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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.08.2002 bis 27.03.2003

VwV-Wohngebäude

Vollzitat: VwV-Wohngebäude vom 27. August 2002 (SächsABl. S. 995), die durch die Richtlinie vom 24. März 2006 (SächsABl. 2003 S. 436) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Wiederbewohnbarmachung von Wohngebäuden
(VwV-Wohngebäude)

Vom 27. August 2002

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), vorbehaltlich einer endgültigen Regelung im Rahmen einer noch zu erstellenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Unterstützung der Hochwasseropfer zunächst aus Landesmitteln vorfinanziert.
2.
Zweck der Zuwendung ist es, den Eigentümern von Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, in den von der Flutkatastrophe im August 2002 betroffenen Gebieten eine erste schnelle und angemessene Hilfe bei der Beseitigung von Gebäudeschäden beziehungsweise bei der Wiederbewohnbarmachung zu geben.

II.
Zuwendungsgegenstand

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, insbesondere:
  • Trockenlegung,
  • Instandsetzung der Technischen Gebäudeausrüstung (insbesondere Heizung, Abwasser, Wasser, Elektrik, Gas),
  • Maßnahmen zur Objektsicherung (zum Beispiel Haustüren, Fenster).
2.
Modernisierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer des Gebäudes.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass das Gebäude in einer von der Flutkatastrophe im August 2002 betroffenen Gemeinde oder einem Ortsteil liegt und umfangreiche hochwasserbedingte Schäden aufweist.
2.
Maßgebend ist die Lage in einem tatsächlichen Schadensgebiet unabhängig davon, ob es sich dabei um ein förmlich festgesetztes Gebiet nach geltenden Förderrichtlinien des Freistaates Sachsen handelt.
3.
Die Höhe der Schäden an zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Räumen oder an der Technischen Gebäudeausrüstung muss insgesamt über 10 000 Euro liegen.
4.
Gefördert werden Eigentümer, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, die Bewohnbarkeit des Gebäudes wieder herzustellen.
5.
Die Förderanträge müssen bis spätestens 31. Dezember 2002 bei den Bewilligungsstellen eingegangen sein.
6.
Ausgenommen von dieser Verwaltungsvorschrift sind Gebäude, für die Einsturzgefahr besteht beziehungsweise deren Nutzung durch Totalverlust nicht mehr möglich ist, sowie Gebäude, die zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe nicht bewohnt oder zwar bewohnt, aber zum Rückbau vorgesehen waren.

V.
Art der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Die Zuwendung wird als Abschlag auf andere Förderprogramme im Bereich der Städte- und Wohnungsbauförderung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern gewährt.
3.
Soweit der Schadensumfang 10 000 Euro nicht übersteigt und auch nachträglich keine höhere Schadenssumme erkennbar wird, gilt die erfolgte Auszahlung nach dieser Verwaltungsvorschrift als endgültige Zuwendung.

VI.
Umfang der Zuwendung

1.
Die Zuwendung beträgt maximal 5 000 Euro pro Gebäude.
2.
Die Zuwendung wird erst ab einer Höhe von 500 Euro (Bagatellgrenze) gewährt.

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine bereits erfolgte Förderung des Gebäudes schließt eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht aus.
2.
Die Zuwendung darf die Höhe der Kosten zur Schadensbeseitigung vermindert um gebäudebezogene Versicherungsleistungen und andere Fördermittel nicht überschreiten. Der Eigentümer hat die entsprechenden Angaben auf dem Antragsformular glaubhaft zu versichern.
Nachweise sind mit der Abrechnung gemäß Nummer VIII. 5. vorzulegen.
3.
Baumaßnahmen und sonstige Leistungen, die nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden, unterliegen nicht der Ausschreibungspflicht. Sie können freihändig vergeben werden.
4.
Bereits begonnene Maßnahmen zur Schadensbeseitigung gelten nicht als unzulässiger vorzeitiger Vorhabensbeginn (Ausnahme von Nummer 1.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO in der derzeit geltenden Fassung).

VIII.
Verfahren

1.
Die Antragstellung erfolgt bei den jeweils örtlich zuständigen Wohnungsbauförderstellen der Landratsämter und Kreisfreien Städte auf den dort erhältlichen Antragsformularen (Anlage).
2.
Bewilligungs- und Auszahlungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank GmbH.
3.
Bei Eigentümergemeinschaften erfolgt die Auszahlung an einen von den Eigentümern einvernehmlich zu bestimmenden Berechtigten.
4.
Die Stadt beziehungsweise Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Förderobjekt befindet, muss das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer IV. auf dem Antragsformular bestätigen.
5.
Der Zuwendungsempfänger hat bei der Bewilligungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2003 die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

IX.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

1.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 28. August 2002 in Kraft.
2.
Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

Dresden, den 27. August 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 38, S. 995

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. August 2002

    Fassung gültig bis: 27. März 2003