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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Verlängerung der Wahlperiode von Kreistagen und Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten

Vollzitat: Gesetz zur Verlängerung der Wahlperiode von Kreistagen und Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 142)

Gesetz
zur Verlängerung der Wahlperiode von Kreistagen und der Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten

Vom 18. April 1995

Der Sächsische Landtag hat am 23. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Verlängerung der Wahlperiode und der Amtszeiten

In den Landkreisen Auerbach, Dresden, Hoyerswerda, Kamenz, Klingenthal, Meißen, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach enden die Wahlperioden der Kreistage und die Amtszeit der Landräte und Beigeordneten am 31. Dezember 1995.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 18. April 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident>
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern>

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 11, S. 142

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 1995

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002