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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen vom 14. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 23), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. August 2002 (SächsJMBl. S. 121) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Durchführung von Freizeitveranstaltungen der Gefangenen

Vom 14. Februar 1994

[Geändert durch VwV vom 21. August 2002 (SächsJBMl. S. 121) mit Wirkung vom 1. Januar 2002]

Im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird bestimmt:

1.    Allgemeines
Der Leiter der Anstalt kann Privatpersonen und Bediensteten der Anstalt nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Durchführung von Freizeitveranstaltungen für Gefangene eine Vergütung bewilligen. Die Bewilligung darf sich nur auf künftige Veranstaltungen erstrecken.

2.    Berechtigter Personenkreis

2.1    Die Vergütung kommt in Betracht für eine regelmäßige Anleitung der Gefangenen, die sich in Gruppen mit Bastelarbeiten, Zeichnen, Musik, Gymnastik, Turnen, Spielen, Group-Councelling, Eigenvorträgen, Lichtbildervorträgen, Theateraufführungen beschäftigen.

2.2    Die Vergütung wird nicht gewährt

2.2.1    an Vollzugsbedienstete, die zu Freizeitveranstaltungen der Gefangenen dienstplanmäßig eingeteilt werden,

2.2.2    an Pfarrer, Psychologen, Lehrer und Sozialarbeiter, die Freizeitveranstaltungen als dienstliche Maßnahmen leiten,

2.2.3    wenn in einem Abrechnungszeitraum (Nr. 3.1) nicht mindestens fünf Gefangene an mehr als einem Viertel der Veranstaltungen teilgenommen haben.

3.    Vergütung

3.1     Als Vergütung wird je Stunde (60 Min.) der Satz der Mehrarbeitsvergütung gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ( MVergV) entsprechend der Beamten in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 festgesetzt.
Zusätzlich wird als pauschaler Zuschlag zur Abgeltung von Fahrtkosten und anderen Nebenkosten und Aufwendungen, insbesondere für die Verwendung eigener Lehr- und Hilfsmittel je Veranstaltung ein Betrag von 2,56 EUR gewährt. Die Vergütung wird vierteljährlich nachträglich bezahlt.

3.2     Für die Berechnung der Vergütung gelten die zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltungen/Erteilung des Unterrichts maßgeblichen Vom-Hundert-Sätze des § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ( 2. BesÜV).

4.    Ermittlung der Stundenzahl
Die Anzahl der Stunden wird nach Antrag Muster 1 ermittelt und ist vom Berechtigten einzureichen, die Durchführung der Veranstaltungen sind von dem für die Durchführung der Freizeitveranstaltungen zuständigen Bediensteten zu bestätigen.

5.    Festsetzung und Anweisung
Die Festsetzung obliegt dem Leiter der Anstalt oder dem von ihm beauftragten Bediensteten. Die Ausgaben sind bei Kapitel 06 05, Titel 427 71, zu buchen.

6.     Unterricht

6.1     Soweit Freizeitveranstaltungen als nebenamtlicher oder nebenberuflicher Unterricht zu werten sind, gilt für die Zahlung der Vergütung Nr. 3.2 sowie § 4 Abs. 3 MVergV entsprechend.

6.2    Unterricht im Rahmen dieser Vorschrift liegt vor, wenn

6.2.1    die Grundschulkenntnisse von Gefangenen, die in ihrer Bildung zurückgeblieben sind oder nicht mehr über das erforderliche Schulwissen verfügen, ergänzt und gefestigt werden sollen,

6.2.2    die geistigen, praktischen oder musischen Fähigkeiten zum Zweck einer allseitigen Persönlichkeitsbildung oder die Körperertüchtigung durch Teilnahme an Studiengruppen, Arbeits- und Sportgemeinschaften gehoben und gefördert werden sollen,

6.2.3    durch Mitarbeit im Berufsfachunterricht und in berufsfördernden Kursen (einschließlich Kurzschrift und Maschinenschreiben) zur Existenzsicherung und Verbesserung der beruflichen Position beigetragen werden soll.

6.3     Unterricht kann nach Nr. 6.2 nur erteilen,

6.3.1    wer mindestens die Anstellungsprüfung (Aufstiegsprüfung) in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes oder die Abschlußprüfung einer Fachhochschule mit Erfolg abgelegt oder wer die Abschlußprüfung als Fachlehrer bestanden hat oder als solcher anerkannt bzw. ihm gleichgestellt wurde,

6.3.2    und zwar unter der Voraussetzung, daß er bei der Veranstaltung auf seinem Fachgebiet tätig wird.

7.    Abweichende Vereinbarungen

7.1    Sollen im Einzelfall aus besonderen Gründen Vereinbarungen getroffen werden, die von dieser Verwaltungsvorschrift abweichen, so ist die Zustimmung der Aufsichtbehörde einzuholen.

8.    Unfallfürsorge
Wirken Beamte oder Angestellte bei Freizeitveranstaltungen in Ausübung einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeit mit oder ist die sonstige Teilnahme an der Veranstaltung geeignet, die Bewältigung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben zu fördern, wird dienstunfallrechtlicher Schutz gewährt.

9.    Steuerliche Behandlung

9.1    Die Vergütung für die Durchführung von Freizeitveranstaltungen für Gefangene gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der Berechtigte in der Woche durchschnittlich für nicht mehr als 6 Stunden eine Vergütung erhält.
Sie unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, sind jedoch in der Einkommensteuererklärung als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit anzugeben.

9.2    Der Durchschnitt ist für jedes Quartal zu berechnen.

9.3    Die Gewährung einer Vergütung für durchschnittlich mehr als 6 Stunden wöchentlich bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

10.    Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1994 in Kraft.
Entgegenstehende Vorschriften verlieren zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Bis zu diesem Zeitpunkt abgerechnete Vergütungen bleiben unverändert, soweit nicht steuerliche Belange zu berücksichtigen sind.

Dresden, den 14. Februar 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1994 Nr. 3, S. 23
    Fsn-Nr.: 311-V94.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017