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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft RL-Nr.: 08/2002

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft RL-Nr.: 08/2002 vom 13. Februar 2002 (SächsABl. S. 455)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft
RL-Nr.: 08/2002

Vom 13. Februar 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Durch die Förderung soll die Be- und Verarbeitung sowie die Vermarktung fischwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebots an die Markterfordernisse angepasst werden; damit sind insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

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Gegenstand der Förderung

2.1
Förderungsfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:

2.1.1
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen; die Förderung des Landkaufs kann von der Bewilligungsbehörde nur in begründeten Fällen zugelassen werden.

2.1.2
innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.
Im Zusammenhang mit Nummer 2.1.1 und 2.1.2 zählen zu den förderungsfähigen Aufwendungen generell die Kosten der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten des Freistaates Sachsen handelt.
Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens fünf Jahren durchgeführt sein.

2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist;

2.2.2
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen;

2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör;

2.2.4
Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen;

2.2.5
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer;

2.2.6
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte technische Einrichtungen und Gegenstände;

2.2.7
Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden ist;

2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar und unmittelbar zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind;

2.2.9
Investitionen auf Einzelhandelsstufe.

3
Zuwendungsempfänger

Bestehende oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen des Handels und der Be- und Verarbeitung für fischwirtschaftliche Erzeugnisse sowie fischwirtschaftliche Betriebe mit Be- und Verarbeitung eigener Erzeugnisse (Direktvermarkter), die ihren Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.

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Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung setzt das Vorliegen eines Operationellen Programmes voraus, dessen Aufstellung Ländersache ist.

4.2
Für die Operationellen Programme gelten die Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 des Rates vom 17. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 337 vom 30. Dezember 1999, S. 10) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 198/9 vom 21. Juli 2001).

4.3
Das zu fördernde Vorhaben muss sich im Hinblick auf Größe und Standort in das Operationelle Programm einordnen.

4.4
Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 20 vom Hundert ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen.
Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen den durch Lieferverträge zu bindenden Anteil auf bis zu 10 vom Hundert für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verringern; bei Tiefkühlwaren (Grundfisch) kann sie auf Lieferverträge auch ganz verzichten.

4.5
Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.

4.6
Im Falle von Fusionen oder sonstiger Zusammenschlüsse müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.7
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder verpachtet oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

4.8
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.

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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 und 2.1.2 werden Zuschüsse bis zu 30 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens gewährt.
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Grundsätzen und aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften beihilfefähig ist, jedoch nicht mehr als die Differenz zwischen 35 vom Hundert der nach dieser Richtlinie beihilfefähigen Kosten des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet.

6
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulares gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der geforderten Unterlagen, bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingegangen ist.

6.2
Bewilligungsverfahren

Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.

7
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 13. Februar 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 15, S. 455

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002