Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienst- bzw. Besoldungslebensalters
Az.: 13a-P 1520-7/34-59473
Vom 26. November 1993
Anlagen: Formblatt – Muster 1 bis 3;
Auszüge aus den Rundschreiben des BMI vom 14. April 1993 – D II 4-221 731/1 und vom 22. September 1993 – D III 1-220 000/44a – D III 2-220 410/33
- I.
- Allgemeines
Beim Besoldungsdienstalter (BDA) erstmals im Beitrittsgebiet ernannter Beamter ist der Ausschluss von im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1991 abgeleisteten (Vordienst-) Zeiten aufgehoben worden. Damit sind auch Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich bei der Festsetzung des BDA zu berücksichtigen. Anstelle des bisherigen Ausschlusses werden nur die in § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 1 der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung (BesÜÄndV) vom 6. Januar 1993 – BGBl. I S. 60 – und durch Art. 8 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 (BBVAnpG 92) vom 23. März 1993 – BGBl. I S. 342 – aufgeführten Zeiten in der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt. § 2 Abs. 2 und 3 (neu) der 2. BesÜV sind mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft getreten.
Eine entsprechende Regelung ist für Besoldungsempfänger der BBesO R (Richter, Staatsanwälte) in § 2 Abs. 4. der 2. BesÜV in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 1 BesÜÄndV für die Bemessung des Grundgehalts nach Lebensaltersstufen getroffen worden (BLA).
Für Besoldungsempfänger, die nicht unter § 2 der 2. BesÜV fallen, wurden durch Artikel 6 Nrn. 2 bis 4 BBVAnpG 92 entsprechende Regelungen geschaffen (Einfügung des § 30 BBesG und Ergänzung der §§ 36 und 38 BBesG mit Wirkung vom 01.12.1991).
Bisher erfolgte die Festsetzung des BDA/BLA der im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamten/Richter nach § 2 Abs. 2 (alt) der 2. BesÜV. Danach waren für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, soweit Bezüge im Beitrittsgebiet zugestanden haben, Zeiten seit dem 01. Juli 1991 zu berücksichtigen. Der nunmehr aufgegebene Ausschluss erfordert nach Artikel 2 BesÜÄndV eine Neu-Festsetzung des BDA/BLA im Einzelfall, soweit nicht das Regel-BDA/BLA in Betracht kommt. Hierfür ist das Landesamt für Finanzen zuständig.
Zur Erfassung des Werdeganges sowie zur Feststellung der ausgeschlossenen Vordienstzeiten ist allerdings die Mitwirkung der personalverwaltenden Stellen in jedem Einzelfall notwendig. Ein lückenloser Werdegang ist auch zur späteren Ermittlung des sogennannten Jubiläumsdienstalters nach einer zur erlassenden Rechtsverordnung gem. § 104 SächsBG erforderlich.
Zur Umsetzung dieses neuen BDA-Rechts für die Besoldungsempfänger des Freistaates Sachsen gibt das SMF folgende Hinweise:
- II.
- Verfahren
- 1.
- Ernennung zum Beamten/Richter mit Dienstbezügen vor Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres
- a)
- Bei erstmaliger Ernennung vor Vollendung des 31. Lebensjahres (im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst) bzw. des 35. Lebensjahres (im höheren Dienst) sind von der personalverwaltenden Stelle anstelle des bisher verwendeten Formblattes „Mitteilung des Werdeganges“ künftig ausschließlich die Formblätter nach Muster 1 a und Muster 1 b zu verwenden. Für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure tritt gem. § 36 BBesG an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr, für Professoren das 40. Lebensjahr.
- b)
- Nach Eingang der vom Beamten/Richter ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter nach Muster 1 a und Muster 1 b leitet die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu. In diesen Fällen wird dort das sogenannte Regel-BDA gem. § 28 Abs. 1 BBesG oder Regel-BLA gem. § 38 Abs. 3 BBesG festgesetzt. Die Beurteilung der vom Beamten/Richter angegebenen Zeiten (vgl. nachstehende Nr. 2.1 Buchstabe b) erfolgt vorsorglich für das später zu ermittelnde Jubiläumsdienstalter.
- 2.
- Ernennung zum Beamten/Richter mit Dienstbezügen nach Vollendung ds 31. bzw. 35. Lebensjahres
- 2.1
- Beamte/Richter, die vor der Berufung in ein Beamten-/Richterverhältnis in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gestanden haben
Die den sächsischen Angestellten nach den Vorschriften des BAT-O anerkannten Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR werden von den für die Beamten/Richter nunmehr geltenden Regelungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der 2. BesÜV sowie des § 30 BBesG voll umfasst, sodass sie auch für das BDA/BLA als berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten heranzuziehen sind. Durch die im Besoldungsrecht bestehenden Möglichkeiten können darüber hinaus im Einzelfall weitere Vordienstzeiten- einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst in vollem Umfange
- einer Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbänden
- einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grunde geendet hat
- einer Beschäftigung bei Verwaltungsorganen und sonstigen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die nicht in die Trägerschaft eines Landes oder mehrerer Länder im Beitrittsgebiet übergegangen sind
Bei dieser Rechtslage stellt die für den Tarifbereich im Jahre 1992 durch Antrag auf Anerkennung von Beschäftigungszeiten vorgenommene Auflistung des beruflichen Werdeganges leider nicht sicher, dass alle für das BDA/BLA berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten erfasst sind. - a)
- Die personalverwaltende Stelle leitet dem Beamten/Richter neben den Formblättern nach Muster 1 a und Muster 1 b das Anschreiben nach Muster 2 gegen Empfangsbestätigung nach Muster 3 zu. Die Empfangsbestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen. Dabei ist eine angemessene Einreichungfrist zu setzen; nach Überschreiten dieser Frist stellt ersatzweise die personalverwaltende Stelle anhand der in den Personalakten vorhandenen Unterlagen die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten fest.
- b)
- Nach Eingang der vom Beamten/Richter ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter nach Muster 1 a und Muster 1 b prüft die personalverwaltende Stelle den angegebenen Werdegang anhand der in den Personalakten vorhandenen Unterlagen sowie der ggf. eingereichten neuen Nachweise. Die Beurteilung der Zeiten nach den maßgeblichen Kriterien des § 2 Abs. 2 und 3 bzw. Abs. 4 der 2. BesÜV sowie § 30 BBesG (z. B. Systemnähe) ist ebenfalls von der personalverwaltenden Stelle durch entsprechende Eintragungen in Spalte 5 des Formblattes nach Muster 1 a vorzunehmen. Dabei sind die von der Berücksichtigung ausgeschlossenen Zeiten mit der maßgeblichen Bestimmung in § 2 Abs. 2 bis 4 der 2. BesÜV sowie § 30 BBesG unter Beachtung der beiliegenden Auszüge aus den Rundschreiben des BMI vom 14.04.1993 und vom 22.09.1992 zu bezeichnen. Nähere Abgaben über Funktionen in einer Partei usw. sind nicht einzutragen. Somit wird bereits festgelegt ob der einzelne Zeitraum für das BDA/BLA herangezogen werden kann. Insoweit verweist das SMF auf die Ausführungen in Nrn. 2 und 3 seines Rundschreibens vom 18.08.1992, Az.: 14-P 2012A-1/67-22649 (Vollzug der Tarifverträge zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten vom 12. November 1991).
- c)
- Danach leitet die personalverwaltende Stelle (für jeden Einzelfall getrennt) das Formblatt nach Muster 1 a der zuständigen Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu. Die Prüfung, ob die genannten Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 4 BBesG verbracht worden sind und damit tatsächlich beim BDA/BLA berücksichtigt werden, obliegt dem Landesamt für Finanzen im Rahmen seiner Festsetzungsbefugnis. Das Formblatt nach Muster 1 b verbleibt bei der personalverwaltenden Stelle (§§ 56 ff. BRRG).
- 2.2
- Beamte/Richter, die vor der Berufung in ein Beamten-/Richterverhältnis nicht in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gestanden haben
- 2.2.1
- In Fällen bereits erfolgter Ernennung gilt vorstehende Nr. 2.1 Buchstabe a) – c) entsprechend.
- 2.2.2
- In Fällen künftiger Ernennung
- a)
- leitet die personalverwaltende Stelle dem Beamten/Richter die Formblätter nach Muster 1 a und Muster 1 b sowie Muster 2 zu.
- b)
- prüft die personalverwaltende Stelle nach Eingang der vom Beamten/Richter ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter nach Muster 1 a und Muster 1 b den angegebenen Werdegang anhand der beigefügten Nachweise. Im Übrigen gilt vorstehende Nr. 2.1 Buchstabe b) Satz 2 ff. sowie Buchstabe c) entsprechend.
- 2.3
- Beamte/Richter, die als Beamte/Richter eines anderen Dienstherrn zum Freistaat Sachsen versetzt sind bzw. berufen werden
Vorstehende Nr. 2.2 gilt entsprechend, sofern anhand der in den Personalakten vorhandenen Unterlagen Zeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 bzw. Abs. 4 der 2. BesÜV sowie § 30 BBesG erkennbar sind.
- III.
- Durchführung, Formblätter, Bekanntgabe
Die obersten Dienstbehörden werden gebeten, die zur dargestellten Umsetzung des neuen BDA-Rechts für die Besoldungsempfänger des Freistaates Sachsen erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere die Herstellung der als Anlage beigefügten Formblätter nach dem jeweiligen Bedarf zu veranlassen und den nachgeordneten Behörden zusammen mit diesem Rundschreiben zur Verfügung zu stellen.
Die personalverwaltenden Stellen werden gebeten, nach Abschnitt II die Erfassung des Werdeganges in jedem Einzelfall vorzunehmen und dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen.
Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Dr. Carl
Staatssekretär
Anlage:
Formblatt – Muster 1 bis 3; veröffentlicht im ABl. SMF Nr. 12/1993 S.252; 256
Anlage:
Auszug aus dem Rundschreiben des BMI
Vom 14. April 1993
Durch die Änderung des § 2 Abs. 2 der 2. BesÜV und die Einführung der Absätze 3 und 4 durch die BesÜÄndV sind nur noch die dort aufgeführten besonderen Tätigkeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht zu berücksichtigen. Nicht anerkannt werden insbesondere:
Zu § 2 Abs. 2
a) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Der Ausschluss gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim MfS/AfNS, sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit. Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluss von Zeiten ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR.
Unerheblich ist, in welchen Dienstverhältnis diese Zeiten verbracht wurden; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Erfasst sind auch Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen; Zeiten als Zivilbeschäftigter werden hingegen nicht erfasst.
Zu § 2 Abs. 3
Zeiten einer Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Hierbei wird widerlegbar vermutet, dass sachfremde Erwägung in die Personalentscheidung eingeflossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere nach § 2 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 der 2. BesÜV widerlegbar vermutet. Diese Aufzählung ist aufgrund des Wortes „insbesondere®“ lediglich als beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Sie entspricht insoweit der tariflichen Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben absichtlich eine beispielhafte Aufzählung gewählt, um auch bei anderen möglichen Sachverhalten, bei denen die Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden ist, die Nichtanrechnungsvermutung greifen zu lassen.
Liegen die Voraussetzungen der Vermutungsregelung nicht vor, kann gleichwohl eine Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausscheiden, wenn im Einzelfall die Tätigkeit aufgrund besonderer Systemnähe übertragen worden ist. Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV getroffene Regelung kann insoweit weitergehend als die gesetzlichen Vermutungen sein.
Im Übrigen ist für die Ausschlusstatbestände nach § 2 Abs. 2 und 3 der 2. BesÜV in der Fassung der BesÜÄndV das Rundschreiben des BMI vom 18.12,1991 (GMBl. 1992, S. 90 ff.) sowie das Rundschreiben vom 22.09.1992 – D III l – 220 000/44a – D III 2 – 220 410/33 entsprechend anwendbar.
Zu § 2 Abs. 4
Der ebenfalls neu eingefügte Abs. 4 des § 2 der 2. BesÜV bestimmt, dass im Bereich der Bundesbesoldungsordnung R für die Festsetzung von Lebensaltersstufen Zeiten einer Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages entsprechend zu berücksichtigen sind. Die Ausschlusstatbestände der Absätze 2 und 3 sind dabei entsprechend anzuwenden; bei Zeiten einer Tätigkeit nach Absatz 3 ist darauf abzustellen, ob die richterlichen oder staatsanwaltlichen Tätigkeiten aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden waren.
Auszug aus dem Rundschreiben des BMI
Vom 22. September 1992
a) Tätigkeit für das MfS/AfNS
Unter den Begriff „Zeiten jeglicher Tätigkeiten für das MfS/AfNS“ in der Übergangsvorschrift Nr. 4 Buchst. a fallen alle hauptamtlichen Tätigkeiten sowie alle Zeiten, während derer eine Verpflichtung zu inoffizieller/informeller Mitarbeit bestand. Das Wachregiment „Feliks Dzierzynski“ war Teil des MfS, Übergangsvorschrift Nr. 4 Buchst. a ist deshalb anwendbar.
Wurden lediglich auf Anfrage des MfS von dem Mitarbeiter eines anderen Staatsorganes im Rahmen seiner Dienstpflichten Unterlagen herausgegeben, stellt dies keine Tätigkeit für das MfS dar. Wenn Anhaltspunkte für eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS vorliegen, empfiehlt es sich, eine entsprechende Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR („Gauck-Behörde“) zu stellen, da der Nachweis über das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes vor allem durch eine Auskunft dieser Behörde zu erbringen sein wird, die dann zur Personalakte zu nehmen ist.
Die Tarifvertragsparteien haben nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit für das MfS als beendet angesehen werden kann. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter viele Jahre zurückliegt oder in denen zwar eine Verpflichtungserklärung unterschrieben wurde, es jedoch nicht zu einer weiteren Tätigkeit für das MfS gekommen ist. Eine allgemeingültige Regel für diese Fälle lässt sich nicht aufstellen. Hier wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden sein, bis zu welchem Zeitpunkt eine Tätigkeit für das MfS unterstellt werden muss. In der Regel wird jedoch davon ausgegangen werden können, dass fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden für das MfS die Tätigkeit für dieses Ministerium nach Ablauf dieses Zeitraums als beendet angesehen werden kann und spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nah den tarifvertraglichen Regelungen berücksichtigt werden können. Entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. Unterbrechungen der Tätigkeit für das MfS sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten. Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, dürfte in der Regel ebenso nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung auszugehen sein.
b) Besondere persönliche Systemnähe
(Übergansvorschrift Nr. 4 Buchst. c)
Beim Merkmal „hervorgehobene ehrenamtliche Funktion“ nach Buchstabe c Doppelbuchst. aa ist nicht allein die Hierarchieebene z. B. im Parteiapparat entscheidungserheblich, sondern auch die Frage, ob die Funktion geeignet war, auf der jeweiligen Ebene maßgeblichen Einfluss auszuüben.
Sofern die Parteien oder Organisationen, die von Doppelbuchstabe aa erfasst werden, über Bildungseinrichtungen verfügt haben (z. B. Partei- und Gewerkschaftsschulen), ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als hauptamtlich Lehrender bei einer dieser Einrichtungen außerdem nach Doppelbuchstabe cc ausgeschlossen. Eine hauptamtliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn nur gelegentlich Schulungen abgehalten wurden.
Hat der Arbeitnehmer einen Abschluss an der Akademie für Staat und Recht erworben, können keine Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn ein Fernstudium durchgeführt wurde.
Bei den der Akademie für Staat und Recht vergleichbaren Bildungseinrichtungen handelt es sich z. B. um deren Vorläufer.
c) Angehörige der Grenztruppen der DDR
(Übergangsvorschrift Nr. 4 Buchst. b)
Von der Übergangsvorschrift Nr. 4 Buchst. b sind Zeiten jeglicher Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR erfasst. Eine Differenzierung nach dem Einsatzgebiet (Grenze zur Bundesrepublik Deutschland einerseits, zu Polen und zur Tschechoslowakei andererseits) ist nicht vorgesehen; es kommt vielmehr auf die organisatorische Zugehörigkeit zu diesen Truppen an. Die Übergangsvorschrift ist auch hinsichtlich der Vorgängereinrichtung der Grenztruppen (NVA-Grenze, Grenzpolizei) anwendbar.
Der Wortlaut der Vorschrift lässt auch keine Ausnahme bei Personen zu, die im Rahmen der Wehrpflicht zu den Grenztruppen eingezogen wurden.