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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren 1997 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren 1997 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1996 (MBl. SMF 1997 S. 53)

Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren 1997 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Az.: 34-S 2334-31/20-1080

Vom 19. Dezember 1996

I.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab l. Januar 1997

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1997 sind durch Artikel l der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom 6. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1863) festgesetzt worden.. Hiernach beträgt der Wert der Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1997 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

a)
für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszu-bildenden 4,40 DM;
b)
für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 und 6a Nr. 2 LStR hingewiesen.

II.
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab l. Januar 1997

Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40a Abs.2 und EStG richten sich nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. l SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997 vom 6. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1863) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder 1997 folgende Pauschalierungsgrenzen:

Pauschalierungsgrenzen
Lohngrenze Betrag
Monatslohngrenze 610,00 DM 
Wochenlohngrenze 142,33 DM 
Stundenlohngrenze 21,35 DM.

Dieser Erlaß entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 1995, Az. 4 B 6-S 2334-319/96, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Ich bitte die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1997 Nr. 2, S. 53

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Dezember 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001