Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen Dresden (MPA Dresden)
Vom 29. Januar 1996
[Geändert durch VwV vom 22. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1060)]
- 1.
- Rechtsstellung und Sitz
Die Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen Dresden (MPA Dresden) ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA). Sie ist ein öffentliches Unternehmen und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des SMWA. die MPA Dresden wird als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb nach den Grundsätzen der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) geführt. Sie soll ihre Organisationsstruktur zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen fortentwickeln und ihre Aufgabenstruktur den Anforderungen der Wirtschaft unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung anpassen. Die MPA Dresden hat ihren Sitz in 01187 Dresden, Georg-Schumann-Straße 7, mit der Außenstelle Brandschutz in 09599 Freiberg, Fuchsmühlenweg 7. Der Bezirk der MPA Dresden erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen.
- 2.
- Aufgaben
Die Materialprüfungsanstalt hat die Aufgabe, im Interesse des Freistaates Sachsen Material-, Waren- und Sicherheitsprüfungen an Roh-, Bau- und Werkstoffen, an Bauteilen, Waren und Geräten aller Art vorzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung obliegt der MPA Dresden die Durchführung von Analysen, Prüfungen und Beratungen, gutachterliche Auswertungen, die Durchführung von Fertigkontrollen sowie von Zulassungs- und Überwachungsaufgaben. Sie kann ferner auf diesen Gebiet die hierfür notwendige Werkstoff- und Materialforschung betreiben sowie die Materialprüfung weiter entwickeln. Wissenschaftliche Erkenntnisse sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Die Anstalt hat enge Verbindung mit den auf dem Gebiet der Materialprüfung tätigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere den wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten, zu halten; sie hat bei der Harmonisierung technischer Anforderungen durch Vereinheitlichungen von Prüfverfahren, Prüfvorschriften und Bewertungskriterien sowie bei Normung mitzuarbeiten. Die MPA Dresden übernimmt Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Bauschaffende und stellt die dazu notwendigen Nachweise aus. Die MPA Dresden erfüllt Aufgaben, wie sie in der vom SMWA und der technischen Universität (TU) Dresden abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 getroffen worden sind. Diese Vereinbarung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die MPA Dresden berät die Ministerien. Sie nimmt im Rahmen ihre Aufgabenstellung und entsprechend den Arbeitsprogrammen alle Aufgaben wahr, die von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung oder geeignet sind, die Materialprüfung weiter zu entwickeln. Ersuchen von Verwaltungsbehörden und von Gerichten soll im Rahmen ihrer Aufgabenstellung entsprechen.
- 3.
- Leitung
- 3.1
- Die Leitung der MPA Dresden obliegt dem Direktorium der MPA Dresden. Das Direktorium besteht aus dem Direktor der MPA Dresden und seinen Stellvertreter, dem Geschäftsführenden Leiter.
- 3.2
- Der Direktor wird durch das SMWA im Nebenamt ernannt. Er muss Professor des Institutes für Tragwerke und Baustoffe an der TU Dresden sein. Er wird durch den Rektor der TU Dresden vorgeschlagen. Als Geschäftsführender Leiter wird ein an der MPA Dresden angestellter Abteilungsleiter durch das SMWA ernannt.
- 3.3
- Der Direktor vertritt die MPA Dresden nach außen. Dabei ist er an die Haushaltsordnung, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen in der jeweils gültigen Fassung gebunden. Der Direktor koordiniert insbesondere die Forschung und Lehre, die von der MPA Dresden und den Instituten der TU Dresden gemeinsam durchgeführt wird, und die gemeinsame Nutzung von Geräten und Personal.
- 3.4
- Der Geschäftsführende Leiter der MPA Dresden ist für den inneren Betrieb der MPA Dresden verantwortlich. Ihm obliegen insbesondere die innerbetrieblichen Organisation der MPA Dresden und die ordnungsgemäße Durchführung der Überwachungstätigkeit sowie die Materialprüfaufträge Dritter.
- 3.5
- Die übrigen Organisation der MPA Dresden regelt ein Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan und später geänderte Fassungen werden vom Direktor erarbeitet und dem SMWA zur Bestätigung vorgelegt.
- 4.
- Verwaltung und Wirtschaftsführung
- 4.1
- Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung der MPA Dresden gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart als Landesbehörden nach § 26 SäHO Abweichungen erfordert.
- 4.2
- Der MPA Dresden werden als Betriebsvermögen alle zum 1. Januar 1996 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Der MPA Dresden werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das Grundvermögen verbleibt im Eigentum des Freistaates Sachsen. Der Staatsbetrieb hat ab dem Haushaltsjahr 1997 alle anfallenden Betriebskosten an den landeseigenen Liegenschaften selbst zu tragen. Diese Regelungen sind jährlich von der Aufsichtsbehörde mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) abzustimmen.
- 4.3
- Die MPA Dresden stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.
- 4.4
- Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.
- 4.5
- Im Vermögensplan sind die Mittelherkunft und die Mittelverwendung für das jeweilige Planjahr in einem Bruttonachweis zu berücksichtigen.
- 4.6
- Für den mehrjährigen Finanzplan sind die Mittelverwendung und die Mittelherkunft für das Anlagevermögen mit deren Finanzierungsquellen aufzuzeigen.
- 4.7
- Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
- 4.8
- Die Stellenübersicht umfasst alle für den Betrieb der MPA Dresden erforderlichen Beschäftigten.
- 4.9
- Der Wirtschaftsplan der MPA Dresden bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung. Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich.
- 4.10
- Der Gesamtansatz der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge eingegangen sind. Im Bedarfsfall sind die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze gegenseitig deckungsfähig.
- 4.11
- Wirtschaftsplan und Stellenplan müssen sich im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel halten.
- 4.12
- Der vorherigen Zustimmung des SMWA bedürfen der Wirtschaftsplan, wesentliche Veränderungen der Organisations- und Aufgabenstruktur und die Grundlagen zur Berechnung der Entgelte für Leistungen der MPA Dresden.
- 5.
- Versicherungsschutz
Die MPA Dresden nimmt als Staatsbetrieb den Versicherungsschutz (Betrieb, Kfz-Haftpflicht, Feuer) als Einrichtung des Freistaates Sachsen.
- 6.
- Rechnungswesen
- 6.1
- Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen. § 74 SäHO und die hierzu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
- 6.2
- Spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss vorzulegen, der als Rechnungslegung gilt.
Das SMWA kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer anordnen. - 6.3
- Das SMWA stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem SMF und dem Landesrechnungshof.
- 6.4
- Der Staatsbetrieb wickelt den Zahlungsverkehr über ein eigenes Bankkonto ab. Die Einrichtung und Veränderungen der Bankverbindung sind dem SMWA unverzüglich anzuzeigen.
- 7.
- Schlussbestimmungen
- 7.1
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für die MPA Dresden ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie die internen Regelungen übergangsweise fort.
- 7.2
- Die Verwaltungsvorschrift des SMWA vom 16. November 1992 über die MPA Dresden (SächsABl. S. 1914) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Dresden, den 29. Januar 1996
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär für Wirtschaft