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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 316)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung der Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Vom 3. Juni 1992

Aufgrund von § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 6. Mai 1992 verordnet:

I. Abschnitt:
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Die zuständige Stelle (§ 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 10. September 1991 – SächsGVBl. S. 348) kann gemäß § 46 Abs. 1 BBiG zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben sind, Prüfungen durchführen (Fortbildungsprüfungen).

(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(3) Zuständige Stellen mehrerer Bundesländer können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Als Lehrer einer berufsbildenden Schule im Prüfungsausschuß kommen alle Personen in Betracht, die als Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen oder in eigens für die berufliche Fortbildung eingerichteten Bildungsstätten tätig sind. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden durch die im Dienstbezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitgeberverbände vorgeschlagen. Im Falle von § 1 Abs. 3 sind die zuständigen Stellen anderer Bundesländer an der Besetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses zu beteiligen.

(5) Lehrer an berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschußvorsitzenden.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen, erforderlichenfalls eine andere zuständige Stelle um die Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt:
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den beruflichen Bildungsmaßnahmen der im Bezirk der zuständigen Stelle vorhandenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldefristen, Ort, Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

(3) Wird die Fortbildungsprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, setzt die zuständige Stelle einheitliche Prüfungstage fest, soweit die Durchführung sichergestellt werden kann.

§ 8
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordrucken unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.

(2) Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Prüfung abgenommen wird.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
Angaben zum beruflichen Werdegang,
2.
Angaben über die in Absatz 2 und § 9 genannten Voraussetzungen,
3.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Prüfungsbewerber bereits an einer entsprechenden Prüfung teilgenommen hat.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen,

1.
wer an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen hat, die der Fortbildung dienen oder
2.
wer glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.

(2) Zulassungsvoraussetzungen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften nach § 46 BBiG festgelegt werden, bleiben unberührt.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die Prüfungsordnung auszuhändigen.

(3) Nicht zugelassenen Prüfungsbewerbern ist die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zugesprochen, kann sie vom Prüfungsausschuß zurückgenommen werden.

§ 11
Prüfungsgebühr

Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Gebührenordnung.

III. Abschnitt:
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung werden durch besondere Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 BBiG geregelt.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den nach § 46 Abs. 1 BBiG (Prüfungsanforderungen) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften.

(2) Soweit für die Prüfung mehrere Teile vorgeschrieben sind, können diese in beliebiger zeitlicher Reihenfolge geprüft werden (Teilprüfungen), soweit der Berufsbildungsausschuß nicht für einzelne Fortbildungsberufe eine bestimmte Reihenfolge festlegt. Die letzte Teilprüfung ist spätestens zwei Jahre nach Beginn der ersten Teilprüfung abzulegen. Als Beginn der Prüfung bzw. Teilprüfung gilt die Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt wurden, die entsprechend § 2 zusammengesetzt waren.

§ 15
Prüfung Behinderter

Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(3) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle anderen Personen die Anwesenheit gestatten, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Einzelne Prüfungsleistungen können von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß jeder Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann der Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.

(3) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung festgestellten Täuschungen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder Erklärung zu Protokoll von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint. Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und
Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

Bewertung Prüfungsleistungen
Leistung Note Punkte
  Note Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 1
(sehr gut)
100 – 92
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 2
(gut)
91 – 81
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung 3
(befriedigend)
80 – 67
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht 4
(ausreichend)
66 – 50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 5
(mangelhaft)
49 – 30
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind 6
(ungenügend)
29 –  0

§ 22
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Dabei übernimmt er gegebenenfalls die Ergebnisse von abschnittsweise abgelegten Prüfungsteilen (§ 13 Abs. 2). Ergibt sich bei der Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:

Bewertung Notensystem
Ergebnis Note
1,00 – 1,49 = sehr gut
1,50 – 2,49 = gut
2,50 – 3,49 = befriedigend
3,50 – 4,49 = ausreichend
4,50 – 5,49 = mangelhaft
5,50 – 6,00 = ungenügend

(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Durchschnitt aller Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfungsanforderungen können für jeden Prüfungsteil und für jedes Prüfungsfach ausreichende Leistungen verlangen.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder Teilprüfung (§ 13 Abs. 2) ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen.

§ 23
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
2.
Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
Inhalt und Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der besonderen Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 BBiG,
4.
Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
5.
Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

(3) Soweit das Zeugnis mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefertigt worden ist, genügt die Unterschrift eines Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

§ 24
Nichtbestandene Prüfung

Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern erbracht hat und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden brauchen. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

§ 25
Wiederholungsprüfung

(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

V. Abschnitt:
Schlußbestimmungen

§ 26
Rechtsbehelf

Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluß der Prüfung bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Dresden, den 3. Juni 1992

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 23, S. 316

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juni 1992

    Fassung gültig bis: 31. August 2004