Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministerim des Innern
über die Ermächtigung von Polizeibeamten und Dienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten
(OWiGErmVwV)
Vom 26. Juni 1995
- 1
- Geltungsbereich
- Polizeibeamte und Dienstkräfte, die den unter Nummer 2 aufgeführten Beamten- und Angestelltengruppen angehören, werden ermächtigt, wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach § 56 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 OWiG Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Die jeweiligen Verwarnungsgeldkataloge der zuständigen Behörden sind zu beachten.
- 2
- Ermächtigte Beamten- und Angestelltengruppen
- Die Ermächtigung nach Nummer 1 wird für folgende Beamten- und Angestelltengruppen allgemein erteilt:
- 2.1
- Erste Polizeihauptkommissare,
Polizeihauptkommissare,
Polizeioberkommissare,
Polizeikommissare,
Polizeihauptmeister,
Polizeiobermeister,
Polizeimeister; - 2.2
- Erste Kriminalhauptkommissare,
Kriminalhauptkommissare,
Kriminaloberkommissare,
Kriminalkommissare,
Kriminalhauptmeister,
Kriminalobermeister,
Kriminalmeister; - 2.3
- Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.
- 3
- Inkraftreten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 1995
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz