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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2004 bis 31.07.2017

Lehrerkonferenzverordnung

Vollzitat: Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Lehrerkonferenzen
(Lehrerkonferenzverordnung – LKonfVO) 1

Vom 12. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2004

Aufgrund von § 44 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen

§ 1
Grundsätze

(1) Die Lehrerkonferenzen erfüllen ihre Aufgaben als Organe der Schule im Rahmen der dieser übertragenen Eigenverantwortung und sind an die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Ihre Arbeit unterliegt der Schulaufsicht.

(2) Die Lehrerkonferenzen sind kollegiale Beratungs- und Entscheidungsorgane für den fachlich-pädagogischen Funktionsbereich der Schule. Sie haben die Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie das pädagogische und kollegiale Zusammenwirken der Lehrer an der Schule zu sichern und zu fördern. Die pädagogische Verantwortung und Freiheit des einzelnen Lehrers, die Aufgaben des Schulleiters und der Schulkonferenz sowie die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

(3) Personelle und soziale Angelegenheiten der Lehrer im Sinne des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie des Angestelltenrechts dürfen von den Lehrerkonferenzen nicht erörtert werden.

(4) Die Abhaltung von Dienstbesprechungen wird durch diese Konferenzordnung nicht berührt.

§ 2
Gesamtlehrerkonferenz

(1) Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Sie berät und beschließt unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Dazu gehören insbesondere:

1.
die Angelegenheiten nach § 43 Abs. 2 SchulG ,
2.
Grundsätze für einheitliche Maßstäbe bei der Leistungsbewertung und Versetzung,
3.
Festlegung der Unterrichts- und Pausenzeiten und der beweglichen Ferientage, soweit nicht schon anderweitig geregelt,
4.
allgemeine Empfehlungen für
 
a)
die Verteilung von Lehraufträgen und Sonderaufgaben,
 
b)
die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
 
c)
die Anordnung von Vertretungsstunden,
 
d)
die Regelstundenermäßigungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
 
e)
Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrer,
5.
Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Bildungs- und Erziehungsauftrag,
6.
Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtlehrerkonferenz nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 SchulG ,
7.
sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

(2) Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz in Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz.

(3) Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über die Bildung von Teilkonferenzen nach § 3 Abs. 4. Sie kann diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln.

(4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von Amts wegen oder auf deren Antrag entscheiden. Sie entscheidet ferner in Zweifelsfällen, welche Lehrerkonferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern und es sich nicht um Entscheidungen handelt, für die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist.

(5) Die Gesamtlehrerkonferenz kann dem Schulleiter mit seinem Einverständnis bestimmte Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 3
Bildung von Teilkonferenzen

(1) Teilkonferenzen sind insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SchulG ).

(2) Fachkonferenzen sind an allen Schulen zu bilden, mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen, wo die Entscheidung, ob Fachkonferenzen zu bilden sind, der Gesamtlehrerkonferenz überlassen bleibt. Diese legt auch fest, für welche Fächer oder Fächergruppen die Fachkonferenz jeweils zuständig ist.

(3) Klassenkonferenzen sind an allen Schulen für jede Klasse zu bilden. Werden Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt, ist eine Jahrgangsstufenkonferenz zu bilden.

(4) Die Gesamtlehrerkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche der Schule zusätzliche Teilkonferenzen einrichten.

§ 4
Fachkonferenzen

(1) Die Fachkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die ausschließlich für das jeweilige Fach oder die jeweilige Fächergruppe von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere:

1.
Fragen der Methodik und Didaktik,
2.
Verwendung neuer Lehr- und Lernmittel,
3.
Umsetzung der Lehrpläne, Abstimmung der Stoffverteilungspläne sowie die Zusammenarbeit im fächerübergreifenden Unterricht,
4.
fachspezifische Fragen der Leistungsermittlung und -bewertung,
5.
Vorschläge an den Schulleiter für
 
a)
die Fortbildung der Lehrer,
 
b)
die Anforderung und Verteilung der Haushaltsmittel,
 
c)
die fachspezifische Ausstattung und Einrichtung der Schule (zum Beispiel Fach- und Werkräume, Sammlungen, Büchereien),
 
d)
die Einrichtung von nicht verbindlichen fachspezifischen Unterrichtsveranstaltungen.

(2) In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Faches sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(3) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichten ihre Vorsitzenden der Gesamtlehrerkonferenz, dem Elternrat und dem Schülerrat auf deren Wunsch einmal jährlich.

§ 5
Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen

(1) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz über alle Angelegenheiten, die für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere

1.
das Zusammenwirken der in der Klasse unterrichtenden Lehrer,
2.
gegenseitige Information über den Leistungsstand sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler,
3.
Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie Bildungsempfehlungen,
4.
Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
5.
Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen für die Klasse,
6.
Förderung der Schülermitwirkung in der Klasse,
7.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Ausbildenden der Schüler.

(2) Für die Jahrgangsstufenkonferenz gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6
Ausschüsse

(1) Jede Lehrerkonferenz kann zur Beratung spezieller Fragen aus ihrem Aufgabenbereich ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählt. Der Schulleiter kann den Ausschüssen auf seinen Wunsch hin stets als Mitglied angehören und dort den Vorsitz übernehmen. Soweit er den Vorsitz nicht übernimmt, wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für das Verfahren der jeweiligen Lehrerkonferenz entsprechend. Die Ausschüsse sind der betreffenden Lehrerkonferenz gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.

Zweiter Abschnitt
Zusammensetzung, Verfahren

§ 7
Teilnahmepflicht

(1) Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen und den gemäß § 3 Abs. 4 gebildeten sonstigen Teilkonferenzen sind alle Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare verpflichtet, die in der betreffenden Schule, Klasse, Jahrgangsstufe oder in dem betreffenden organisatorischen Bereich der Schule selbständig unterrichten, sowie die pädagogischen Unterrichtshilfen, die in der betreffenden Klasse eingesetzt werden. Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind die in Satz 1 Genannten verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den entsprechenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. Dies gilt in der Regel auch für Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten.

(2) Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer sowie die diesen gleichgestellten kirchlichen Lehrkräfte sind zur Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Konferenzen verpflichtet, soweit der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

(3) Der Vorsitzende der jeweiligen Lehrerkonferenz kann in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahmepflicht an einzelnen Sitzungen befreien. 2

§ 8
Teilnahmerecht

(1) Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Personen sind berechtigt, an der betreffenden Lehrerkonferenz beratend auch bei den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, bei denen sie dazu nicht verpflichtet sind. Im Übrigen steht allen in § 7 Abs. 2 genannten Personen ein Recht zur beratenden Teilnahme an sämtlichen Teilkonferenzen mit Ausnahme der Klassenkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz auch dann zu, wenn sie nicht zum Kreis der Verpflichteten gehören.

(3) Die Lehrerkonferenz kann im Einzelfall andere als die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Personen (zum Beispiel das medizinisch-therapeutische Personal an einer Förderschule, Sachverständige, Vertreter der Eltern und Schüler, Vertreter der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen oder des Schulträgers) zur Beratung hinzuziehen.

§ 9
Leitung

(1) Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz ist der Schulleiter, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. Bei anderen Teilkonferenzen wählt diese den Vorsitzenden für die Dauer eines Schuljahres aus dem Kreis der zur Teilnahme Verpflichteten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bei Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation oder die Bildungsempfehlung der Schulleiter den Vorsitz der Klassenkonferenz übernehmen.

§ 10
Einberufung

(1) Die Lehrerkonferenzen treten nach Bedarf zusammen. Die Gesamtlehrerkonferenz soll mindestens viermal, bei Schulen mit nach § 3 Abs. 4 gebildeten Teilkonferenzen mindestens zweimal im Schuljahr zusammentreten. Die Klassenkonferenzen und die Jahrgangsstufenkonferenzen soll mindestens einmal im Schuljahr zusammentreten. Die Sitzungen sollen zu Zeiten stattfinden, in denen keine für Schüler verbindliche Unterrichtsveranstaltungen angesetzt sind, wenn nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(2) Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von sieben Unterrichtstagen einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Außerdem sind alle Lehrerkonferenzen auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde, die Teilkonferenzen auch auf Verlangen der Gesamtlehrerkonferenz oder des Schulleiters einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Lehrerkonferenz erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden. Ist dieser nicht der Schulleiter, erfolgt die Einberufung im Benehmen mit diesem.

(4) Die Einberufung ist in der für die Schule üblichen Weise unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung allen zur Teilnahme Verpflichteten und Berechtigten mindestens fünf Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin bekannt zu machen. In dringenden Fällen, die der jeweilige Vorsitzende den Mitgliedern der Lehrerkonferenz gegenüber begründen muss, kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen. Unterlagen für die Beratung sollen den Teilnehmern der Lehrerkonferenz so rechtzeitig zugänglich gemacht werden, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.

§ 11
Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Stimm- oder Teilnahmeberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Für später eingehende Anträge gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Jedes Mitglied der Lehrerkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Lehrerkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig. Eine Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

§ 12
Abstimmungen

(1) In jeder Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist. Bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation und die Bildungsempfehlung sind nur die Mitglieder der Klassenkonferenz stimmberechtigt, die den Schüler unterrichten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Stimm- und Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) Wird die Lehrerkonferenz zum zweite Male mit demselben Gegenstand befasst, ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

Die Sitzungen der Lehrerkonferenzen sind nichtöffentlich. Die Teilnehmer unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheitspflicht gilt insbesondere in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder sonstige an der Schule Beschäftigte unmittelbar betreffen. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 14
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung einer Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden der Lehrerkonferenz aus der Mitte der Konferenzteilnehmer bestimmt.

(2) Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:

1.
Tagesordnung,
2.
Zeit und Ort der Sitzung,
3.
Namen der anwesenden Teilnehmer,
4.
wesentlicher Inhalt der Beratungen,
5.
bei Beschlüssen deren Wortlaut, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis.

(3) Nach offenen Abstimmungen kann jeder Stimmberechtigte dem Schriftführer eine Begründung seiner Stimmabgabe schriftlich zur Beifügung an die Niederschrift übergeben.

(4) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften der Lehrerkonferenzen, an denen er nicht teilgenommen hat.

(5) Die Niederschrift ist in geeigneter Weise jedem insoweit zugänglich zu machen, als er an den Verhandlungsgegenständen teilzunehmen berechtigt war. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Schriftführer bis zur Einberufung der nächsten Lehrerkonferenz schriftlich vorzulegen. Dieser entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Wird der Einwendung nicht stattgegeben, entscheidet die Lehrerkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung.

(6) Die Niederschrift ist bei den Akten der Schule zehn Jahre aufzubewahren.

(7) Eine Sammlung der gültigen Konferenzbeschlüsse ist in der für die Schule üblichen Weise zur Einsichtnahme für alle zur Teilnahme an der Gesamtlehrerkonferenz Berechtigten auszulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse der Klassenkonferenzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3.

§ 15
Ausführung der Beschlüsse

Für die Ausführung der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen ist der Schulleiter, für die Ausführung der Beschlüsse einer Teilkonferenz auch deren Vorsitzender verantwortlich. Der Schulleiter kann ein anderes Mitglied mit der verantwortlichen Ausführung eines Beschlusses beauftragen. § 44 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt. 3

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16
Abweichende Regelungen

Von dieser Konferenzordnung abweichende Bestimmungen über Versetzungen, Prüfungen sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bleiben unberührt. Dazu gehören auch die Vorschriften, die den Vorsitz in den entsprechenden Konferenzen regeln.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 49, S. 1452
    Fsn-Nr.: 710-1.34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2017