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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 8. November 2000 RL-Nr.: 73/2000

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) vom 8. November 2000 RL-Nr.: 73/2000 vom 23. August 2002 (SächsABl. S. 999), die zuletzt durch die Richtlinie vom 7. April 2005 (SächsABl. S. 368) geändert worden ist

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Reduzierter Mitteleinsatz (Grundförderung)
2.2
Extensivierungsmaßnahmen (Zusatzförderung)
2.2.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
2.2.2
Extensive Weide
2.2.3
Extensive Wiese
2.3
Ökologische Grünlandwirtschaft
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

3.1
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen.

3.2
Verbände und Vereine, die vertraglich vereinbarte landschaftspflegerische Leistungen im Auftrag der Grundeigentümer übernehmen oder die Maßnahmen auf eigenen Grundstücken durchführen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss landwirtschaftliche Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
Neuanträge können nur gestellt werden, wenn die beantragte Fläche einen durchschnittlichen Zuwendungsbetrag von 100 EUR je Antrag und Jahr übersteigt.

4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Bei allen Maßnahmen hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
  • Nichtüberschreitung eines Viehbesatzes und einer organischen Düngermenge von 1,4 GV je ha LF (bei Maßnahmen nach 2.1 [Reduzierter Mitteleinsatz] und 2.2 [Extensivierungsmaßnahmen] beziehungsweise 2,0 GV je ha LF bei Maßnahme nach 2.3 [Ökologische Grünlandwirtschaft]) des Betriebes/Unternehmens beziehungsweise der vertraglich gebundenen Flächen.
  • Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes auf Flächen im Freistaat Sachsen gelten definierte Standards nach Richtlinie (Anlage 2).
  • Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Richtlinie (Anlage 4).
  • Verzicht auf die Neuanlage von Be- und Entwässerungssystemen, Reliefmeliorationen, Ablagerung von Materialien (zum Beispiel Kies, Steine, Erde …) auf den einbezogenen Flächen (gilt nur für Maßnahme nach 2.1 [Reduzierter Mitteleinsatz]).
  • Durchführung von Bestandsverbesserungsmaßnahmen auf dem Grünland im Freistaat Sachsen nur umbruchlos, Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft vom AfL genehmigt werden.
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Bei allen Maßnahmen hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
nach 2.1 Reduzierter Mitteleinsatz:

  • Die Maßnahme ist auf der gesamten Grünlandfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen, ausgenommen sind die unter Ziffer  6.2.4 des Teils B dieser Richtlinie aufgeführten Flächen.
  • Begrenzung der Gesamtstickstoffgabe je Schlag auf 120 kg N/ha und Jahr.
  • Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage.
  • Durchführung von Maßnahmen des chemischen Pflanzenschutzes nur nach dem Schadschwellenprinzip.
  • Bei Neu- und Nachsaaten Verwendung der Sächsischen Qualitätssaatmischungen entsprechend den Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
  • Gewährleistung der Grünlandpflege gemäß Merkblatt.
nach 2.2.1 Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel:
  • Nur in Verbindung mit 2.1 (Reduzierter Mitteleinsatz).
  • Maßnahme ist schlagbezogen wählbar.
nach 2.2.2 Extensive Weide:
  • Nur in Verbindung mit 2.2.1 (Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel).
  • Maßnahme ist schlagbezogen wählbar.
  • Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 198 S. 1). Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung bekämpft werden.
  • Einhaltung einer Mindestbesatzstärke von 0,3 GV/ha extensive Weide.
  • Keine Anwendung von Portionsweideverfahren.
  • Auskopplung von Gewässern mit Ufer, Quellfluren, Nassstandorten, Waldrändern, Steinrücken, Feldgehölzen und Hecken gemäß Merkblatt.
  • Ausschließliche Wiesennutzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dabei sind die Zuwendungsvoraussetzungen unter Ziffer 2.2.3 (Extensive Wiese) einzuhalten.
nach 2.2.3 Extensive Wiese:
  • Nur in Verbindung mit 2.2.1 (Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel).
  • Maßnahme ist schlagbezogen wählbar.
  • Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vom 24. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 198 S. 1). Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung bekämpft werden.
  • Erste Nutzung als Mahd nicht vor dem 15. Juni.
  • Ausschließliche Weidenutzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dabei sind die Zuwendungsvoraussetzungen unter Ziffer 2.2.2 (Extensive Weide) einzuhalten.
nach 2.3 Ökologische Grünlandwirtschaft:
  • Ökologische Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einschließlich Unterstellung unter das Kontrollsystem nach dieser Verordnung.
  • Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen in den ersten Jahren bereits ökologisch bewirtschaftet werden ist möglich; spätestens im vierten Verpflichtungsjahr muss jedoch auf allen Flächen mit der Umstellung begonnen worden sein.
  • Es werden nur Zuwendungen für die ökologische Bewirtschaftung von Grünlandflächen im Freistaat Sachsen
gewährt.
4.4
Zuwendungsfähige Flächen

4.4.1
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil B sind:

  • Grünlandflächen und Landschaftselemente laut Merkblatt.
  • Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.

4.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Flächen von Antragstellern nach 2.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach 2.1 (Reduzierter Mitteleinsatz) und 2.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) dieser Richtlinie, Teil B schließen sich gegenseitig aus.

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt jährlich:
für Maßnahmen nach

jährliche Zuwendung
Laufende Nummer  Maßnahme Höhe der Zuwendung
2.1 Reduzierter Mitteleinsatz (Grundförderung) 51 EUR/ha
2.2 Extensivierungsmaßnahmen (Zusatzförderung)
2.2.1 Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetische N-Düngemitteln 51 EUR/ha
2.2.2 Extensive Weide 102 EUR/ha
2.2.3 Extensive Wiese 102 EUR/ha
2.3 Ökologische Grünlandwirtschaft 244 EUR/ha
5.3
Anpassung der Zuwendungssätze

Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2 dieser Richtlinie gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche landwirtschaftliche Deckungsbeitrag je Hektar während des Bewilligungszeitraums nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze.

6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung

Die Zuwendung wird gewährt, wenn der Antragsteller die Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts  einhält. Werden Verstöße festgestellt, so erfolgt eine Kürzung der Zuwendungsbeträge.

6.2
Mehrfachförderung

6.2.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil B dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.

6.2.2
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bleibt von der Regelung nach  6.2.1  unberührt.

6.2.3
Für Nutzungsbeschränkungen und erhöhte Aufwendungen aufgrund einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung oder aufgrund von § 3 in Verbindung mit Anlage 1 der SächsSchAVO sowie für Beschränkungen aufgrund von Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 SächsSchAVO werden keine Zuwendungen gewährt, soweit diese Beschränkungen mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen übereinstimmen oder vergleichbar sind. Dies gilt auch, wenn und soweit für die nach § 3 SächsSchAVO einzuhaltenden Schutzbestimmungen ein Ausgleich nicht gewährt wird.
Sofern Nutzungsbeschränkungen aufgrund einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung oder aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 SächsSchAVO, über die Anforderungen der Anlage 1 der SächsSchAVO hinausgehen, werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie wie folgt gekürzt:

  • Stimmen weitergehende Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO mit Beschränkungen, welche in einem Fördertatbestand dieser Richtlinie vorgesehen sind, überein oder sind damit weitestgehend vergleichbar, wird dafür keine Zuwendung gewährt.
  • Entsprechen weitergehende Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO zum Teil Nutzungsbeschränkungen aufgrund eines Fördertatbestandes dieser Richtlinie in einem qualitativ und quantitativ erheblichen Maße, so wird die Zuwendung um die Hälfte des entsprechenden Fördersatzes gekürzt.
  • Qualitativ völlig unerhebliche sowie quantitativ ganz geringfügige Übereinstimmungen zwischen weitergehenden Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO sowie aufgrund eines Fördertatbestandes dieser Richtlinie führen nicht zu einer Kürzung.

6.2.4
Soweit Flächen für Maßnahmen nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft oder nach Teil E dieser Richtlinie (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) gefördert werden, entfällt für diese Flächen die Förderung nach Teil B dieser Richtlinie (Extensive Grünlandwirtschaft).

6.2.5
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.2.6
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-B oder der Richtlinie 73/99, Teil B und dieser Richtlinie, Teil B ist ausgeschlossen.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Integrierter Anbau
2.1.1
Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.1.1.1
Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.1.1.2
Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie
2.1.1.3
Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie
2.1.2
Obstbau und Baumschulproduktion
2.1.2.1
Grundförderung – Obstbau und Baumschulproduktion
2.1.2.2
Zusatzförderung – Obstbau
2.1.2.2.1
Bestandsüberwachung
2.1.2.2.2
Biotechnische Maßnahmen
2.1.2.2.3
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
2.1.3
Weinbau
2.1.3.1
Grundförderung – Weinbau
2.1.3.2
Zusatzförderung – Weinbau
2.1.3.2.1
Biotechnische Maßnahmen
2.1.3.2.2
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
2.1.3.2.3
Erosionsschutz
2.1.4
Hopfenanbau
2.1.4.1
Grundförderung – Hopfenanbau
2.1.4.2
Zusatzförderung – Hopfenanbau
2.2
Ökologischer Anbau
2.2.1
Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.2.2
Obstbau und Baumschulproduktion
2.2.3
Weinbau
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmen aller Rechtsformen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
Neuanträge können nur gestellt werden, wenn die beantragte Fläche einen durchschnittlichen Zuwendungsbetrag von 100 EUR je Antrag und Jahr beziehungsweise bei den Maßnahmen nach 2.1.3 (Integrierter Weinbau) und 2.2.3 (Ökologischer Weinbau) von 50 EUR je Antrag und Jahr übersteigt.

4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Bei den Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Anbau) und 2.2. (Ökologischer Anbau) hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt
der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes auf Flächen im Freistaat Sachsen gelten definierte Standards nach Richtlinie (Anlage 2).
  • Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Richtlinie (Anlage 5) (gilt nur für Maßnahme nach 2.1.1.1 [Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen]).
  • Führung von schlag- oder anlagebezogenen Aufzeichnungen (Schlagkarteien, Betriebshefte) über die Maßnahmen nach 2.1.1.2 (Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie), 2.1.2 (Obstbau und Baumschulproduktion), 2.1.3 (Weinbau), 2.1.4 (Hopfenanbau) für die einbezogenen Flächen im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Richtlinie (Anlage 5).
  • Anbau beziehungsweise Neupflanzung standortgerechter Sorten entsprechend den Sortenempfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragsteller hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
nach 2.1.1.1 Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen:

  • In jedem Verpflichtungsjahr muss der Flächenumfang mindestens 5 vom Hundert der Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen betragen.
  • N-Startdüngung auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen zu Beginn jeder Kultur nach N-Sollwerten.
  • Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur nach Warndienstaufruf beziehungsweise auf der Grundlage der Bestandesüberwachung.
  • Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage.
  • Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
nach 2.1.1.2 Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie:
  • Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Gemüsefläche unter Glas/Folie im Freistaat Sachsen durchzuführen.
  • Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur nach Warndienstaufruf beziehungsweise auf der Grundlage der Bestandesüberwachung.
nach 2.1.1.3 Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.1.2 (Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie) teilflächenbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Biologische Bekämpfung tierischer Schaderreger durch Einsatz von Nützlingen nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
nach 2.1.2.1 Grundförderung – Obstbau und Baumschulproduktion:
  • Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Baumobstfläche sowie der Baumschulfläche im Freiland des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
  • N-Düngung über den Boden auf der Grundlage einer Nmin-Untersuchung im Jahr der Düngung und nach Sollwerten.
  • Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der jährlich von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft bestätigten Positivliste auf der Grundlage der Bestandesüberwachung beziehungsweise der Warndienstinformationen.
  • Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
nach 2.1.2.2.1 Zusatzförderung Obstbau – Bestandesüberwachung:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.2.1 (Grundförderung – Obstbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Bestandsüberwachung durch Anwendung spezifischer rechnergestützter Prognoseverfahren nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
nach 2.1.2.2.2 Zusatzförderung Obstbau – Biotechnische Maßnahmen:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.2.1 (Grundförderung – Obstbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Anwendung biotechnischer Maßnahmen zur Schaderregerbekämpfung.
nach 2.1.2.2.3 Zusatzförderung Obstbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.2.1 (Grundförderung – Obstbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden.
nach 2.1.3.1 Grundförderung – Weinbau:
  • Maßnahme ist auf der gesamten bestockten Rebfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
  • N-Düngung auf der Grundlage einer Nmin-Untersuchung im Jahr der Düngung, höchstens jedoch 50 kg N/ha und Jahr.
  • Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bestätigten Positivliste.
  • Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
nach 2.1.3.2.1 Zusatzförderung Weinbau – Biotechnische Maßnahmen:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.3.1 (Grundförderung – Weinbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Anwendung biotechnischer Maßnahmen zur Schaderregerbekämpfung.
nach 2.1.3.2.2 Zusatzförderung Weinbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.3.1 (Grundförderung – Weinbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden.
nach 2.1.3.2.3 Zusatzförderung Weinbau – Erosionsschutz:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.3.1 (Grundförderung – Weinbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
  • Erosionsschutz durch Begrünung oder Bodenbedeckung.
nach 2.1.4.1 Grundförderung – Hopfenanbau:
  • Maßnahme ist auf der gesamten Hopfenanbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
  • N-Düngung auf der Grundlage einer Nmin-Untersuchung im Jahr der Düngung, höchstens jedoch 180 kg N/ha und Jahr.
  • Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bestätigten Positivliste.
  • Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
nach 2.1.4.2 Zusatzförderung – Hopfenanbau:
  • Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.4.1 (Grundförderung – Hopfenanbau) auf der gesamten Hopfenanbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
  • Durchführung der Bestandsüberwachung durch Anwendung spezifischer Prognoseverfahren nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
nach 2.2 Ökologischer Anbau:
  • Ökologische Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einschließlich Unterstellung unter das Kontrollsystem nach dieser Verordnung. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die ihre Produkte noch nicht als „ökologisch“ nach Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 deklarieren dürfen, gelten als Umstellungsbetriebe.
  • Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen in den ersten Jahren bereits ökologisch bewirtschaftet werden ist möglich; spätestens im vierten Verpflichtungsjahr muss jedoch auf allen Flächen mit der Umstellung begonnen worden sein.
  • Es werden nur Zuwendungen für die ökologische Bewirtschaftung von Obst- und Baumschulflächen im Freiland, Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzenflächen sowie der bestockten Rebflächen im Freistaat Sachsen gewährt.
4.4
Zuwendungsfähige Fläche

4.4.1
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil C sind:

  • Flächen des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen,
  • Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.

4.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Flächen von Antragstellern nach 2.2 (Ökologischer Anbau), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt jährlich
für Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Anbau)

jährliche Zuwendung Integrierter Anbau
Laufende Nummer  Maßnahme Höhe der Zuwendung
2.1.1.1 Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
  Einführung 306 EUR/ha
  Beibehaltung 245 EUR/ha
2.1.1.2 Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie  
  Einführung 153 EUR/ha
  Beibehaltung 122 EUR/ha
2.1.1.3 Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie  
  Einführung 2 556 EUR/ha
  Beibehaltung 2 045 EUR/ha
2.1.2.1 Grundförderung Obstbau und Baumschulproduktion  
  Einführung 306 EUR/ha
  Beibehaltung 245 EUR/ha
2.1.2.2.1 Zusatzförderung Obstbau – Bestandesüberwachung  
  Einführung 51 EUR/ha
  Beibehaltung 40 EUR/ha
2.1.2.2.1 Zusatzförderung Obstbau – Biotechnische Maßnahmen  
  Einführung 127 EUR/ha
  Beibehaltung 102 EUR/ha
2.1.2.2.3 Zusatzförderung Obstbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden  
  Einführung 76 EUR/ha
  Beibehaltung 61 EUR/ha
2.1.3.1 Grundförderung Weinbau
  Einführung 255 EUR/ha
  Beibehaltung 204 EUR/ha
2.1.3.2.1 Zusatzförderung Weinbau – Biotechnische Maßnahmen  
  Einführung 102 EUR/ha
  Beibehaltung 81 EUR/ha
2.1.3.2.2 Zusatzförderung Weinbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden  
in Direktzuglage
  Einführung 102 EUR/ha
  Beibehaltung 81 EUR/ha
in Steillage  
  Einführung 153 EUR/ha
  Beibehaltung 122 EUR/ha
2.1.3.2.3 Zusatzförderung Weinbau – Erosionsschutz  
in Direktzuglage  
  Einführung 51 EUR/ha
  Beibehaltung 40 EUR/ha
in Steillage  
  Einführung 153 EUR/ha
  Beibehaltung 122 EUR/ha
2.1.4.1 Grundförderung Hopfenbau  
  Einführung 255 EUR/ha
  Beibehaltung 204 EUR/ha
2.1.4.2 Zusatzförderung Hopfenanbau  
  Einführung 51 EUR/ha
  Beibehaltung 40 EUR/ha

für Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Anbau)

jährliche Zuwendung Ökologischer Anbau
Laufende Nummer  Maßnahme Höhe der Zuwendung
2.2.1 Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen  
im Freiland  
    Betriebe in Umstellung (maximal zwei Jahre) 490 EUR/ha
    ökologisch wirtschaftende Betriebe 357 EUR/ha
  unter Glas/Folie  
    Betriebe in Umstellung (maximal zwei Jahre) 4 294 EUR/ha
    ökologisch wirtschaftende Betriebe 3 068 EUR/ha
2.2.2 Obstbau und Baumschulproduktion  
    Betriebe in Umstellung (maximal drei Jahre) 914 EUR/ha
    ökologisch wirtschaftende Betriebe 664 EUR/ha
2.2.3 Weinbau  
  in Direktzuglage  
    Betriebe in Umstellung (maximal drei Jahre) 914 EUR/ha
    ökologisch wirtschaftende Betriebe 664 EUR/ha
  in Steillage  
    Betriebe in Umstellung (maximal drei Jahre) 1 043 EUR/ha
    ökologisch wirtschaftende Betriebe 766 EUR/ha
5.3
Anpassung der Zuwendungssätze

Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2 dieser Richtlinie gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche landwirtschaftliche Deckungsbeitrag je Hektar während des Bewilligungszeitraums nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze.

6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung

Die Zuwendung wird gewährt, wenn der Antragsteller die Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts  einhält. Werden Verstöße festgestellt, so erfolgt eine Kürzung der Zuwendungsbeträge.

6.2
Mehrfachförderung

6.2.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil C dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.

6.2.2
Für Nutzungsbeschränkungen und erhöhte Aufwendungen aufgrund einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung oder aufgrund von § 3 in Verbindung mit Anlage 1 der SächsSchAVO sowie für Beschränkungen aufgrund von Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 SächsSchAVO werden keine Zuwendungen gewährt, soweit diese Beschränkungen mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen übereinstimmen oder vergleichbar sind. Dies gilt auch, wenn und soweit für die nach § 3 SächsSchAVO einzuhaltenden Schutzbestimmungen ein Ausgleich nicht gewährt wird.
Sofern Nutzungsbeschränkungen aufgrund einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung oder aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 SächsSchAVO, über die Anforderungen der Anlage 1 der SächsSchAVO hinausgehen, werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie wie folgt gekürzt:

  • Stimmen weitergehende Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO mit Beschränkungen, welche in einem Fördertatbestand dieser Richtlinie vorgesehen sind, überein oder sind damit weitestgehend vergleichbar, wird dafür keine Zuwendung gewährt.
  • Entsprechen weitergehende Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO zum Teil Nutzungsbeschränkungen aufgrund eines Fördertatbestandes dieser Richtlinie in einem qualitativ und quantitativ erheblichen Maße, so wird die Zuwendung um die Hälfte des entsprechenden Fördersatzes gekürzt.
  • Qualitativ völlig unerhebliche sowie quantitativ ganz geringfügige Übereinstimmungen zwischen weitergehenden Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO sowie aufgrund eines Fördertatbestandes dieser Richtlinie führen nicht zu einer Kürzung.

6.2.3
Soweit Flächen für Maßnahmen nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft oder nach Teil E dieser Richtlinie (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) gefördert werden, entfällt für diese Flächen die Förderung nach Teil C dieser Richtlinie (Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau).

6.2.4
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.2.5
Für Antragsteller nach Teil C dieser Richtlinie, die bereits am Teilprogramm Umweltgerechter Gartenbau nach Richtlinie 73/94-C oder nach Richtlinie 73/99, Teil C teilgenommen haben, erhalten in den betreffenden, bisher durchgeführten Maßnahmen für den gesamten Verpflichtungszeitraum den Förderstatus „Beibehaltung“.

6.2.6
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-C oder der Richtlinie 73/99, Teil C und dieser Richtlinie, Teil C ist ausgeschlossen.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie ist die Haltung von zur Zucht benutzten weiblichen oder zur Zucht vorgesehenen männlichen Tieren folgender, existenzgefährdeter Haustierrassen:

2.1
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh
2.2
Sächsisch-Thüringisches Kaltblut
2.3
Thüringer Wald Ziege, Leineschaf, Skudde
2.4
Sattelschwein
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Tierhalter mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die die genannten Rassen züchten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Tiere, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen im Zuchtbuch einer in Sachsen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sein.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Haltung und Zucht nachstehender Rassen für einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren.
Neuanträge können nur gestellt werden, wenn die beantragten Tiere einen durchschnittlichen Zuwendungsbetrag von 72 EUR je Antrag und Jahr übersteigen.

4.2
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen

nach 2.1 Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh:

  • Weibliche Rinder müssen jährlich von einem vom Sächsischen Rinderzuchtverband e. G. anerkannten Rotviehbullen bedeckt oder besamt werden. Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Abkalbemeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Rotvieh hervorgehen.
  • Männliche Rinder müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
nach 2.2 Sächsisch-Thüringisches Kaltblut:
  • Kaltblutstuten müssen in einem Zeitraum von zwei Jahren mit einem vom Pferdezuchtverband Sachsen e. V. anerkannten Hengst der Rasse Kaltblut bedeckt oder besamt werden. Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Abfohlmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Kaltblut hervorgehen. Im Jahr der erstmaligen Antragstellung ist eine Bedeckung, Besamung oder Abfohlung nachzuweisen.
  • Kaltbluthengste müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
nach 2.3 Thüringer Wald Ziege, Leineschaf, Skudde:
  • Weibliche Tiere müssen jährlich von einem vom Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverband e. V. anerkannten Bock der jeweiligen Rasse bedeckt oder besamt werden. Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Ablammmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur jeweiligen Rasse hervorgehen.
  • Männliche Tiere müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
nach 2.4 Sattelschwein:
  • Weibliche Tiere müssen jährlich einen Reinzuchtwurf nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch ordnungsgemäße Wurfmeldung an die zuchtbuchführende Zuchtbuchorganisation.
  • Männliche Tiere müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung

Die Förderung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.

5.2
Höhe der Zuwendung
jährliche Zuwendung
Tierart Höhe der Zuwendung
Rinder bis zu zwei Jahren 76 EUR/Tier
Rinder über zwei Jahre 127 EUR/Tier
Kaltblutpferde 153 EUR/Tier
Schafe und Ziegen 18 EUR/Tier
Sattelschwein 100 EUR/Tier
5.3
Anpassung der Zuwendungssätze

Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2 dieser Richtlinie gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche Haltungsaufwand je Tier während des Bewilligungszeitraums nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze.

6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung

Die Zuwendung wird gewährt, wenn der Antragsteller die Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts einhält. Werden Verstöße festgestellt, so erfolgt eine Kürzung der Zuwendungsbeträge.

6.2
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-D oder der Richtlinie 73/99, Teil D und dieser Richtlinie, Teil D ist ausgeschlossen.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Naturschutzmaßnahmen
2.1.1
Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland
2.1.2
Naturschutzgerechte Beweidung
2.1.3
Naturschutzgerechte Wiesennutzung
2.1.4
Anlage von Ackerrandstreifen
2.1.4.1
Extensive Bewirtschaftung
2.1.4.2
Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke
2.1.5
Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung
2.1.6
Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland
2.1.7
Hüteschafhaltung
2.1.8
Nasswiesenpflege
2.1.9
Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen
2.1.9.1
Offenhaltung der Landschaft durch geeignete Pflegemaßnahmen
2.1.9.2
Mahd, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung
2.1.10
Pflege von Streuobstwiesen
2.1.11
Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen (außer auf Grünland)
2.1.12
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung
2.2
Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche
2.2.1
Teichpflege
2.2.2
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung
2.2.2.1
Naturschutzfachliche Basisleistungen
2.2.2.2
Erhalt der Strukturausprägung
2.2.2.3
Verzicht auf Fischbesatz
2.2.2.4
Verzicht auf Zufütterung
2.2.2.5
Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten
2.2.2.6
Naturschutzfachliche Zusatzleistungen
3
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können erhalten:

3.1
Landwirtschaftliche, teichwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen.

3.2
Verbände und Vereine, die eigene Grundstücke oder Grundstücke im Auftrag der Eigentümer bewirtschaften.

3.3
Sonstige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlich oder teichwirtschaftlich nutzbarer Flächen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
Neuanträge können nur gestellt werden, wenn die beantragte Fläche einen durchschnittlichen Zuwendungsbetrag von 100 EUR je Antrag und Jahr beziehungsweise bei der Maßnahme nach 2.1.10 (Pflege von Streuobstwiesen) von 40 EUR je Antrag und Jahr übersteigt.

4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen bei Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen)

Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar.
Eine Kombination von Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen) sowohl untereinander als auch mit anderen
Einzelmaßnahmen der Teile A (Umweltgerechter Ackerbau), B (Extensive Grünlandwirtschaft) und C (Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau) dieser Richtlinie auf ein und derselben Fläche ist ausgeschlossen.
Bei allen Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen) hat der Antragsteller für die Dauer von mindestens fünf Jahren (bei Maßnahme 2.1.5 [Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung] für die Dauer von 20 Jahren) folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Vertragliche Vereinbarung zwischen Zuwendungsempfänger und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
  • Verzicht auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.
  • Verzicht auf die Neuanlage beziehungsweise Wiederherstellung nicht funktionsfähiger Be- und Entwässerungssysteme (zum Schutz anliegender Flächen in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Naturschutzbehörde möglich), Reliefmeliorationen, Ablagerung von Materialien (zum Beispiel Kies, Steine, Erde …) auf den einbezogenen Flächen.
  • Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Düngemittel.
  • Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel.
  • Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über die auf den einbezogenen Flächen durchgeführten Maßnahmen (zum Beispiel Schlagkartei).
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen bei Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen)

Die Maßnahmen 2.1.1 (Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland), 2.1.4 (Anlage von Ackerrandstreifen), 2.1.4.1 (Extensive Bewirtschaftung), 2.1.4.2 (Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke), 2.1.6 (Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland) werden im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen angeboten.
Die Maßnahmen  2.1.2 (Naturschutzgerechte Beweidung), 2.1.3 (Naturschutzgerechte Wiesennutzung), 2.1.5 (Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Biotopentwicklung), 2.1.7 (Hüteschafhaltung), 2.1.8 (Nasswiesenpflege), 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen), 2.1.9.1 (Offenhaltung der Landschaft durch geeignete Pflegemaßnahmen), 2.1.9.2 (Mahd, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung), 2.1.10 (Pflege von Streuobstwiesen), 2.1.11 (Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen (außer auf Grünland)), 2.1.12 (Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung) werden grundsätzlich in folgenden geschützten Gebieten : Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7) zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. L 305 vom 8. November 1997 S. 42) und Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25. April 1979 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 223 vom 13. August 1997 S. 9), Naturschutzgebiete, geschützte Biotope nach § 26 Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, Nationalparkregion, Biosphärenreservat, Flächennaturdenkmale sowie in Lebensräumen beziehungsweise an Lebensstätten gefährdeter Arten angeboten.
nach 2.1.1 Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland:

  • Bewirtschaftung des Grünlandes im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
    • bei der Ansaat (Gräsermischung),
    • im Falle einer Weidenutzung im Sinne von Maßnahme 2.1.2 (Naturschutzgerechte Beweidung),
    • im Falle einer Wiesennutzung im Sinne von Maßnahme 2.1.3 (Naturschutzgerechte Wiesennutzung) zu beachten.
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen.
    Die zuständige UNB kann in begründeten Ausnahmefällen abweichende Vorgaben in den Bewirtschaftungsvertrag aufnehmen, wobei die Fördersätze gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
nach 2.1.2 Naturschutzgerechte Beweidung:
  • Bewirtschaftung und Planung der Weideführung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
    Dabei sind insbesondere Vorgaben
    • zu Besatzstärke und -dichte, wobei ein maximaler Viehbesatz von 1,4 GV/ha auf den vertraglich gebundenen Flächen zulässig ist,
    • zu Nutzungsterminen und -häufigkeit,
    • im Falle von Zufütterung und Pferchung,
    • zur Auskopplung sensibler Bereiche (zum Beispiel Gewässerufer, Quellfluren, Nassstandorte, Waldränder, Feldgehölze und Hecken),
    • bei Ausbringung organischer Wirtschaftsdünger und Kalk,
    • bei Nach- und Übersaaten zu beachten.
  • Ausschließliche Wiesennutzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dabei sind die Zuwendungsvoraussetzungen unter Ziffer 2.1.3 (naturschutzgerechte Wiesennutzung) einzuhalten. Die zuständige UNB kann in begründeten Ausnahmefällen abweichende Vorgaben in den Bewirtschaftungsvertrag aufnehmen, wobei die Fördersätze gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
nach 2.1.3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung:
  • Bewirtschaftung und Planung der Schnittnutzung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
    Dabei sind insbesondere Vorgaben
    • zur Entfernung des Mähgutes von der Fläche und seiner Entsorgung,
    • zur Durchführung von Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Anwalzen oder Abschleppen),
    • bei Ausbringung von Kalk und organischer Wirtschaftsdünger, wobei eine maximale organische Düngermenge von 1,4 GV/ha auf den vertraglich gebundenen Flächen zulässig ist,
    • bei Nach- und Übersaaten zu beachten.
  • Ausschließliche Weidenutzung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dabei sind die Zuwendungsvoraussetzungen unter Ziffer 2.1.2 (naturschutzgerechte Weidenutzung) einzuhalten. Die zuständige UNB kann in begründeten Ausnahmefällen abweichende Vorgaben in den Bewirtschaftungsvertrag aufnehmen, wobei die Fördersätze gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
nach 2.1.4 Anlage von Ackerrandstreifen:
2.1.4.1 extensive Bewirtschaftung
  • Anlage des Ackerrandstreifens auf geeigneten Flächen in einer Breite von mindestens 5 m bis höchstens 20 m.
  • Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
  • Kalkung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
  • Vereinbarung zur Wahl der Kulturart der Bestellung des Ackerrandstreifens im Einvernehmen zwischen Naturschutzbehörde und Bewirtschafter.
  • Verzicht auf zusätzliche Einsaaten (zum Beispiel Ackerwildkräuter).
  • Verzicht auf jegliche Bekämpfung von Ackerwildkräutern.
  • Stoppelumbruch nicht vor dem 10. September.
2.1.4.2 Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 1.2.4.1 Verringerung der Aussaatstärke auf dem Ackerrandstreifen um 50 vom Hundert gegenüber der auf dem Schlag angewandten Saatstärke.
nach 2.1.5 Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung:
  • Der Verpflichtungszeitraum für diese Maßnahme beträgt 20 Jahre.
  • Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
  • Vorlage eines Projektes bei der Antragstellung oder Festlegung eines konkreten Vorhabens in der vertraglichen Vereinbarung.
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen und Vorlage eines Pachtvertrages über den Verpflichtungszeitraum.
  • Die Zuwendung wird nur Zuwendungsempfängern gewährt, die mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung die Flächen selbst bewirtschaftet haben. Die 20jährige Stilllegung ist auf höchstens 30 vom Hundert der betrieblichen landwirtschaftlichen Nutzfläche im Freistaat Sachsen zum Zeitpunkt der Antragstellung zuwendungsfähig.
nach 2.1.6 Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland:
  • Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
  • Anlage und Bewirtschaftung der Ackerstreifen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
    Dabei sind insbesondere Vorgaben
    • zur Breite des stillgelegten Streifens (mindestens 5 m bis höchstens 20 m),
    • gegebenenfalls zur Begrünung der Brachflächen (jedoch keine Standardgräsermischungen),
    • zur Mahd des Aufwuchses zu beachten.
nach 2.1.7 Hüteschafhaltung:
  • Planung der Weideführung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
    • zu Besatzstärke und -dichte, wobei ein maximaler Viehbesatz von 1,4 GV/ha auf den vertraglich gebundenen Flächen zulässig ist,
    • zu Nutzungsterminen und -häufigkeit,
    • im Falle von Zufütterung und Pferchung,
    • zur Auskopplung sensibler Bereiche (zum Beispiel Gewässerufer, Quellfluren, Nassstandorte, Waldränder, Feldgehölze und Hecken),
    • bei Ausbringung organischer Wirtschaftsdünger,
    • bei Nach- und Übersaaten zu beachten.
    Die zuständige UNB kann in begründeten Ausnahmefällen abweichende Vorgaben in den Bewirtschaftungsvertrag aufnehmen, wobei die Fördersätze gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
nach 2.1.8 Nasswiesenpflege:
  • Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
  • Entfernung des Mähgutes und Entsorgung beziehungsweise Verwertung im betrieblichen Kreislauf.
  • Durchführung von Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
    • zu Mähterminen,
    • und gegebenenfalls zur Mähtechnik zu beachten.
    Die zuständige UNB kann in begründeten Ausnahmefällen abweichende Vorgaben in den Bewirtschaftungsvertrag aufnehmen, wobei die Fördersätze gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
nach 2.1.9 Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen:
2.1.9.1 Offenhalten der Landschaft durch geeignete Pflegemaßnahmen
  • Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
  • Durchführung von Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
  • Eine landwirtschaftliche Fläche, für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, kann nicht gleichzeitig Grundlage für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Abl. L 160 vom 26. Juni 1999 S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201 vom 26. Juli 2001 S. 1), sein.
2.1.9.2 Pflege durch Mahd, Abtransport und Entsorgung des Mähgutes
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.1.9.1 Entfernung des Mähgutes von der Fläche und dessen Entsorgung.
nach 2.1.10 Pflege von Streuobstwiesen:
  • fachliche Einschätzung der Streuobstwiese erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde .
  • Bewirtschaftung und Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
nach 2.1.11 Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen (außer auf Grünland):
  • Durchführung von Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
nach 2.1.12 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung:
  • Verzicht auf Halmstabilisatoren.
  • Bewirtschaftung der Ackerflächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben zur Bodenbearbeitung, organischen Düngung, Bestellung, Pflege und Ernte zu beachten.
  • Erfüllung spezifischer Auflagen entsprechend des jeweiligen Artenschutzziels.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen bei Maßnahmen nach 2.2 (Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche)

Die Maßnahme nach 2.2.1 (Teichpflege) wird im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen angeboten. Die Maßnahmen nach 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) können nur für solche Teiche beantragt und bewilligt werden, die im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Eingruppierung der Teiche zur Anwendung des Vertragsnaturschutzes bestätigt wurden.
Die Maßnahme nach 2.2.1 (Teichpflege) und die Maßnahmen nach 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung)sind einzelteichbezogen wählbar.
Eine Kombination der Maßnahme 2.2.1 (Teichpflege) mit Maßnahmen nach 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) auf ein und derselben Fläche ist ausgeschlossen.
Bei den Maßnahmen nach 2.2 (Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche) hat der Antragsteller für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
nach 2.2.1 Teichpflege:
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten nach einem jährlichen Pflegeplan mit folgenden Maßnahmen: Schilfschnitt (Festlegungen zu Umfang und Zeitpunkt der Schilfschnittmaßnahmen), Wege- und Teichdammpflege (Festlegungen zur Sicherung der Uferstruktur, Pflanzungen, Baumaterialien), Grabenpflege (Festlegungen zur zeitlichen/räumlichen Staffelung der Pflegearbeiten, Festlegung geeigneter Geräte), Instandhaltung der Stauanlagen, Entschlammung der Fischgrube.
Dieser Plan ist mit der zuständigen Fischereibehörde abzustimmen, in Schutzgebieten ist die zuständige Naturschutzbehörde einzubeziehen.

  • Verzicht auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.
  • Führung eines jährlichen Bewirtschaftungsnachweises (Vorlage bei der Fischereibehörde).
  • Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) 2092/91.
  • Abfischung von mindestens 150 kg Nutzfische/ha Teichnutzfläche (TN) pro Jahr.
nach 2.2.2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung: 2.2.2.1 Naturschutzfachliche Basisleistungen (Sockelbetrag)
  • Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten nach einem jährlichen Pflegeplan mit folgenden Maßnahmen: Schilfschnitt (Festlegungen zu Umfang und Zeitpunkt der Schilfschnittmaßnahmen), Wege- und Teichdammpflege (Festlegungen zur Sicherung der Uferstruktur, Pflanzungen, Baumaterialien), Grabenpflege (Festlegungen zur zeitlichen/räumlichen Staffelung der Pflegearbeiten, Festlegung geeigneter Geräte), Instandhaltung der Stauanlagen, Entschlammung der Fischgrube.
  • Der Plan ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Fischereibehörde abzustimmen.
  • Verzicht auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.
  • Keine Eingriffe in die Uferstrukturen (auch Gehölze) mit Ausnahme der oben genannten notwendigen, landschaftsgerecht ausgeführten Dammsanierungsmaßnahmen.
  • Keine Beseitigung von Unterwasser- und Schwimmblattpflanzen.
  • Einsatz von Graskarpfen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
  • Keine Bekämpfung von Wildfischen.
  • Keine Desinfektionskalkung mit Ausnahme der zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen Behandlung der Fischgrube im abgelassenen Teich, sonstige Kalkungen vorrangig mit Kalkmergel.
  • Kein Einsatz von Bioziden, mit Ausnahme der zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen Maßnahmen.
  • Keine Fütterung mit Mischfuttermitteln und keine technische Belüftung (Abweichungen bei K1-Teichen und Satzfischproduktion zur Konditionierung bei Naturnahrungsmangel möglich).
  • Kein Einsatz von mineralischen und organischen Düngemitteln im Teich oder Uferbereich (Abweichungen bei K1-Teichen möglich).
  • Kein Bau von Stegen oder Gebäuden im Uferbereich (zum Beispiel Fischerhütten).
  • Kein Bootfahren (außer zur fischereilichen Nutzung).
  • Keine Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Schwimmen, Surfen, Modellsport).
  • Kein Angeln.
  • Keine Wassergeflügelhaltung beziehungsweise -mast.
  • Zusätzliche beziehungsweise abweichende Vorgaben nach Festlegung durch die zuständige Naturschutzbehörde.
  • Es ist ein jährlicher Bewirtschaftungsnachweis gegenüber der Fischereibehörde und der zuständigen Naturschutzbehörde zu führen.
2.2.2.2 Erhalt der Strukturausprägung
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) Sicherung und Entwicklung der Strukturausprägung gemäß vertraglicher Vereinbarung.
2.2.2.3 Verzicht auf Fischbesatz
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) bei entsprechender Einstufung im Auswahlverfahren (vorrangig bei nährstoffarmen Teichen und/oder Kleinteich mit in der Regel
2.2.2.4 Verzicht auf Zufütterung
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) bei entsprechender Einstufung im Auswahlverfahren (vorrangig bei nährstoffarmen Teichen).
2.2.2.5 Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) bei entsprechender Einstufung im Auswahlverfahren (hohe Bedeutung als Nahrungshabitat). Ausnahme: Die Maßnahme kann als spezielle Naturschutzleistung in begründeten Einzelfällen auch ohne Maßnahme 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) vereinbart und ausgezahlt werden.
2.2.2.6 Naturschutzfachliche Zusatzleistungen
  • Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen), Ausnahme: Die Zuschläge a, b, c und d können als spezielle Naturschutzleistung in begründeten Einzelfällen auch ohne Maßnahme 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) vereinbart und ausgezahlt werden.
  • Maßnahmen nach 2.2.2.6 können, wenn sie zusätzlich zu 2.2.2.1 vereinbart wurden, auf beliebigen (für den Vertragsnaturschutz bestätigten) Teichen durchgeführt werden. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 80 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.

Eine Kombination folgender Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen:

  • 2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.4 (Verzicht auf Zufütterung)
  • 2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.5 (Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten)
  • 2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.6c (Winterbespannung mit Fischbesatz)
  • 2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.6g (Festlegung zum Ertrag in naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen)
  • 2.2.2.6 a bis d untereinander
4.5
Zuwendungsfähige Fläche
  • Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil E sind Flächen des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen. Bei den Maßnahmen: 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.7, 2.1.8 und 2.1.9 gehören die Landschaftselemente (laut Merkblatt) zur zuwendungsfähigen Fläche.
  • Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden. Die in der Richtlinie genannten Werte sind Höchstwerte, die nicht überschritten werden dürfen.
Sofern es sich um Zuwendungsempfänger nach Ziffer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie handelt, sind die je Hektar auszureichenden Beträge für die Maßnahmen 2.1.4, 2.1.5, 2.1.8 auf höchstens 450 EUR/ha/a beziehungsweise für die Maßnahme 2.1.12 auf 600 EUR/ha/a begrenzt.

5.2
Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt jährlich:
bei Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen)

jährlich Zuwendung
Laufende Nummer  Maßnahme Höhe der Zuwendung
2.1.1 Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland  
  Ackerzahl bis 30 360 EUR/ha
  je weiteren Bodenpunkt + 5 EUR/ha
  bis maximal 450 EUR/ha
2.1.2 Naturschutzgerechte Beweidung 360 EUR/ha
2.1.3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung  
  a) Frischwiese 360 EUR/ha
  b) Feuchtwiese (einschließlich wechselfeuchter Wiesen) 410 EUR/ha
  c) Bergwiese 450 EUR/ha
2.1.4 Anlage von Ackerrandstreifen  
  a) normale Saatstärke 450 EUR/ha
  b) 50 vom Hundert verringerte Saatstärke 630 EUR/ha
2.1.5 Langfristige Stillegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung  
  a) auf Ackerflächen bis Ackerzahl 30 430 EUR/ha
  b) auf Grünland bis Grünlandzahl 30 380 EUR/ha
  je weiteren Bodenpunkt + 8 EUR/ha
  bis maximal 630 EUR/ha
2.1.6 Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland 450 EUR/ha
2.1.7 Hüteschafhaltung 410 EUR/ha
2.1.8 Nasswiesenpflege 480 EUR/ha
2.1.9 Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen  
  a) Normalfall (nur Mahd) 80 EUR/ha
  b) Mahd in besonders schwierigen Lagen 130 EUR/ha
  c) Mahd, Abtransport und Entsorgung des Mähgutes 210 EUR/ha
2.1.10 Pflege von Streuobstwiesen 205 EUR/ha
zuzüglich je Baum + 3 EUR    
bis maximal 450 EUR/ha
2.1.11 Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen (außer auf Grünland) 400 EUR/ha
2.1.12 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung  
  a) Aufwuchs gegebenenfalls verwertbar 600 EUR/ha
  b) Aufwuchs als Nahrungs- beziehungsweise Brutvogelhabitat 700 EUR/ha
bei Maßnahmen nach 2.2 (Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche) 1)
Zuwendung
Nummer  Art Zuwendung
2.2 1 Teichpflege 150 EUR/ha
2.2.2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung  
2.2.2.1 Naturschutzfachliche Basisleistung (Sockelbetrag) 200 EUR/ha
2.2.2.2 Erhalt der Strukturausprägung
10 bis 16 Punkte 4)  52 EUR/ha
2.2.2.3 Verzicht auf Fischbesatz 154 EUR/ha
2.3.2.4 Verzicht auf Zufütterung 154 EUR/ha
2.2.2.5 Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten 103 EUR/ha
2.2.2.6 Naturschutzfachliche Zusatzleistungen  
  a) 103 EUR/ha 2) 3)
  b)  52 EUR/ha 2)
  c)  52 EUR/ha 2)
  d)  26 EUR/ha 2)
  e)  26 EUR/ha
  f)  26 EUR/ha
  g) 103 EUR/ha
1)
Fördersätze beziehen sich auf die Teichnutzflächen, die durch die Fischereibehörde bestimmt werden.
2)
alternative Festlegung
3)
maximal 1 023 EUR bei Einzelteichen
4)
Bewertungszahl gemäß Eingruppierung im Auswahlverfahren (vergleiche 4.4)
5.3
Anpassung der Zuwendungssätze

Die Zuwendungssätze nach Nummer 5.2 dieser Richtlinie gelten nur unter dem Vorbehalt, dass sich der durchschnittliche landwirtschaftliche Deckungsbeitrag je Hektar während des Bewilligungszeitraums nicht wesentlich ändert. Ergibt sich nach einer fachlichen Überprüfung der Prämienkalkulation eine wesentliche Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Zuwendungssätze.

6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung

Die Zuwendung wird gewährt, wenn der Antragsteller die Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts  einhält. Werden Verstöße festgestellt, so erfolgt eine Kürzung der Zuwendungsbeträge.

6.2
Mehrfachförderung

6.2.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil E dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.

6.2.2
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und die flächenbezogenen Ausgleichzahlungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 Artikel 1 Abs. 1 bleiben von der Regelung nach 6.2.1 unberührt. Bei Maßnahmen nach 2.1.5 (Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung), 2.1.6 Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland), 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen) und 2.1.11 (Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen) ist eine Kumulation mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ausgeschlossen.

6.2.3
Für Nutzungsbeschränkungen und erhöhte Aufwendungen aufgrund einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung oder aufgrund von § 3 in Verbindung mit Anlage 1 der SächsSchAVO sowie für Beschränkungen aufgrund von Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 SächsSchAVO werden keine Zuwendungen gewährt, soweit diese Beschränkungen mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen übereinstimmen oder vergleichbar sind. Dies gilt auch, wenn und soweit für die nach § 3 SächsSchAVO einzuhaltenden Schutzbestimmungen ein Ausgleich nicht gewährt wird.
Sofern Nutzungsbeschränkungen aufgrund einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung oder aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 SächsSchAVO, über die Anforderungen der Anlage 1 der SächsSchAVO hinausgehen, werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie wie folgt gekürzt:

  • Stimmen weitergehende Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO mit Beschränkungen, welche in einem Fördertatbestand dieser Richtlinie vorgesehen sind, überein oder sind damit weitestgehend vergleichbar, wird dafür keine Zuwendung gewährt.
  • Entsprechen weitergehende Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO zum Teil Nutzungsbeschränkungen aufgrund eines Fördertatbestandes dieser Richtlinie in einem qualitativ und quantitativ erheblichen Maße, so wird die Zuwendung um die Hälfte des entsprechenden Fördersatzes gekürzt.
  • Qualitativ völlig unerhebliche sowie quantitativ ganz geringfügige Übereinstimmungen zwischen weitergehenden Nutzungsbeschränkungen auf der Grundlage der SächsSchAVO sowie aufgrund eines Fördertatbestandes dieser Richtlinie führen nicht zu einer Kürzung.

6.2.4
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.2.5
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für analoge Maßnahmen nach der Richtlinie 73/94-A oder der Richtlinie 73/99, Teil A beziehungsweise der Richtlinie 73/94-B oder der Richtlinie 73/99, Teil B beziehungsweise der Richtlinie 73/94-C oder der Richtlinie 73/99, Teil C und dieser Richtlinie, Teil E ist ausgeschlossen.

6.2.6
Eine Beteiligung an der Maßnahme 2.1.4 (Anlage von Ackerrandstreifen) kann mit Maßnahmen nach Teil A dieser Richtlinie (Umweltgerechter Ackerbau) auf demselben Schlag kombiniert werden, wobei auf dem Ackerrandstreifen eine Kumulierung der jeweiligen Zuwendungen ausgeschlossen ist.

6.2.7
Zuwendungen nach 2.1.4 (Anlage von Ackerrandstreifen) schließen Zuwendungen für Maßnahmen des Ökologischen Ackerbaus nach Teil A dieser Richtlinie im gleichen Betrieb aus.

6.3
Nutzung nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums

Wird nach Beendigung der Verpflichtung nach 2.1.1 (Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland) die Ackernutzung wieder aufgenommen, ist eine erneute Verpflichtung des Zuwendungsempfängers nach 2.1.1 auf diesen Flächen ausgeschlossen.

6.4
Übergangsbestimmungen zur Richtlinie 73/94-B und Richtlinie 73/99, Teil B

Zuwendungsempfänger, welche Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-B, Ziffer 2.7 und/oder 2.8 beziehungsweise nach der Richtlinie 73/99, Teil B Ziffer 2.1.2 und/oder 2.4.3 erhalten, führen diese Verpflichtungen nach dieser Richtlinie, Teil E als Verpflichtungen nach Ziffer 2.1.1 (Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland) und/oder 2.1.5 (Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung) fort. Für diese fortgeführten Verpflichtungen gelten weiterhin die Zuwendungshöhen nach Richtlinie 73/94-B beziehungsweise 73/99, Teil B.

2
Alte Richtlinientexte, die abgeändert wurden, sind kursiv dargestellt.
3
RL aufgehoben; jedoch weiter geltend für definierte Bedingungen [siehe RL vom 7. April 2005 (SächsABl. S. 368)]

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 38, S. 999
    Fsn-Nr.: 5561-V02.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006