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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.09.2003 bis 31.05.2019

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
im Freistaat Sachsen
(SächsAG G 10) 1

Vom 16. Oktober 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003

Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Oberste Landesbehörde nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390, 3391), ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 G 10 ist der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen oder sein Stellvertreter. 2

§ 2

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterrichtet eine Kommission des Landtags über die nach § 1 Abs. 1 G 10 angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor Unterrichtung der Kommission, die innerhalb von zehn Tagen nachzuholen ist, anordnen. Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 G 10. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(2) Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, zu gewähren, sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Sie kann hierzu Mitarbeiter der Kommission hinzuziehen. Die Kommission kann dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes geben. 

(3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 10 vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald dies der Fall ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Kommission festgestellt hat, dass

  1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Wurden personenbezogene Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger. 3

§ 3

(1) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss oder die erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes oder einen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y) gg) des Einigungsvertrages gleichgestellten Abschluss abgelegt hat, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode bestellt und bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine neue Kommission bestellt ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

(3) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(4) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 4

§ 4

Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auf Aufforderung, mindestens aber zweimal im Jahr, über Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz und nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG ) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung. 5

§ 5

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes und nach Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Oktober 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 33, S. 464
    Fsn-Nr.: 12-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2019