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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von zielorientierten Qualifizierungsmaßnahmen und anschließender Übernahme der Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von zielorientierten Qualifizierungsmaßnahmen und anschließender Übernahme der Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis vom 17. Juli 1997 (SächsABl. S. 855)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Förderung von zielorientierten Qualifizierungsmaßnahmen und anschließender Übernahme der Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis

Vom 17. Juli 1997

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 ( SäHO , SächsGVBl. S. 21) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , Zuwendungen zur Förderung des Übergangs aus der Arbeitslosigkeit in ein Dauerarbeitsverhältnis durch eine betriebsbezogene Qualifizierungsmaßnahme.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Allgemeine Bestimmungen

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die geförderte Maßnahme ein arbeitsmarktpolitisches Ziel im Sinne der Fördergegenstände gemäß Nummer 1.1., 2.1. und 3.1 verfolgt und sie eine erfolgreiche Durchführung erwarten läßt.

Die Mittel werden gewährt, soweit andere Zuschüsse öffentlicher Stellen für denselben Zweck ausscheiden. Die Maßnahmen sollen eine Rückführung von Arbeitslosen, die ihren Erstwohnsitz im Freistaat Sachsen haben, in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen.

Zur Verwirklichung des Übergangs aus der Arbeitslosigkeit in ein Dauerarbeitsverhältnis durch eine betriebsbezogene Qualifizierungsmaßnahme existieren zielorientierte Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaften (Z-ABS‘en), die als Dienstleister zur Personalbeschaffung mit den Unternehmen in der Region kontaktieren und Anforderungsprofile für zukünftige Arbeitsplätze ermitteln.

Die Z-ABS

  • trifft eine entsprechende Auswahl der zu qualifizierenden Personen nach Eignung und Neigung. Sie hat den zukünftigen Arbeitgeber hierbei zu beteiligen.
  • stellt ein Bindeglied zwischen zukünftigem Arbeitgeber und gefördertem Arbeitnehmer dar.
  • beantragt die Fördermittel und organisiert das Qualifizierungsprogramm.

Die Unternehmer sind dazu angehalten, mit der regional zuständigen Z-ABS bei der Gewinnung und Qualifizierung des Personals zusammenzuarbeiten.

Der ausgewählte Personenkreis wird durch das Arbeitsamt unter Beachtung der persönlichen Fördervoraussetzungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in das entsprechende Programm zugewiesen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der beruflichen Qualifikation bleiben die Rechte des Arbeitsamtes bezüglich der Bildungsmaßnahme und der Teilnehmerauswahl unberührt.

  1. Arbeitslose werden in das zielorientierte Qualifizierungsprogramm nur aufgenommen, wenn am Ende der Qualifizierungsmaßnahme ein künftiger Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht.
  2. Die Qualifizierungsmaßnahme kann
    • im Rahmen des Bildungsanteils einer ABM oder einer § 249 h AFG-Maßnahme,
    • als AFG-geförderte Umschulungs- oder/und Fortbildungsmaßnahme einschließlich eines betrieblichen Praktikums,
    • in Ausnahmefällen (insbesondere in High-tech-Bereichen, wo das Qualifizierungsdefizit durch spezielle Technologien, Verfahren und Ausrüstungen des künftigen Beschäftigungsbetriebes gegeben ist) als nur betriebliches Praktikum
    erfolgen.
    Die Gesamtdauer der Qualifizierungsmaßnahme sollte mindestens drei Monate betragen. Bei nur betrieblichem Praktikum sollte vor Beginn der Bildungsmaßnahme eine dreimonatige Arbeitslosigkeit liegen.
  3. Es muß sichergestellt sein, daß die Überleitung der geförderten Arbeitnehmer nahtlos in das Dauerarbeitsverhältnis erfolgt. Keinesfalls darf eine friktionelle Arbeitslosigkeit eintreten.
  4. Zwischen der Z-ABS und dem Arbeitgeber ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag über
    • Planung und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen und des Praktikums,
    • Auswahl und Betreuung der zukünftigen Arbeitnehmer,
    • Rechte und Pflichten des Unternehmens,
    zu schließen.

Verfahren

Antragstellung
Anträge sind grundsätzlich schriftlich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem zuständigen Regierungspräsidium oder den Regionalbüros des Projektträgers 1 einzureichen.

Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium1 entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit.

Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO , soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist.

Förderbare Maßnahmen

  1. Förderung des Praktikums
  2. Lohnkostenzuschüsse bei Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis
  3. Förderung der Z-ABS mit Stammkräftefinanzierung und Projektförderung

Die förderbaren Maßnahmen nach 1. und 2. können einander ergänzen, die Förderung der Maßnahmen nach 3. erfolgt unabhängig von der Förderung nach 1. und 2.

1.
Förderung des Praktikums
1.1
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur Ausübung der späteren Tätigkeit im Unternehmen befähigen
1.2
Zuwendungsempfänger
Zielorientierte Arbeitsförderungs-, Beschäftigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft (Z-ABS)
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
1.3.1
Das Praktikum soll in der Regel ortsnah durchgeführt werden.
1.3.2
Ein Praktikum außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur gefördert werden, wenn im Freistaat Sachsen selbst kein Praktikum möglich ist. Dies ist vor Beginn des Programms zu klären. Die Praktikumsplätze sind vorher dem Arbeitsamt mitzuteilen.
1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.4.1
Art und Umfang
Art Umfang
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuß
1.4.2
Bemessungsgrundlage
In den Fällen, in denen eine Förderung durch das Arbeitsamt nicht möglich ist, kann ein Zuschuß zum Arbeitsentgelt (Unterhaltsgeld) während des Praktikums analog den Leistungen nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz [AFG (ab 01.01.1998 § 153 ff) Sozialgesetzbuch III (SGB III)], in der jeweils gültigen Fassung, gewährt werden. Obergrenzen sind die Höchstfördersätze nach § 44 AFG (ab 01.01.1998 § 153 ff SGB III).
1.4.3
Neben den Leistungen zum Lebensunterhalt eines geförderten Arbeitnehmers (Unterhaltsgeld) können Fahrtkosten und ein pauschaliertes Tagegeld gewährt werden. Diese Förderung ist ebenfalls nachrangig zur Förderung nach § 45 AFG bzw. § 81 ff SGB III.
Fahrtkosten unterliegen dem Sparsamkeitsprinzip. Es ist der preisgünstigste Tarif zu wählen.
Für Übernachtungen und Verpflegung wird ein pauschaliertes Tagegeld bis zu täglich
 
pauschaliertes Tagegeld
Betrag in DM Aufenthaltsort
60 DM im Inland
70 DM im europäischen Ausland
80 DM in außereuropäischen Ländern
 
gewährt.
Das Unterhaltsgeld darf die Leistungen nach AFG (ab 01.01.1998 SGB III) bei Fortbildung und Umschulung (FuU) nicht übersteigen.
Der Förderzeitraum umfaßt
 
Förderzeitraum
für Dauer
für technisches und kommerzielles Fachpersonal 6 Monate und
für gewerbliche Arbeitnehmer und sonstiges Personal 3 Monate
2.
Lohnkostenzuschüsse bei Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis
2.1
Gegenstand der Förderung
Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis nach erfolgreicher zielorientierter Qualifizierungsmaßnahme
2.2
Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, soweit diese Arbeitgeber sind und ihren Firmensitz im Freistaat Sachsen haben. Nicht förderbar sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Firmen mit überwiegend öffentlichen Gesellschaftern.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Im Förderzeitraum und 12 Monate vor der Einstellung des Arbeitnehmers dürfen keine betriebsbedingten Entlassungen vorgenommen worden sein bzw. werden.
2.3.2
Eine Vergütung, die über den geltenden tariflichen Vereinbarungen oder ortsüblichen Bedingungen für vergleichbare Tätigkeiten liegt, ist nicht förderfähig.
2.3.3
Der Arbeitgeber muß Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses sowie für eine nachvollziehbare Abrechnung der Zuwendung bieten.
2.3.4
Nach Ende des Bewilligungszeitraumes besteht eine Nachbeschäftigungspflicht, die zumindest der Dauer der Förderung entspricht.
Wird das geförderte Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Nachbeschäftigungspflicht gelöst, so ist die Zuwendung zu erstatten.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Art und Umfang
Art Umfang
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuß
2.4.2
Bemessungsgrundlage
Die Höhe des Lohnkostenzuschusses richtet sich nach Förderregion, Branche des Unternehmens, Unternehmensform und -größe sowie Vermittlungschancen zu fördernder Arbeitnehmer. Einstellungen von Arbeitnehmern sind bis zu zwölf Monaten bis maximal 30 % der Jahresbruttolohnsumme/-gehaltssumme jedoch maximal in Höhe von 10 000 DM unabhängig vom vorgenannten Prozentsatz förderbar.
3.
Förderung der Z-ABS
3.1
Gegenstand der Förderung
Finanzierung von Stammkräften, deren Tätigkeit sich auf die Akquirierung von Arbeitsplätzen richtet. Außerdem sollen unterschiedliche Projekte innerhalb der Z-ABS gefördert werden, die besonders auf die Ausgründung von Unternehmen aus ABS-Gesellschaften und die Errichtung von Profitcentern (erwerbswirtschaftlich am Markt arbeitende Abteilungen einer ABS-Gesellschaft mit nicht geförderten Arbeitnehmern) gerichtet sind.
3.2
Zuwendungsempfänger
Z-ABS
3.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.3.1
Art und Umfang
Art Umfang
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuß
3.3.2
Bemessungsgrundlage
 
Stammkräftefinanzierung
In der Regel wird für jeweils mehr als 70 jahresdurchschnittlich nach zielorientierter Qualifizierung in unbefristete Arbeitsverhältnisse vermittelte Arbeitnehmer eine Stammkraft, pro Z-ABS bis zu max. drei Stammkräfte, auf Nachweis bewilligt.
Die Stammkräftefinanzierung beläuft sich auf 50 000 DM pro Stammkraft, jedoch maximal die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Hiervon sind maximal 40 000 DM für Personalkosten und maximal 10 000 DM für anteilige Sachkosten vorgesehen.
Es wird zugelassen, die Stammkräftefinanzierung mit Eigenmitteln zu ergänzen. Die Vergütung der Stammkraft hat sich maximal nach einer vergleichbaren Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu richten.
 
Projektförderung
Es gilt, unterschiedlichen Projekten innerhalb der ABS Entfaltungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dies soll im Rahmen einer Projektförderung ermöglicht werden. Mit dieser soll besonders die Ausgründung von Unternehmen aus ABS-Gesellschaften und die Einrichtung von Profitcentern gefördert werden.
Förderfähig sind Zuschüsse zu Sachkosten zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, wenn diese mit Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Bedrohten (Nachweispflicht) besetzt werden.
Neben einer Projektbeschreibung sind ein Personaleinsatz- und Kostenplan mit dem Antrag vorzulegen.
Je Projekt können bis zu 200 000 DM bewilligt werden, wobei der maximale Zuschuß zu den Sachkosten 20 000 DM je neu zu schaffenden Arbeitsplatz beträgt.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2001.

Dresden, den 17. Juli 1997

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1

zu der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von zielorientierten Qualifizierungsmaßnahmen und anschließender Übernahme der Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis

Bewilligungsbehörden für Maßnahmen aus dem arbeitsmarktpolitischen Programm „Arbeit und Qualifizierung für Sachsen“ im Freistaat Sachsen

Bewilligungsbehörden
Regierungsbezirk Bewilligungsbehörde
Regierungsbezirk Bewilligungsbehörde
Chemnitz Regierungspräsidium Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: (03 71) 5 32-0
Fax: (03 71) 5 32 10 03
Dresden Regierungspräsidium Dresden
Stauffenbergallee 2
01099 Dresdne
Telefon: (03 51) 8 25-0
Fax: (03 51) 8 25-99 99
Leipzig Regierungspräsidium Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig
Telefon: (03 41) 9 77-0
Fax: (03 41) 9 77 30 99

Anlage 2

zu der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von zielorientierten Qualifizierungsmaßnahmen und anschließender Übernahme der Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis

Projektträger ist die DSA Dienstleistungen für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung GmbH.
Die Bearbeitung, Prüfung und das Controlling zum Förderprogramm Z-ABS erfolgt durch die Arbeitsteams – Förderprojekt Z-ABS – in den Regionen des Freistaates Sachsen.

Arbeitsteams
Regierungsbezirk Regionalbüro erreichbar über
Regierungsbezirk Regionalbüro erreichbar über
Dresden DSA Dienstleistungen für Struktur- und
Arbeitsmarktentwicklung GmbH
Förderprojekt Z-ABS
Heidenauer Straße 45
01259 Dresden
Telefon:
(03 51) 2 07 75 75
(03 51) 3 07 75 76
Fax:
(03 51) 2 07 75 18)
  DSA Dienstleistungen für Struktur- und
Arbeitsmarktentwicklung GmbH
Förderprojekt Z-ABS
Außenstelle Bautzen
Martin-Hopp-Straße 12
02625 Bautzen
Telefon:
(0 35 91) 4 22 13
Fax:
(0 35 91) 48 05 82
Chemnitz DSA Dienstleistungen für Struktur- und
Arbeitsmarktentwicklung GmbH
Förderprojekt Z-ABS
Außenstelle Chemnitz
Zwickauer Straße 38
09112 Chemnitz
Telefon:
(03 71) 3 67 41 05
Fax:
(03 71) 3 67 41 06
Leipzig DSA Dienstleistungen für Struktur- und
Arbeitsmarktentwicklung GmbH
Förderprojekt Z-ABS
Außenstelle Leipzig
Poetenweg 32/34
04155 Leipzig
Telefon:
(03 41) 5 62 31 95
Fax:
(03 41) 5 62 31 95
1
siehe Anhang 1 zu diesen Richtlinien

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 32, S. 855

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001