Gesetz
zur Verlängerung der Wahlperiode von Kreistagen und der Amtszeiten von Landräten und Beigeordneten
Vom 18. April 1995
Der Sächsische Landtag hat am 23. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Verlängerung der Wahlperiode und der Amtszeiten
In den Landkreisen Auerbach, Dresden, Hoyerswerda, Kamenz, Klingenthal, Meißen, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach enden die Wahlperioden der Kreistage und die Amtszeit der Landräte und Beigeordneten am 31. Dezember 1995.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. April 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident>
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern>
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert