Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2004
Az.: StS/32-S 2334-31/40-59746
Vom 4. November 2003
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2004 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2004 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
- a)
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,58 Euro,
- b)
- für ein Frühstück 1,44 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2004 hingewiesen.
Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 2003, Az.: IV C 5 – S 2334 – 274/03, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Dresden, 4. November 2003
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Woydera
Ministerialdirigent