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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen befaßten Bediensteten

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen befaßten Bediensteten vom 30. Juni 1992 (MBl. SMF S. 2)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen befassten Bediensteten

Az.: 12-P 1564-17/11-24137

Vom 30. Juni 1992

Abschnitt I
Lehrnebenvergütung

1.
Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nummer 2 bis 6.
Die Lehrnebenvergütung setzt sich zusammen aus der Unterrichts- und der Klausurvergütung.
2.
Unterrichtsvergütung
2.1
Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten der Laufbahngruppe des
2.1.1
mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten 18,00 DM
2.1.2
gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten 21,00 DM
2.1.3
höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten 37,00 DM
2.2
Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Aufstiegsbeamten und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Laufbahngruppe, zu der das Eingangsamt ihrer Laufbahn gehört.
2.3
Nehmen an einer Lehrveranstaltung Beamte verschiedener Laufbahngruppen oder vergleichbare Angestellte teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Laufbahngruppe des dienstranghöchsten Teilnehmers.
2.4
Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausur- und Hausarbeiten.
2.5
Nehmen an dem Unterricht nicht mindestens vier Personen teil, wird für den Unterricht keine Vergütung gewährt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
2.6
Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens 252 Unterrichtsstunden (45 Minuten) im Kalenderjahr gewährt. Eine Vergütung von mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr bedarf der Zustimmung der OFD Chemnitz bzw. des Landesamtes für Finanzen.
Bei der Berechnung der Höchstgrenzen ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen.
2.7
Hält ein Bediensteter in einem Kalenderjahr mehr als 252 Stunden Unterricht, bleiben zur Ermittlung der Lehrnebenvergütung zuerst die Unterrichtsstunden mit dem niedrigsten Vergütungssatz außer Ansatz.
3.
Klausurvergütung
3.1
Die Klausurvergütung beträgt
3.1.1
für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren
Klausurvergütung
Beamter Vergütung
für Beamte des mittleren Dienstes 21,00 DM je Klausurstunde (60 Minuten)
für Beamte des gehobenen Dienstes 28,00 DM je Klausurstunde (60 Minuten)
für Beamte des höheren Dienstes 41,00 DM je Klausurstunde (60 Minuten)
3.1.2
für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Hausarbeit mit Lösungsvorschlag für Auszubildende des
Klausurvergütung
Stelle Vergütung
mittleren Dienstes 63,00 DM
gehobenen Dienstes 140,00 DM
3.1.3
für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung) 5,00 DM je angefangene Klausurstunde (60 Minuten).
3.1.4
für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer
Klausurvergütung
Stelle Vergütung
des mittleren Dienstes 0,75 DM
des gehobenen Dienstes 0,85 DM
des höheren Dienstes 1,05 DM
3.1.5
für das Bewerten einer Hausarbeit von Auszubildenden des
Klausurvergütung
Stelle Vergütung
mittleren Dienstes 2,25 DM
gehobenen Dienstes 4,25 DM

Abschnitt II
Abrechnung, Zahlung, Steuerpflicht

4.
Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem anliegenden Vordruck abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum muss mindestens 1 Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als 3 Kalendermonate sein. Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der Unterricht gehalten wird. Diese stellt die Angaben des Beamten in der Abrechnung fest. Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht des Beamten im Durchschnitt nicht mehr als 6 Stunden (vgl. Nr. 6) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter (Oberfinanzdirektion Chemnitz bzw. Landesamt für Finanzen Dresden)
5.
Die Auszahlung der Lehrnebenvergütung ist durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz bzw. das Landesamt für Finanzen zu regeln.
Der Zahlungsempfänger ist auf die Einkommensteuererklärungspflicht hinzuweisen.
6.
Die Lehrnebenvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als 6 Stunden Unterricht erteilt; sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuer. Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als 6 Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt insgesamt dem Lohnsteuerabzug (Abschn. 68 Abs. 3 LStR 1990).
Der Durchschnitt bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung
 
am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden laufenden Kalenderjahr an demselben Amt.
 
an der Landesfinanzschule Sachsen nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.

Abschnitt III
Schlussvorschriften

7.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Staatssekretär
In Vertretung
Pering
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1992 Nr. 8, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 30. November 2000