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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben vom 30. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 471)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Vom 30. Juli 2001

Es wird verordnet aufgrund von

§ 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG-Ermächtigungsverordnung – BergErmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537):

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 143, 144), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
2.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

§ 11
Kaolin

Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in DM/t aus der Meldenummer 2517 41 für das Jahr 1994 und ab dem Jahr 1995 aus der Meldenummer 1422 11 350.“

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „DM/t“ wird durch die Angabe „EUR/t“ ersetzt.
4.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Worte „vom Hundert“ werden durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „DM/t“ wird durch die Angabe „EUR/t“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „DM/t“ durch die Angabe „EUR/t“ ersetzt.
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Die Worte „vom Hundert“ werden durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „DM/m³“ wird durch die Angabe „EUR/m³“ ersetzt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 10, S. 471
    Fsn-Nr.: 610

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002