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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wachpolizeigesetz

Vollzitat: Sächsisches Wachpolizeigesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 106), das durch das Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 133) geändert worden ist

Gesetz
über die Sächsische Wachpolizei
(Sächsisches Wachpolizeigesetz – SächsWachG)

Vom 12. März 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. April 2004

Der Sächsische Landtag hat am 7. Februar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Wachpolizei

(1) Der Freistaat Sachsen richtet für Aufgaben des Objektschutzes befristet eine Wachpolizei als Teil des Polizeivollzugsdienstes ein (Wachpolizei).

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die für den Polizeivollzugsdienst geltenden Vorschriften des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. 1

§ 2
Rechtsstellung

Die Angehörigen der Wachpolizei sind Angestellte des Freistaates Sachsen.

§ 3
Aufgaben

(1) Durch die Wachpolizei werden Aufgaben des Objektschutzes wahrgenommen.

(2) Der Objektschutz umfasst alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte getroffen werden.

§ 4
Befugnisse

(1) Die Angehörigen der Wachpolizei haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 folgende Befugnisse:

1.
aufgrund des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen:
 
a)
Befragung (§ 18 Abs. 1 SächsPolG),
 
b)
Identitätsfeststellung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG mit der Maßgabe, dass keine Befugnisse zur Einrichtung von Kontrollstellen besteht),
 
c)
Platzverweis (§ 21 Abs. 1 SächsPolG),
 
d)
Gewahrsam (§ 22 Abs. 1 SächsPolG),
 
e)
Durchsuchung von Personen (§ 23 Abs. 1 und 2 SächsPolG),
 
f)
Durchsuchung von Sachen (§ 24 Nr. 1 bis 3, 5 SächsPolG; § 24 Nr. 6 und 7 SächsPolG mit der in Buchstabe b genannten Maßgabe),
 
g)
Betreten von Wohnungen (§ 25 Abs. 1 SächsPolG),
 
h)
Sicherstellung (§ 26 Abs. 1 SächsPolG),
 
i)
Beschlagnahme (§ 27 Abs. 1 SächsPolG).
 
Die Angehörigen der Wachpolizei sind zur Anwendung von Polizeizwang (§§ 30, 32, 33 und 34 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG) mit der Maßgabe, dass als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 31 Abs. 2 SächsPolG) nur Fesseln und Reizstoffe sowie als Waffen (§ 31 Abs. 3 SächsPolG) nur Schlagstock und Pistole zugelassen sind, befugt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2.
aufgrund der Straßenverkehrsordnung:
 
Zeichen und Weisungen (§ 36 Abs. 1 StVO).

(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, können Daten nach § 37 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 SächsPolG erhoben und nach § 43 Abs. 1, 3, 4 und 5 SächsPolG gespeichert, verwendet und genutzt werden. Die Angehörigen der Wachpolizei sind berechtigt, von den zur Benutzung der polizeilichen Datenverarbeitungssysteme Berechtigten Auskunft über polizeiliche Daten zu erhalten, soweit es zur Identitätsfeststellung oder im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Beschlagnahmung von Sachen erforderlich ist.

(3) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Rechte haben die Angehörigen der Wachpolizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

In die Wachpolizei kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Einstellung in die Wachpolizei in der Regel bereits das 20. Lebensjahr, aber in der Regel noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, im Übrigen die Voraussetzungen für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst gemäß § 14 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) der Bundesrepublik Deutschland oder gleichgestellter Fahrerlaubnisse ist.

§ 6
Einstellung

(1) Die Auswahl und Einstellung wird durch die Polizeidirektionen vorgenommen. Die Angehörigen der Wachpolizei werden befristet für eine Dauer von bis zu zwei Jahren eingestellt.

(2) Die Verwendung erfolgt bei den Polizeidirektionen.

(3) Geeignete Angehörige der Wachpolizei sollen nach erfolgreicher Absolvierung ihrer Dienstzeit als Anwärter in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Die Dienstzeit in der Wachpolizei wird bei der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SächsLVOPol) in einem Umfang von bis zu sechs Monaten angerechnet. 2

§ 7
Ausbildung und Fortbildung

(1) Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(2) Die Intensivausbildung erfolgt in einem Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen. Sie umfasst insbesondere die Schulung allgemeiner verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Kenntnisse sowie die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten des präventiven und repressiven Eingriffsrechts, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendung von Zwangsmitteln, sowie des dienstkundlichen Bereichs.

(3) Die Ausbildungsbehörde legt in einem Ausbildungsplan den konkreten Inhalt und Umfang der Ausbildung fest. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

(4) Die Ausbildung wird in einem geschlossenen Ausbildungsgang absolviert. Sie gliedert sich in fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte. Sie schließt mit einer Prüfung ab.

(5) Die Fortbildung wird bei den Polizeidirektionen durchgeführt.

§ 8
Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die in § 7 Abs. 1 genannte Behörde.

(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Leistungsnachweis und einem mündlichen Abschlussgespräch. Die Gesamtleistung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird von der Prüfungsbehörde eine Bescheinigung ausgestellt.

(4) Das Arbeitsverhältnis endet bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden:

1.
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 10
Rechtsverordnung

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über

1.
Ausnahmen vom Regelalter (§ 5),
2.
die Auswahl, Einstellung und Dienstzeit (§ 6 Abs. 1),
3.
die Verwendung der Angehörigen der Wachpolizei (§ 6 Abs. 2),
4.
den Umfang der anzurechnenden Dienstzeit in der Wachpolizei (§ 6 Abs. 3),
5.
die Ausbildungsstellen, den Ausbildungsinhalt und den Ausbildungsplan (§ 7),
6.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses sowie von Prüfungskommissionen, der Zulassungsvoraussetzungen, des Prüfungsstoffs, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen (§ 8)

zu bestimmen.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsverordnung den Regelungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Freistaates Sachsen zu entsprechen. 3

§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft. 4

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. März 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 106
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2004

    Fassung gültig bis: 30. April 2006