Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen
(Laufbahnverordnung der Polizeibeamten – SächsLVOPol)
Vom 22. November 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. November 2005
Aufgrund von § 144 Abs. 1 und § 145 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Polizeibeamte
(1) Polizeibeamte im Sinne des SächsBG und dieser Verordnung sind:
- 1.
- Beamte, denen ein Amt einer Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes verliehen ist,
- 2.
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte zur Anstellung (z. A.) in einer Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes.
Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind (§ 153 SächsBG ), gelten die Laufbahnvorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2) Die Ämter der Laufbahngruppen des Polizeivollzugsdienstes ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 2
Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes
(1) Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfasst die Dienstzweige der uniformierten Polizei (Schutzpolizei) und der Kriminalpolizei. Sie gliedert sich in die Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
(3) Zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
§ 3
Aufstiegsgrundsatz
Den Polizeibeamten steht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung grundsätzlich der Aufstieg in alle Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes offen.
§ 4
Einstellung
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die nach dem SächsBG erforderlichen allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- polizeidiensttauglich ist und
- 3.
- das Auswahlverfahren gemäß § 5 bestanden hat.
(3) Die Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahngruppe eingestellt.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern geregelt.
(2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers vermitteln.
(3) Für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 6
Ausbildung
Polizeibeamte erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. Das Nähere regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
§ 7
Laufbahnbefähigung
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahngruppe
- 1.
- durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen oder
- 2.
- als Aufstiegsbeamte auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 17, 18, 22 und 23 oder
- 3.
- durch Anerkennung auf der Grundlage der Vorschrift des § 32 oder
- 4.
- durch erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 38.
(2) Bei anderen Bewerbern (§§ 28 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.
§ 8
Laufbahnprüfungen
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in allen Laufbahngruppen mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Die Laufbahnprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Note | entspricht | Leistungen |
---|---|---|
sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Für einzelne Prüfungsleistungen dürfen Zwischennoten gegeben werden. Dies gilt nicht für die Gesamtnote.
(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
(5) Die Aufstiegsausbildung für die nächsthöhere Laufbahngruppe schließt mit der Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 9
Bestehen und Nichtbestehen von Laufbahn-
und Laufbahnzwischenprüfungen
(1) Eine Laufbahnzwischenprüfung, eine Laufbahnprüfung oder eine Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden, soweit nicht schwerwiegende Gründe in der Person des Beamten vorliegen, die den Sinn des Vorbereitungsdienstes gefährden. Der Vorbereitungsdienst beziehungsweise die Aufstiegsausbildung verlängert sich entsprechend.
(2) Das Beamtenverhältnis endet bei Polizeimeisteranwärtern (§ 14), Polizeikommissaranwärtern (§ 19) und Polizeireferendaren (§ 24) mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder – sofern vorgesehen – der Laufbahnzwischenprüfung schriftlich bekanntgegeben wird.
(3) Das Beamtenverhältnis endet bei Polizeimeisteranwärtern (§ 14), Polizeikommissaranwärtern (§ 19) und bei Polizeireferendaren (§ 24) mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Bestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntgegeben wird.
(4) Polizeikommissaranwärtern (§ 19) und Polizeireferendaren (§ 24), die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann die Befähigung für die nächstniedere Laufbahngruppe zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Das Nähere bestimmt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(5) Polizeibeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelassen worden sind und die die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer Laufbahngruppe.
§ 10
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bewähren sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zum Beamten auf Probe.
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgelegt worden ist; in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs, der zur Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe verwendet wird.
(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln, soweit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten geleistet wurde.
(5) Eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Die Dauer der Probezeit verlängert sich entsprechend.
(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Behörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 11
Dienstbezeichnung vor der Anstellung
Die Beamten auf Probe führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahngruppe mit dem Zusatz „z. A.“.
§ 12
Anstellung
(1) Die Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Freistaates Sachsen aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.
(2) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind Bewährung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen, Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.
(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe zulässig.
(4) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe
- 1.
- wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder
- 2.
- wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils verzögert hat, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege erfolgt ist.
Dies gilt entsprechend, wenn dem Beamten aus einem der in Satz 1 genannten Gründen Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge, insbesondere Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist für jede betreute Person ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. 1
§ 13
Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten
- 1.
- ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
- 2.
- ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe
übertragen wird.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter, die in einer Besoldungsordnung A aufgeführt sind. Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, sind nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den durchlaufenen Ämtern in der bisherigen Laufbahn entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe auf der Grundlage der §§ 17, 18, 22 und 23 sind noch nicht durchlaufene Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Wird ein Beamter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses befördert, so ist die Beförderung unwirksam. Der Mangel gilt als geheilt, wenn der Landespersonalausschuss die Beförderung nachträglich schriftlich genehmigt.
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
- 1.
- während der Probezeit,
- 2.
- vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
- 3.
- vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen,
- 4.
- vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit; die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich der Beamte in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bereits bewährt hat.
Abweichend von Satz 1 ist eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt eines Kindes oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren entstanden sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils. § 12 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn einem Beamten ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe einer Laufbahn derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn übertragen wird.
(5) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.
(6) Die Berechnung der Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, beginnt mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fanden. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
- 1.
- eines Urlaubs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis zu insgesamt zwei Jahren;
- 2.
- eines Urlaubs nach § 10 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt vier Jahren;
- 3.
- eines Urlaubs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis zu insgesamt zwei Jahren;
- 4.
- eines Urlaubs oder einer Elternzeit nach § 12 Abs. 4 Satz 2; § 12 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend;
- 5.
- einer Verzögerung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 und 3, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fand und
- 6.
- einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, soweit sie nicht schon bei der Probezeit Berücksichtigung fand.
(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten gleichzubehandeln, wenn sie mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit betragen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. 2
Abschnitt 2
Laufbahngruppen des Polizeivollzugsdienstes
Unterabschnitt 1
Mittlerer Polizeivollzugsdienst
§ 14
Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
- 2.
- das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
- mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen.
(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen.
(4) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärtern ernannt.
§ 15
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er endet mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst.
(2) Die Polizeimeisteranwärter legen nach zwölf Monaten eine Laufbahnzwischenprüfung ab.
§ 16
Probezeit
Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre.
Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden haben und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.
Unterabschnitt 2
Gehobener Polizeivollzugsdienst
§ 17
Aufstieg
(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes können zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
- 2.
- eine mindestens zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
- 3.
- sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt,
- 4.
- das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- 5.
- die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden und
- 6.
- ein Beförderungsamt erreicht haben.
Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Dienstzeit gemäß Absatz 1 Nr. 3 für Beamte, die die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „gut “ bestanden haben, um ein Jahr abkürzen.
(4) Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in ein fachpraktisches und ein fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule für Polizei. Während des fachpraktischen und fachtheoretischen Studiums wird eine Laufbahnzwischenprüfung abgelegt. Die Ausbildung endet mit einer Laufbahnprüfung.
(5) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
§ 18
Prüfungserleichterter Aufstieg
(1) Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes können in begründeten Ausnahmefällen zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
- 2.
- sich seit mindestens drei Jahren im Amt eines Polizei- oder Kriminalhauptmeisters bewährt und
- 3.
- das 44. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
(2) Die Aufstiegsausbildung dient der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Sie dauert mindestens sechs Monate, schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab und umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten und eine fachpraktische Ausbildung.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
(4) Beamte, die prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, können bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
§ 19
Einstellung und Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt,
- 2.
- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- 3.
- eine mindestens zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärtern ernannt.
(4) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und sechs Monate. Er gliedert sich in ein Vorstudium von sechs Monaten sowie ein fachpraktisches und fachtheoretisches Studium an der Fachhochschule für Polizei Sachsen. Er endet mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(5) Die Polizeikommissaranwärter legen am Ende des Vorstudiums eine Laufbahnzwischenprüfung ab. Während des fachpraktischen und fachtheoretischen Studiums findet eine weitere Laufbahnzwischenprüfung statt.
§ 20
Probezeit
Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden.
§ 21
Beförderung
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst zurückgelegt haben.
Unterabschnitt 3
Höherer Polizeivollzugsdienst
§ 22
Aufstieg
(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
- 2.
- sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt,
- 3.
- die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden,
- 4.
- das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und
- 5.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben.
Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
(2) Die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst als Aufstiegsprüfung ab.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
§ 23
Prüfungserleichterter Aufstieg
(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können in begründeten Ausnahmefällen zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
- 2.
- sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt und
- 3.
- das 44. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Polizeivollzugsdienstes bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.
(2) Die Aufstiegsausbildung dient der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes. Sie dauert ein Jahr, schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab und umfasst eine fachtheoretische Ausbildung an der Fachhochschule für Polizei Sachsen von mindestens acht Monaten.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann die Zulassung zur prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist.
(4) Beamte, die prüfungserleichtert in den höheren Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, können bis zum Polizei- oder Kriminaloberrat der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.
§ 24
Einstellung und Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllt,
- 2.
- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- 3.
- ein Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, mit einer Prüfung abgeschlossen hat und
- 4.
- dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.
(2) Die Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeireferendaren ernannt.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Er schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.
§ 25
Einstellung von Bewerbern mit zweiter Staatsprüfung
(1) Bewerber, die die in § 4 Abs. 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum „Polizei- oder Kriminalrat z. A.“ ernannt werden.
(2) Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
§ 26
Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Sie kann für Beamte, die eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 mit einer besseren Note als „befriedigend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
(2) Für Beamte mit zweiter Staatsprüfung gemäß § 25 Abs. 1 kann die Probezeit bis auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn die zweite Staatsprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden wurde und der Beamte im Dienst überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Das gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.
§ 27
Beförderung
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren im höheren Polizeivollzugsdienst verliehen werden.
Abschnitt 3
Andere Bewerber
§ 28
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Andere Bewerber können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen und
- 2.
- durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sind, Aufgaben in einer Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen.
Die Befähigung für eine Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen.
(3) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ein bestimmter Vorbildungsgang oder der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.
§ 29
Probezeit
(1) Die Probezeit dauert in allen Laufbahngruppen des Polizeivollzugsdienstes drei Jahre.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
(3) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, darf die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Behörde verlängert werden, und zwar in den Laufbahngruppen
- 1.
- des mittleren Polizeivollzugsdienstes höchstens um ein Jahr und
- 2.
- des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes höchstens um zwei Jahre.
§ 30
Aufstieg, prüfungserleichterter Aufstieg
und Beförderung
Für den Aufstieg, den prüfungserleichterten Aufstieg und die Beförderung gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
§ 31
Dienstzweigwechsel zwischen Schutz-
und Kriminalpolizei
(1) Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes können nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sowohl im Dienstzweig der Schutzpolizei als auch der Kriminalpolizei eingesetzt werden.
(2) Sie können von der Schutzpolizei in die Kriminalpolizei und von der Kriminalpolizei in die Schutzpolizei übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Bedürfnis besteht. Auf die Verwaltungsvorschrift Dienstzweigwechsel wird verwiesen.
(3) Mit der Übernahme führen die Beamten die Amtsbezeichnung des jeweiligen Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.
§ 32
Laufbahnwechsel
(1) Ein Wechsel in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für diese Laufbahn besitzt.
(2) Die durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes anerkannt werden, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehört und die Befähigung aufgrund der Ausbildung sowie der bisherigen Tätigkeit anerkannt werden kann. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(3) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes aufgrund einer Anerkennung nach Absatz 2 erworben haben, auf die Probezeit des Polizeivollzugsdienstes angerechnet werden.
(4) Ein Laufbahnwechsel eines nach § 168 SächsBG ernannten Beamten in eine gleichwertige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ist nach Ablauf der Probezeit zulässig. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§ 33
Übernahme von früheren Polizeibeamten und
von Polizeibeamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Übernahme von früheren Polizeibeamten und von Polizeibeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden.
(2) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen unter § 7 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechenden Anforderungen die Laufbahnbefähigung erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Freistaates Sachsen. In Zweifelsfällen stellt das Staatsministerium des Innern fest, ob die Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), bleibt unberührt.
(3) Von der Ableistung der Probezeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der frühere Polizeibeamte oder der Polizeibeamte eines anderen Dienstherrn bereits angestellt war. Auf die Probezeit kann ganz oder teilweise eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; dies gilt auch für die Mindestprobezeit.
(4) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
§ 34
Fortbildung
(1) Das Staatsministerium des Innern fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.
(2) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, sich ständig beruflich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.
Abschnitt 5
Bewährungsbeamte
§ 35
Erwerb der Befähigung
Für Beamte, die nach Maßgabe des § 168 SächsBG zu Beamten auf Probe ernannt wurden (Bewährungsbeamte), wird die Laufbahnbefähigung (§ 7) durch die Feststellung der Bewährung nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit ersetzt.
§ 36
Aufstieg von Bewährungsbeamten
des mittleren Polizeivollzugsdienstes
(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 können Bewährungsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die die Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
- 2.
- mindestens das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzen oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen,
- 3.
- sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt,
- 4.
- das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und
- 5.
- ein Beförderungsamt erreicht haben.
(2) § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 37
Aufstieg von Bewährungsbeamten
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
(1) Abweichend von § 22 Abs. 1 können Bewährungsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die die Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- nach ihren fachlichen Leistungen, Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
- 2.
- sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im gehobenen Polizeivollzugsdienst bewährt,
- 3.
- das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und
- 4.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben.
(2) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 38
Abschlussprüfungen
vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
Beamte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes erworben.
Abschnitt 6
Ausnahmeregelungen
§ 39
Besondere Bestimmungen für die Einstellung
(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1993 (BGBl. I. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Versorgungsreform-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), und in den Fällen des § 7 Abs. 2 SVG.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, dem Höchstalter für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.
§ 40
Ausnahmen
Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag des Staatsministeriums des Innern
- 1.
- Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
- 2.
- in Ausnahmefällen die Probezeit, die sich nach den §§ 16, 20, 26 und § 29 Abs. 1 und 2 ergibt, abkürzen.
Abschnitt 7
In-Kraft-Treten
§ 41
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. November 1999
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Anlage
(zu § 1)
Die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes umfasst folgende Ämter der Besoldungsordnungen A und B des Bundes und des Freistaates Sachsen:
Nummer | Amt | Amt |
---|---|---|
1. | Mittlerer Polizeivollzugsdienst | |
Polizeimeister | Kriminalmeister | |
Polizeiobermeister | Kriminalobermeister | |
Polizeihauptmeister | Kriminalhauptmeister | |
2. | Gehobener Polizeivollzugsdienst | |
Polizeikommissar | Kriminalkommissar | |
Polizeioberkommissar | Kriminaloberkommissar | |
Polizeihauptkommissar
(BesGr. A 11) |
Kriminalhauptkommissar | |
Polizeihauptkommissar
(BesGr. A 12) |
Kriminalhauptkommissar | |
Erster Polizeihauptkommissar | Erster Kriminalhauptkommissar | |
3. | Höherer Polizeivollzugsdienst | |
Polizeirat | Kriminalrat | |
Polizeioberrat | Kriminaloberrat | |
Polizeidirektor | Kriminaldirektor | |
Leitender Polizeidirektor | Leitender Kriminaldirektor | |
Prorektor der Fachhochschule für Polizei 3 | ||
Rektor der Fachhochschule für Polizei 3 | ||
Polizeipräsident | ||
– als Leiter der Bereitschaftspolizei | ||
– als Leiter eines Polizeipräsidiums 3 | ||
Präsident des Landeskriminalamtes 3 | ||
Inspekteur der Polizei | ||
Landespolizeipräsident 3 | ||
– als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern |