Sächsisches Gesetz
zum Staatsvertrag über Mediendienste
erlassen als Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
Vom 10. Juli 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2003
(1) Dem Staatsvertrag über Mediendienste ( Mediendienste–Staatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Das Regierungspräsidium Dresden ist Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Mediendienste-Staatsvertrag und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Mediendienste-Staatsvertrag zuständig. 1