1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Rechtsanwaltskammer Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Rechtsanwaltskammer Sachsen vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf die Rechtsanwaltskammer Sachsen

Vom 11. Dezember 2001

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1920) geändert worden ist,
  2. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349):

§ 1

Die Aufgaben und Befugnisse nach § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EuRAG werden auf die Rechtsanwaltskammer Sachsen übertragen.

§ 2

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen führt die Verfahren in der Lage fort, in der sie sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung befinden.

§ 3

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen übernimmt alle bei der Landesjustizverwaltung geführten Rechtsanwaltsakten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 727
    Fsn-Nr.: 302-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 15. Juli 2008