach berechnen zur Zeit die Fabrikate VW, Porsche, Audi und NSU ihre Preise. Der Vorkalkulationswert wird ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zeitbedarf berechnet und ist dementsprechend anzugeben. Das Musterverzeichnis enthält hierfür die Endpreise für 40 besonders häufig vorkommende Reparaturarbeiten, hiervon
25 mechanische Reparaturen,
5 Karosseriereparaturen
10 Lackierarbeiten.
Da unter den wesentlichen Leistungen bei Kraftfahrzeugreparaturen die am häufigsten wiederkehrenden Reparaturleistungen zu verstehen sind, kann sich von Fall zu Fall ein Unterschied bei den angeführten Positionen ergeben.
2.
Die zweite Methode ermittelt die Preise mittels Vorgabezeiten und Arbeitswerten , wobei in der Regel einer Zeitstunde jeweils eine bestimmte Zahl von Arbeitswerten zugeordnet ist. Die Zahl der Arbeitswerte wird in der Regel vom Hersteller ermittelt. Der Preis je Arbeitswert wird dagegen vom einzelnen Betrieb individuell festgelegt und ist dementsprechend anzugeben. Das Musterverzeichnis enthält hierfür einen bestimmten Verrechnungssatz (§ 1
Abs. 2) und den hierfür von der Werkstatt vorgesehenen Preis, zum Beispiel wie folgt:
„1 Arbeitswert (System Adam Opel AG) = 3,20 DM.“
Sofern eine Werkstatt verschiedene Verrechnungssätze für verschiedenartige Leistungen verwendet, sind diese ebenfalls anzugeben.
Das Kraftfahrzeug-Reparaturhandwerk hat sich bereit erklärt, zusätzlich eine Liste mit den 40 wichtigsten Reparaturleistungen und der dafür jeweils notwendigen Zahl von Arbeitswerten offen im Geschäftslokal auszulegen.
3.
Die dritte Methode geht vom Stundenpreis aus, der für die tatsächliche Reparaturzeit angesetzt wird. Es genügt die Angabe de Stundenpreises.

Anlage 8
zu § 3 PAngV

Musterverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen in der Sanitär- und Heizungstechnik

„Preistabelle für wesentliche Leistungen der Firma“

I.
Stundenverrechnungssätze
A.
Der Stundenverrechnungssatz für eine Normalstunde beträgt ...................... DM + ................... DM MwSt. = pro Std. ............. DM incl. MwSt.
B.
Bei Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden, gilt folgender Verrechnungssatz: ............... DM + ............... DM MwSt. = pro St. ......................... DM incl. MwSt. (Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sind zum Beispiel ...................................)
C.
Die kleinste Zeiteinheit, die wir berechnen, beträgt .............. Min./Std.
II.
Wegekosten
A.
Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit dem Stundenverrechnungssatz nach 1. verrechnet.
B.
Der Einsatz des Fahrzeugs wird berechnet.
Berechnung Einsatz des Fahrzeugs
Nummer  pro Betrag MwSt.
1. pro Einsatz mit .......... DM + .......... MwSt.
= .......... DM incl. MwSt. oder
2. pro km .......... DM + .......... MwSt.
= .......... DM incl. MwSt. oder
3. pro Stunde mit .......... DM + .......... MwSt.
= .......... DM incl. MwSt.

III.

Materialaufwand, der den Rahmen des Üblichen übersteigende Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Kosten für die vom Besteller veranlassten Genehmigungsverfahren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Ausarbeitung von Projekten sind, auch bei Nichterteilung des Auftrags, mit ........ % der Angebotssumme zu vergüten.

Anlage 9
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für die wesentlichen Leistungen im Schuhreparaturhandwerk

bis Größe 39        ab Größe 40

Herren- und Jugendschuhe
Ledersohlen
Werkstoffsohlen (glatt)
Profilsohlen
Langsohlen
Gummiabsätze  bis Absatzgröße 65
                         ab Absatzgröße 66
Spitzen/Ecken

Damenschuhe
Ledersohlen
Werkstoffsohlen
Langsohlen
Absätze bis Absatzgröße 33
              ab Absatzgröße 34
              Pfennigabsätze
Spitzen/Ecken

Weitere Leistungen
Längen/Weiten
Decksohlen
Fersenfutter
Gelenkfedern pro Stück

Sonderarbeiten werden nach Zeit und Materialaufwand berechnet.

Anlage 10
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Leistungen in Wäschereien

Musterpreisverzeichnis
Nummer  Musterpreisverzeichnis
1. Musterpreisverzeichnis „Preisliste für die wesentlichen Leistungen der Firma ............................“
 
Gewichtswäsche ab .......... kg
Feuchtwäsche .......... kg ................... DM
Trockenwäsche .......... kg ................... DM
Mangelwäsche .......... kg ................... DM
Glatte Teile
(nur Bett- und Tischwäsche)
.......... Teile ................... DM
.......... Teile ................... DM
.......... Teile ................... DM
Oberhemden
1      Hemd ................... DM
......  Hemden ................... DM
Frack- und Smokinghemd ................... DM
Buntwäsche
pro Stück ................... DM
pro kg ................... DM
Berufskleidung
Kittel, weiß oder farbig ................... DM
Koch- oder Kellnerjacke ................... DM
Schürze, weiß oder farbig ................... DM
Arbeitsanzug, ein- oder zweiteilig ................... DM
Latzhose ................... DM
Arbeitshose ................... DM
Arbeitsjacke ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
Stückwäsche
Kopfkissenbezug ................... DM
Bettbezug (bis 155 x 200)*) ................... DM
Bettlaken (bis 150 x 250)*) ................... DM
Überschlaglaken ................... DM
Unterhemd ................... DM
Unterhose/Schlüpfer ................... DM
Schlafanzug ................... DM
Nachthemd ................... DM
Tischdecke (bis 130 x 160)*) ................... DM
Serviette ................... DM
Handtuch oder Frottiertuch ................... DM
Badetuch (bis 100 x 150)*) ................... DM
Taschentuch ................... DM
1 Paar Socken/Strümpfe ................... DM
Gardinen pro m² ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
................................... ................... DM
  Für Abholen und Zustellen werden ................... DM berechnet. Diese Preise enthalten ................. % MwSt.
  Die Bearbeitung erfolgt nach den für den Betrieb geltenden Lieferbedingungen.
* Abweichende Preise für Übergrößen
2.
Schreiben des BMWi an den Deutschen Wäscherei-Verband e.V.
 
vom 18. Dezember 1973 – I B 1 – 24 07 02 –
„Die Länderwirtschaftsministerien sind bereit, das in der Anlage beigefügte Musterpreisverzeichnis für Wäschereibetriebe ihrem Vollzug zu Grunde zu legen. Die Vollzugsbehörden werden in der Regel davon ausgehen, dass ein Wäschereibetrieb seiner Pflicht zum Aushang der Preise für seine wesentlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10.05.1997 (BGBl. 1 S. 461) genügt, wenn alle Positionen ausgefüllt sind. Ist weniger angegeben, so muss mit Nachprüfungen durch die Behörden gerechnet werden.
Der jeweiligen Firma bleibt es natürlich unbenommen, über die wesentlichen Leistungen hinaus auch noch andere Leistungen in ihr Preisverzeichnis aufzunehmen. Ich wäre daher dankbar, wenn Sie bei der Unterrichtung Ihrer Mitglieder über die künftige Praxis der Vollzugsbehörden ausdrücklich darauf hinweisen würden, dass das Musterpreisverzeichnis ein Minimum dargestellt und darüber hinausgehenden Preisangaben für weniger wichtige Leistungen nichts entgegensteht.
Eine Vereinbarung oder Abstimmung dahin, dass das Verzeichnis einheitlich verwendet wird und zusätzliche Positionen vom jeweiligen Betrieb nicht aufgenommen werden sollen, wäre kartellrechtlich unzulässig.“

Anlage 11
zu § 3 PAngV

Musterpreisverzeichnis
für den Aushang der wesentlichen Getränke in Gaststättenbetrieben

1.
Musterpreisverzeichnis „Getränke-Preisaushänge in Gaststättenbetrieben“
(Die jeweils übliche Abgabemenge, die Bezeichnung des Getränks und der Preis sind anzugeben.)
 
a)
Gaststättenbetriebe, in denen hauptsächlich Bier und Wein abgegeben werden:
Gaststättenbetriebe Bier
Abgabemenge Abgabemenge
2 Biere 2 Spirituosen
2 Weißweine 2 alkoholfreie Getränke
2 Rotweine 1 Kaffee     
1 Sekt
 
b)
Gaststätten, in denen hauptsächlich Schaumwein, Sekt und Spirituosen abgegeben werden:
Gaststättenbetriebe Schaumwein
Abgabemenge Abgabemenge
1 Flasche Schaumwein
    oder Sekt
1 Bier
2 Weine
2 Spirituosen 2 alkoholfreie Getränke
1 Mixgetränk 1 Kaffee
 
c)
Gaststätten, in denen hauptsächlich Kaffe oder Tee abgegeben werden:
Gaststättenbetriebe Kaffee
Abgabemenge Abgabemenge
1 Kaffee 1 Wein
1 Tee 1 Spirituose
1 Schokolade 2 alkoholfreie Getränke
1 Bier
2.
Schreiben des BMWi an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA) vom 19. September 1973 – I B 1 – 24 07 02 –
„In der Anlage übersende ich Ihnen die mit den Länderwirtschaftsministerien abgestimmten Musterpreisverzeichnisse für den Getränkepreisaushang der Gaststättenbetriebe. Die Länder sind bereit, die Verzeichnisse ihrem Vollzug zu Grunde zu legen. Die Vollzugsbehörden werden in der Regel davon ausgehen, dass ein Gastwirt seiner Pflicht zum Aushang der Preise für seine wesentlichen Getränke nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10.05.19973 (BGBl. I S. 461) genügt, wenn alle Positionen des auf seinen Betrieb zutreffenden Verzeichnisses ausgefüllt sind. Gibt der Gastwirt weniger an, so wird er mit Nachprüfungen der Behörden rechnen müssen.
Dem Gastwirt bleibt es natürlich unbenommen, seinen Aushang nicht nur auf die wesentlichen Getränke zu beschränken, sondern eine vollständige Getränkeliste auszuhängen. Ein solcher vollständiger Getränkepreisaushang kann rechtlich zwar nicht verlangt werden, würde aber dem Interesse des Gastes nach möglichst umfangreicher frühzeitiger Informationen entgegenkommen und wird – wie die Preisbehörden der Länder festgestellt haben – auch weit gehend praktiziert. Ich wäre daher dankbar, wenn Sie bei der Unterrichtung Ihrer Mitglieder über die künftige Praxis der Vollzugsbehörden ausdrücklich darauf hinweisen würden, dass die Musterpreisverzeichnisse ein Minimum darstellen und darüber hinausgehenden Getränkepreisangaben nichts entgegensteht.
Ob die Preise für die wesentlichen Getränke gesondert ausgehängt oder mit dem Aushang der Gedecke und Tagesgerichte verbunden werden, bleibt dem Gastwirt überlassen.
3.
Schreiben des BMWi an die obersten Preisbehörden der Länder
vom 19. September 1973 – I B 1 – 24 07 02 –
„Mit anliegendem Schreiben habe ich dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. mitgeteilt, welche Mindestanforderungen die Vollzugsbehörden der Länder künftig an den Getränkepreisaushang der Gaststätten stellen werden.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat den Musterpreisverzeichnissen zugestimmt."

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 21, S. 972

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002