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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Stellenobergrenzenverordnung

Vollzitat: Stellenobergrenzenverordnung vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 444)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die vorläufige Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen für kommunale Laufbahnbeamte
(Stellenobergrenzenverordnung – KomStOGVO)

Vom 11. September 1992

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409),
2.
§ 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468):

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden und Landkreise sowie für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehen.

§ 2
Allgemeine Vorschriften

(1) Die in dieser Verordnung genannten Besoldungsgruppen und Stellenzahlen sind Höchstbewertungen. Sie dürfen nicht überschritten und nur dann ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist.

(2) Für die Bewertung einer Stelle und die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sind die mit der Funktion verbundenen Anforderungen und die dafür erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Einstufung der Stelle nach dieser Verordnung maßgeblich.

(3) § 19 Abs. 2 BBesG bleibt unberührt.

(4) Bei der Berechnung der Obergrenzen sind nur die besetzten Planstellen (§ 3 Abs. 1) oder abweichend nach § 6 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 28. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) besetzten Stellen zugrunde zu legen. Die Stellen der Angestellten und Arbeiter dürfen bei der Berechnung der Stellenverhältnisse nicht mit einbezogen werden.

(5) Wird das gesetzliche oder zugelassene Stellenverhältnis nicht ausgeschöpft, dürfen die verbleibenden Stellenanteile den niedrigeren Besoldungsgruppen innerhalb der jeweiligen Laufbahn zugerechnet werden.

§ 3
Stellenplan

(1) Planstellen sind die im Stellenplan nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamte.

(2) Die Planstellen für die Beamten sind entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) für jedes Haushaltsjahr im Stellenplan nach Zahl und Art auszuweisen. Ansprüche aus dem Stellenplan können nicht hergeleitet werden.

(3) Sonstige Vorschriften über den Stellenplan, insbesondere der Gemeindehaushaltsverordnung, bleiben unberührt.

§ 4
Grundsätze für die Zuordnung

Die Zuordnung eines Amtes erfolgt ausschließlich im Rahmen der nach dieser Verordnung maßgebenden Stellenverhältnisse und nach den in den folgenden Vorschriften bestimmten höchstzulässigen Besoldungsgruppen.

§ 5
Nichtberücksichtigung von Funktionsstellen

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung bleiben folgende Beamtengruppen unberücksichtigt, wenn die Stelleninhaber überwiegend in diesen Funktionen tätig sind:

1.
Beamte
 
a)
bei Feuerwehren,
 
b)
in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
 
c)
in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Kreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden.
2.
Fachbeamte und Verwaltungsleiter
 
a)
der Gesundheitsämter sowie Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter,
 
b)
im Gartenbau, Forst- und Friedhofsdienst.
3.
Fachbeamte und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen
 
a)
der Jugendhilfe und Jugendpflege,
 
b)
der Sozialhilfe,
 
c)
des Bildungs- und Gesundheitswesens.

(2) Beförderungsämter für diese Beamtengruppen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 18 und 25 BBesG ausgewiesen werden.

(3) Die Planstellen dieser Beamtengruppen und der von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung für bestimmte Funktionsgruppen festgesetzten Stellenobergrenzen sind in einer Anlage zum Stellenplan auszuweisen. Sie sind bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung außer Betracht zu lassen.

§ 6
Stellenverhältnisse

(1) Für Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern und für die anderen in § 1 dieser Verordnung genannten Behörden und Dienststellen gelten abweichend von § 26 Abs. 1 BBesG und der aufgrund von § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG erlassenen Rechtsverordnung die in §§ 7 bis 9 dieser Verordnung geregelten Stellenverhältnisse.

(2) Für Gemeinden ab 100 000 Einwohner und für die in § 1 dieser Verordnung genannten Behörden und Dienststellen gelten die durch §§ 7, 8 und 9 aufgestellten anderen Obergrenzen nur insoweit, wie sie die Zahl der Stellen gegenüber den in § 26 Abs. 1 BBesG enthaltenen Stellenverhältnisse vermindern.

(3) Im übrigen gelten für Beförderungsämter die Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG.

(4) Wahlweise können im Rahmen der höchstzulässigen Einstufung nach dieser Verordnung in den einzelnen Laufbahngruppen auch Beförderungsämter nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 BBesG eingerichtet werden, wenn das zur sachgerechten Bewertung notwendig ist.

(5) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle für einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf diese Stelle, abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A, mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben.

§ 7
Stellenverhältnisse der Gemeinden

In den Gemeinden gelten folgende Stellenobergrenzen:

1.  Mittlerer Dienst

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
Gemeinden mit zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen A8/A9

Gemeinden mit

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen

   

A 8

A 9

bis zu

30 000

1

1

bis zu

50 000

2

1

bis zu

100 000

2

2

bis zu

200 000

3

3

mehr als

200 000

4

4

Einwohnern

Wird nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A abheben.

2.  Gehobener Dienst

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
Gemeinden mit zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen A11/A12/A13

Gemeinden mit

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen

   

A 11

A 12

A 13

bis zu

 2 500

0

0

0

bis zu

 5 000

1

0

0

bis zu

 7 500

2

0

0

bis zu

10 000

2

1

0

bis zu

15 000

2

3

0

bis zu

20 000

2

2

2

bis zu

30 000

4

4

3

bis zu

60 000

6

4

4

mehr als

60 000

8

5

5

Einwohnern

 
a)
In Gemeinden mit mehr als 10 000 bis zu 15 000 Einwohnern kann eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 nach Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) ausgewiesen werden, wenn der Beamte die Aufgaben der Haupt- oder Finanzverwaltung wahrnimmt.
 
b)
In Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern sind die Ämter auf Zeit, die neben dem Bürgermeister ausgewiesen sind, auf die zugelassenen Zahlen der Ämter in der Reihenfolge der jeweils höchsten Besoldungsgruppen anzurechnen.

3.  Höherer Dienst

In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern sind Planstellen des höheren Dienstes nach folgender Maßgabe zulässig:

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
Gemeinden mit zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen A15/A16

Gemeinden mit

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen

   

A 15

A 16

mehr als

 20 000

   

bis zu

 30 000

0

0

bis zu

 60 000

1

0

bis zu

100 000

2

1

bis zu

200 000

4

1

bis zu

400 000

6

2

mehr als

400 000

6

2

Einwohnern

In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern sind die neben dem Bürgermeister ausgewiesenen Ämter auf Zeit, insbesondere die Beigeordneten, auf die zugelassenen Zahlen der Ämter in der Reihenfolge der jeweils höchsten Besoldungsgruppen anzurechnen.

§ 8
Stellenverhältnisse der Landkreise

In den Landkreisen gelten folgende Stellenobergrenzen:

1.  Mittlerer Dienst

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
Landkreise mit zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen A8/A9

Landkreise mit

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen

   

A 8

A 9

bis zu

100 000

2

2

bis zu

200 000

3

3

mehr als

200 000

5

5

Einwohnern

2.  Gehobener Dienst

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
Landkreise mit zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen A11/A12/A13

Landkreise mit

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen

   

A 11

A 12

A 13

bis zu

100 000

3

3

1

bis zu

200 000

4

4

2

mehr als

200 000

5

5

3

Einwohnern

Ämter von neben dem Landrat vorhandenen Beamten auf Zeit, insbesondere der Beigeordneten, sind auf die zugelassenen Zahlen der Ämter in der Reihenfolge der jeweils höchsten Besoldungsgruppen anzurechnen.

3.  Höherer Dienst

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen
Landkreise mit zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen A15/A16

Landkreise mit

zulässige Planstellen der Besoldungsgruppen

   

A 15

A 16

bis zu

 60 000

0

0

bis zu

100 000

2

0

bis zu

200 000

2

0

mehr als

200 000

3

2

Einwohnern

Ämter von neben dem Landrat vorhandenen Beamten auf Zeit, insbesondere der Beigeordneten, sind auf die zugelassenen Zahlen der Ämter in der Reihenfolge der jeweils höchsten Besoldungsgruppen anzurechnen.

§ 9
Höchstzulässige Ämter

(1) Auch dann, wenn von der Wahlmöglichkeit des § 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, dürfen die Ämter des höheren Dienstes höchstens wie folgt bewertet werden:

1.
In Gemeinden mit bis zu 30 000 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 14.
2.
In Gemeinden mit bis zu 60 000 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 15.
3.
In Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 16.
4.
In Landkreisen mit bis zu 60 000 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 14.
5.
In Landkreisen mit bis zu 200 000 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 15.
6.
In Landkreisen mit mehr als 200 000 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 16.

(2) Auch dann, wenn von der Wahlmöglichkeit des § 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, dürfen die Ämter des gehobenen Dienstes bei Gemeinden und Landkreisen höchstens wie folgt bewertet werden:

1.
In Gemeinden mit bis zu 2 500 Einwohnern sind Stellen nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 für Laufbahnbeamte nicht zugelassen.
2.
In Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern mit höchstens der Besoldungsgruppe A 11.
3.
In Gemeinden mit bis zu 15 000 Einwohnern mit A 12, ausnahmsweise mit A 13, wenn Aufgaben der Haupt- oder Finanzverwaltung wahrgenommen werden.

§ 10
Einwohnerzahl

Maßgeblich ist die Einwohnerzahl, die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschrieben wurde. § 8 des Kommunalbeamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes vom 31. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 369) gilt entsprechend.

§ 11
Stellenabbau

(1) Soweit die Obergrenzen der Beförderungsämter, das Stellenverhältnis oder die Zahl der höchstzulässigen Stellen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, sind die Stellen bei den betroffenen Besoldungsgruppen an die Vorschriften dieser Verordnung durch Umwandlung oder Verringerung anzupassen.

(2) In den Stellenplänen sind die Stellen, welche die nach dieser Verordnung zulässigen Höchstzahlen übersteigen, mit einem Vermerk „kw“ (künftig wegfallend) zu versehen.

Stellen, die höher eingruppiert sind als es nach dieser Verordnung zulässig ist, sind mit einem Vermerk „ku“ (künftig umzuwandeln) zu versehen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Dresden, den 11. September 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 31, S. 444
    Fsn-Nr.: 242-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 1992

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008