1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen – Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe nach der 2. BesÜV

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen – Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe nach der 2. BesÜV vom 23. November 1993 (MBl. SMF S. 272), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe nach der 2. BesÜV

Vom 23. November 1993

A.
Zur Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe im Beitrittsgebiet hat das BMI folgende Hinweise gegeben:
 
„I.
Anwärter
1.
Anwärter aus dem Beitrittsgebiet, die im bisherigen Bundesgebiet (z. B. Partnerland) zum Beamten auf Widerruf ernannt und dort ausgebildet werden, erhalten Anwärterbezüge gem. § 59 BBesG.
2.
Anwärter, die im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt werden und deren Ausbildung
 
a)
ausschließlich im Beitrittsgebiet erfolgt, erhalten Anwärterbezüge gem. § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV,
 
b)
im bisherigen Bundesgebiet oder zum Teil im bisherigen Bundesgebiet und zum Teil im Beitrittsgebiet erfolgt, erhalten Anwärterbezüge gem. § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV sowie ggf. einen Zuschuss bei vorübergehender Verwendung im bisherigen Bundesgebiet gem. § 6 Abs. 2 der 2. BesÜV.
 
II.
Beamte auf Probe
1.
Beamte auf Probe erhalten wenn sie im bisherigen Bundesgebiet ernannt werden und sofort
 
a)
nach der Ernennung im bisherigen Bundesgebiet verwendet werden, Dienstbezüge nach dem BBesG,
 
b)
nach der Ernennung im Beitrittsgebiet verwendet werden, Dienstbezüge nach § 2 i.V.m. § 4 der 2. BesÜV.
2.
Beamte auf Probe erhalten, wenn sie im Beitrittsgebiet ernannt werden und
 
a)
im bisherigen Bundesgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren und dort die Laufbahnprüfung abgelegt haben, Dienstbezüge nach § 2 i.V.n. § 4 der 2. BesÜV,
 
b)
im bisherigen Bundesgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren und die Laufbahnprüfung im Beitrittsgebiet abgelegt haben, Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV,
 
c)
im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren, Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV.“
B
Darüber hinaus weist das SMF auf Folgendes hin:
 
Angesichts der jetzt im gesamten Bundesgebiet inhaltlich identischen Anforderungen an Ausbildungsgänge (Vorbereitungsdienste im mittleren und gehobenen Dienst bzw. Studium und Vorbereitungsdienst im höheren Dienst) erscheint die Zuschussregelung § 4 der 2. BesÜV nicht mehr in vollem Umfange gerechtfertigt. Im Tarifrecht ist die Gewährung von außertariflichen Leistungen an Bewerber aus dem Alt-Bundesgebiet an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; vgl. Rundschreiben des SMF vom 20.10.1992, Az.: 14-P 2110A-25-42517. Diese Voraussetzungen sollen soweit wie möglich auf den Besoldungsbereich übertragen werden. Denn auch Berufsanfänger mit Anspruch auf Besoldung (Beamte/Richter auf Probe) verfügen grundsätzlich nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die sie befähigen würden, sofort eigenständig entsprechende Tätigkeiten in der Verwaltung des Freistaates Sachsen auszuüben.
Die personalverwaltenden Stellen werden deshalb gebeten, bei Neueinstellungen von Berufsanfängern wie im Tarifbereich verstärkt zu prüfen, ob einheimische Bewerber mit dem geforderten Ausbildungsabschluss zur Verfügung stehen. Bei gleicher Eignung soll dem Bewerber aus dem Beitrittsgebiet der Vorzug gegeben werden. Somit kommt der Feststellung, ob ein Bewerber allein auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungs-voraussetzungen ernannt wird, künftig besondere Bedeutung zu. Wird ein Bewerber mit diesen Befähigungsvoraussetzungen jedoch ernannt, steht ihm der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV in jedem Falle zu.
Für die Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV ist auch bei anderen Bewerbern gemäß § 36 Sächsische Laufbahnverordnung maßgebend, ob die im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ernennung im Beitrittsgebiet ursächlich sind. Die Zuerkennung der Laufbahnprüfung durch den Landespersonalausschuss vermag für sich den Anspruch weder zu begründen noch von vornherein auszuschließen. In diesen Fällen ist deshalb nach Ansicht des SMI und SMF darauf abzustellen, ob die Laufbahnbefähigung des anderen Bewerbers auf Grund einer überwiegend im bisherigen Bundesgebiet oder der im Beitrittsgebiet erworbenen Lebens- und Berufserfahrung für die neue Laufbahn festgestellt wird (§ 36 SächsLVO).
C
Das SMF bittet, die vorstehenden Hinweise bei Anwendung der 2. BesÜV zu beachten. Die personalverwaltenden Stellen des staatlichen Bereichs haben danach dem Landesamt für Finanzen die zur Zahlung der Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe erforderlichen Mitteilungen zu geben.

Woydera
Ministerialdirigent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1993 Nr. 12, S. 272
    Fsn-Nr.: 242-V93.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009