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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.1999 bis 13.04.2000

Sonderprogramm „Hausbrand im grenznahen Raum“

Vollzitat: Sonderprogramm „Hausbrand im grenznahen Raum“ vom 1. Juli 1999 (SächsABl. S. 849), die durch die Richtlinie vom 14. März 2000 (SächsABl. S. 306) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben der Energieträgerumstellung von dezentral wärmeversorgten Einzelobjekten
(Sonderprogramm „Hausbrand im grenznahen Raum“)

Vom 1. Juli 1999

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Zweck dieses Förderprogrammes ist eine deutliche Reduzierung der Staub- und Schwefeldioxidbelastung durch Hausbrandemissionen in den besonders belasteten grenznahen Gebieten des Erzgebirges durch Umstellung der Heizenergieversorgung für Wohnungen auf umweltfreundliche Energieträger.
 
Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie ist die Umrüstung von Feuerungsanlagen für Wohngebäude/Wohnungen auf umweltfreundliche Energieträger im Bereich von 10 bis 80 kW Heizleistung. Als umweltfreundliche Energieträger gelten Erdgas, Heizöl EL, Flüssiggas und naturbelassenes Holz, wobei Flüssiggas nur in Trinkwasserschutzgebieten oder übergangsweise bis zur Bereitstellung von Erdgas zur Anwendung kommen darf.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne der Richtlinie sind Haus- und Wohnungseigentümer.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung erfolgt ausschließlich in den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie abschließend genannten Gemeinden im grenznahen Raum.
4.2
Voraussetzungen bei Anlagen zur energetischen Nutzung von naturbelassenem Holz sind ein Kesselwirkungsgrad von mindestens 80 vom Hundert und die Einhaltung folgender Emissionsgrenzwerte:
Emissionsgrenzwerte
CO (g/m³) Staub (mg/m³)
CO (g/m³) Staub (mg/m³)
1,0 100
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen.
5.2
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und notwendig und angemessen sind.
 
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
 
  1. Einrichtungen zur Brennstoffzufuhr und -lagerung,
  2. Heizkessel,
  3. Abgasanlagen,
  4. zentrale Warmwasserbereitung,
  5. Rohrleitungen, Armaturen und Verteilungen im Heizungsraum,
  6. Pumpen und Ausdehnungsgefäße,
  7. Pufferspeicher,
  8. Anlagen der Meß- und Regelungstechnik im Heizungsraum,
  9. unmittelbar zweckbedingte bauliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Brandschutztür oder Kesselpodest sowie
  10. Installation der genannten Ausrüstungsgegenstände.
 
Ausgaben für Plannungsleistungen nach HOAI sind nur zuwendungsfähig bis zu einem Anteil von 10 vom Hundert der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
Leitungen zur Verteilung der Wärme, Heizkörper und Sanitäreinrichtungen,
 
Baunebenkosten mit Ausnahme von Planungsleistungen,
 
Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger als Vorsteuer abziehen kann,
 
Grundstückserwerbskosten,
 
Betriebskosten,
 
Eigenleistungen.
5.4
Höhe der Förderung
 
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 30 vom Hundert. Führt der Zuwendungsempfänger zugleich ein Vorhaben nach Nummer 2.2.1 (Errichtung von Sonnenkollektoranlagen) der „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 1999“ durch, so erhöht sich der Fördersatz für die Umrüstung der Feuerungsanlage um 10 vom Hundert.
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Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Prüfung der vorgelegten Rechnungen.
 
Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Vorhaben sind vorrangig Produkte mit dem Umweltzeichen einzusetzen.
 
Ist der Zuwendungsempfänger Vermieter von Wohnraum und stellt die geförderte Maßnahme eine Wertverbesserung dar, so ist er verpflichtet, die Aufwendungen hierfür in Höhe der Zuwendungen nicht auf die Miete umzulegen.
 
Werden neben Wohngebäuden auch Gewerberäume beheizt, so steht dies einer Förderung nicht entgegen, wenn der Flächenanteil der Gewerberäume an der Gesamtfläche der beheizten Fläche von untergeordneter Bedeutung ist.
 
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln aus anderen Förderprogrammen aus. Insbesondere ist eine gleichzeitige Nutzung von Zulagen nach dem Eigenheimzulagengesetz in der Fassung vom 30. Januar 1996 (BGBl. I S. 113) nicht zulässig.
 
Eine Förderung entsprechend den Regelungen in den Landesprogrammen
 
zur Schaffung von Wohneigentum,
 
zur Sanierung und Schaffung von Mietwohnungen
 
ist grundsätzlich statthaft.
 
Zur Vermeidung von Doppelförderungen ist der Berechtigte verpflichtet, bei Antragstellung gegenüber der zuständigen Wohnungsbauförderstelle den Tatbestand einer Förderung aus diesem Programm offenzulegen.
 
Stellt die Wohnungsbauförderstelle eine Doppelförderung fest, sind die förderfähigen Baukosten bei der Festlegung des relevanten Förderdarlehens um den Betrag zu reduzieren, der für die Berechnung des Zuschusses nach diesem Programm zur Grundlage genommen wurde.
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Verfahren
 
Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist gemäß Muster 1a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO beim
Forschungszentrum Rossendorf e. V.
Projektträger Umwelt und Energie
Postfach 51 01 19
01314 Dresden
einzureichen.
 
Die Antragsunterlagen sind einfach einzureichen und müssen mindestens enthalten:Beschreibung des Vorhabens,Kostenangebot,Durchführungszeitraum.
 
Anträge von Gebietskörperschaften auf Gewährung von Zuwendungen für investive Vorhaben sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994) vorzulegen.
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung einschließlich der Verzinsung, regelt sich nach den Bestimmungen der Vorläufigen Sächsischen Haushaltordnung, der Vorl. VwV-SäHO zu § 44 SäHO in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften sowie § 1 SächsVwVfG, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichendes geregelt oder zugelassen ist.
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Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2002, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 1. Juli 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

Anlage 
(zu Nummer 4.1)

Stand Mai 1997

Das Fördergebiet umfasst folgende Gemeinden in den nachfolgend aufgeführten Landkreisen:

1 Annaberg
Annaberg-Buchholz
Arnsfeld
Bärenstein
Cranzahl
Crottendorf
Cunersdorf
Ehrenfriedersdorf
Geyer
Geyersdorf
Hermannsdorf
Jöhstadt
Königswalde
Mildenau
Neudorf
Neundorf
Oberwiesenthal
Scheibenberg
Schlettau
Schönfeld
Sehma
Steinbach
Tannenberg
Walthersdorf
Wiesa
Wiesenbad, Thermalbad

2 Mittlerer Erzgebirgkreis
Ansprung
Deutscheinsiedel
Deutschneudorf
Dörnthal
Falkenbach
Gehringswalde
Großrückerswalde
Hallbach
Heidersdorf
Hilmersdorf
Hirtstein
Lauterbach
Lengefeld
Marienberg
Olbernhau
Pfaffenroda b. Sayda
Pobershau
Pockau
Schönbrunn
Seiffen
Streckewalde
Wolkenstein
Zöblitz

3 Freiberg
Dorfchemnitz b. Sayda
Frauenstein
Neuhausen
Rechenberg-Bienenmühle
Sayda

4 Weißeritzkreis
Altenberg
Bärenfels
Bärenstein
Falkenhain
Geising
Hartmannsdorf
Hermsdorf
Obercarsdorf
Schmiedeberg

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 41, S. 849

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 13. April 2000