Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (VBPOII-GS) vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl.S.333)
(Organisation und Inhalte der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen)
Vom 22. Juni 1992
zu §§ 2 bis 14
So weit nach diesen Vorschriften Entscheidungen zu treffen sind, ist das Staatsministerium für Kultus zuständig, sofern nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
zu § 2 Abs. 3:
Bei Bewerbern, die vor mehr als vier Jahren ihre Prüfung abgelegt haben und bei denen die Voraussetzungen nach Satz 2 für einen Verzicht auf das Kolloquium nicht vorliegen, stellt das Oberschulamt die Notwendigkeit eines Kolloquiums fest. So weit eine in der Zeit zwischen Studienabschluss und Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ausgeübte Tätigkeit oder Aus- und Weiterbildung erkennen lässt, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten noch besitzt, kann auf das Kolloquium ganz oder teilweise verzichtet werden.
In diesen Fällen legen die Oberschulämter die Anträge dieser Bewerber dem Staatsminister für Kultus zur Entscheidung darüber vor, ob auf ein Kolloquium ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Dem Antrag sind ein Lebenslauf, die Tätigkeits- und die Bildungsnachweise beizufügen. Die Organisation und Durchführung der Kolloquien erfolgt durch die Außenstelle des Prüfungsamtes.
Das Kolloquium wird fachweise von einer Kommission abgenommen, die aus einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem Fachbereichsleiter besteht. Das Kolloquium dauert pro Fach etwa 45 bis 60 Minuten.
In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport kann das Kolloquium durch eine fachpraktische Überprüfung ergänzt werden.
Umfang und Dauer der fachpraktischen Überprüfung wird durch das Prüfungsamt festgelegt.
Die Leistungen des Bewerbers werden im unmittelbaren Anschluss
an das Kolloquium und ggf. die fachpraktische Überprüfung beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Einigt sich die Kommission nicht, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende der Kommission teilt der Außenstelle des Prüfungsamtes das Ergebnis mit. Er gibt dem Bewerber auf dessen Wunsch das Ergebnis im unmittelbaren Anschluss an das Kolloquium bekannt. Die Außenstelle des Prüfungsamtes teilt dem Oberschulamt und dem Bewerber das Ergebnis des Koloquiums schriftlich mit.
zu § 3 Abs. 2 Nr. 9:
Das amtsärztliche Zeugnis soll sich dazu äußern, ob der Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes gewachsen ist und ob ein Einsatz in der Schule verantwortet werden kann. Es darf nach der Ausstellung nicht älter als zwei Monate sein. Ist ein Bewerber schwer behindert, muss auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen der Bewerber erhält.
Dies geschieht für den Bereich der Ausbildung durch das Oberschulamt im Benehmen mit dem Seminar, für den Bereich der Prüfung durch die Außenstelle des Prüfungsamtes.
zu § 4 Abs. 1:
Bei der Zuweisung ist zu beachten, dass für die Ausbildung in en einzelnen Fächern zur Betreuung geeignete Lehrer zur Verfügung stehen müssen.
zu § 4 Abs. 3:
Der Bewerber hat den Vorbereitungsdienst grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Kurses anzutreten. Ist der Bewerber unverschuldet gehindert, den Vorbereitungsdienst rechtzeitig zu beginnen (z.B. wegen Erkrankung), kann ihm vom Oberschulamt eine Nachfrist von höchstens sechs Wochen eingeräumt werden. Kann der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist aufnehmen, so kann er zu diesem Kurs nicht mehr zugelassen werden.
zu § 7 Abs. 3:
Eine Entlassung gemäß Nr. 1 und 3 schließt eine spätere Wiederzulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung aus.
zu § 7 Abs. 3 Nr. 2:
Wird über die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus eine Unterbrechung der Ausbildung erforderlich, kann diese nur für die Dauer von höchstens zwei Unterrichtshalbjahren geschehen.
zu § 7 Abs. 3 Nr. 3:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die in § 23 Abs. 2 letzter Satz genannte Frist überschritten ist oder wenn sich der Lehramtsanwärter in solchem Maß als ungeeignet für den Beruf des Lehrers erweist, dass er nicht länger ausgebildet oder im Unterricht verwendet werden kann.
zu § 8 Abs. 2:
Die Personalakte des Lehramtsanwärters ist beim Oberschulamt, die Prüfungsakte bei den Außenstellen des Prüfungsamtes zu führen. Soweit Vorgänge am Seminar oder an den Ausbildungsschulen anfallen, die nicht zu den Personalakten gehören, werden sie in einer Ausbildungsakte bei diesen Stellen zusammengefasst.
zu § 9:
Die Ausbildung ist nach Möglichkeit so zu organisieren, dass sich Veranstaltungen im Seminar und an der Schule nicht überschneiden. Sind in Einzelfällen Überschneidungen nicht zu vermeiden, entscheidet der Leiter des Seminars im Benehmen mit dem Leiter der Grundschule, welche Veranstaltung Vorrang hat.
zu § 10 Abs. 1:
Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis. Über den gesetzlich geregelten Urlaub hinausgehende Beurlaubungen sind daher mit Ausnahme der Regelung zu Absatz 4 während dieser Zeit nicht möglich.
Im Falle einer Schwangerschaft gelten die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen.
zu § 10 Abs. 2:
Entscheidungen über die Anrechnung eines anderen Vorbereitungsdienstes trifft das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
zu § 10 Abs. 4:
Die Ausbildung ist im Benehmen mit dem Seminar und der Außenstelle des Prüfungsamtes um den Zeitraum zu verlängern, der unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten und im Blick auf eine sinnvolle Wiedereingliederung des Lehramtsanwärters für den ordnungsgemäßen Abschluss der Ausbildung notwendig ist. Ist eine Eingliederung in einen der laufenden Kurse nach dem Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, muss für den Lehramtsanwärter ein individueller Ausbildungsplan bis zur Zeit der Wiedereingliederung in einen der laufenden Kurse erstellt werden. Ist eine solche Wiedereingliederung in angemessener Zeit nicht möglich, ist der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festzulegen. Auch im Falle einer Schwangerschaft beträgt der Verlängerungszeitraum höchstens zwei Unterrichtshalbjahre; die auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen entstandenen Ausfallzeiten zählen jedoch bei der Berechnung der Dauer der Verlängerung nicht mit. Grund einer Verlängerung in diesem Sinne kann zum Beispiel sein, das Kind nach einer Frühgeburt oder einer Erkrankung über die mutterschutzrechtlichen Verlängerungszeiten hinaus betreuen zu müssen. Die Verlängerung um den genannten Zeitraum kann für jede Schwangerschaft erfolgen. Auf Antrag kann der Lehramtsanwärter auch bis zu dem Zeitpunkt ohne Bezüge beurlaubt werden, ab dem er wieder in den Ausbildungsablauf eingegliedert werden kann.
zu § 10 Abs. 5:
Das Oberschulamt stellt im Einzelfall im Benehmen mit dem Prüfungsamt und dem Seminar den Zeitraum der Verlängerung fest. Die Dauer der Verlängerung hängt von dem Umfang der Ausbildung und der Hilfe ab, die der Lehramtsanwärter nach dem Ergebnis des ersten Prüfungsdurchganges bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes noch benötigt, um sich der Wiederholungsprüfung mit Aussicht auf Erfolg unterziehen zu können. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Kultus.
zu § 11 Abs. 2:
Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst neben dem begleiteten Ausbildungsunterricht Hospitationen in verschiedenen Schulstufen der Grundschule, dem der Lehramtsanwärter zugewiesen ist sowie die Teilnahme an Seminarveranstaltungen. Die Hospitationen können sich auch auf Klassen anderer Grundschulen erstrecken. Der Lehramtsanwärter unterrichtet nicht selbstständig.
zu § 12 Abs. 1:
Der Umfang der Veranstaltungen beträgt in der Regel 120 Stunden je Fachdidaktik. 150 Stunden Pädagogik/Pädagogischer Psychologie und 40 Stunden im Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation. In Experimentalfächern werden zusätzlich Praktika durchgeführt. Während der Ausbildung ist ein Teil der Veranstaltungen in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie und Fachdidaktik gemeinsam durchzuführen.
zu § 12 Abs. 2:
Die Ausbilder besuchen den Lehramtsanwärter in den beiden Ausbildungsabschnitten in jedem Ausbildungsfach mindestens viermal.
zu § 13 Abs. 1:
Die Ausbildung an der Schule erfordert eine abgestimmte Betreuung und Beratung durch den Schulleiter, einen Fachbereichsleiter oder Lehrbeauftragten und Mentoren. Der Schulleiter weist dem Lehramtswärter in seinen Fächern im Einvernehmen mit dem Seminar und dem Staatlichen Schulamt Mentoren zu. Er beauftragt einen dieser Mentoren, den Lehramtsanwärter über die Betreuung in den Fächern hinaus während der gesamten Ausbildung an der schule zu beraten. Der Schulleiter ist verpflichtet, Unterrichtsbesuche durchzuführen. In jedem Fach ist mindestens ein Unterrichtsbesuch erforderlich; einer der Unterrichtsbesuche muss im Anfangsunterricht stattfinden.
zu § 13 Abs. 1:
Im ersten Ausbildungsabschnitt ist der Lehramtsanwärter durch den begleiteten Ausbildungsunterricht und durch Hospitationen in die Schulpraxis einzuführen. Der erste Ausbildungsabschnitt soll Einblicke in die inhaltlichen und organisatorischen Probleme sowie die Unterrichtsgestaltung an der Grundschule vermitteln. Es sind mindestens 120 Stunden, unter Anleitung, zu unterrichten. Im begleiteten Ausbildungsunterricht ist der Lehramtsanwärter überwiegend in seinen Fächern einzusetzen. Daneben muss ihm noch die Möglichkeit gegeben werden, in allen Klassenstufen zu unterrichten bzw. zu hospitieren. Außerdem muss der Lehramtsanwärter in dieser Phase die Aufgaben eines Klassenlehrers kennen lernen (z.B. Teilnahme an Konferenzen, Mitwirkung bei der Gestaltung von Schulveranstaltungen, Exkursionen, die pädagogischen Aufgaben des Klassenlehrers, Führung von Karteien, Teilnahme an Klassenelternversammlungen). Dabei geht es insbesondere um den Erwerb von Grundfertigkeiten im erzieherischen und methodisch-didaktischen Bereich. Es sollen u.a. ein Unterrichtsthema über mehrere Stunden gestaltet und der zeitliche Rhythmus eines ganzen Schultages erfahren werden.
Der Lehramtsanwärter bereitet sich auf seinen Unterricht schriftlich vor. Im Rahmen dieser Vorbereitungen erstellt er insgesamt acht ausführliche schriftliche Stundenvorbereitungen, die etwa gleichmäßig über die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Unterrichtsfächer verteilt, jedoch vor Beginn der Prüfungslehrproben erstellt sein müssen. Die ausführlichen schriftlichen Vorbereitungen dienen dem Schulleiter, den Fachbereichsleitern/Lehrbeauftragten und dem Mentor als Grundlage für die Beratung im Unterricht und für die Beratung zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung. Der Fachbereichsleiter/Lehrbeauftragte sorgt dafür, dass die ausführlichen schriftlichen Stundenvorbereitungen gefertigt werden.
Der Schulleiter und die Mentoren erstellen unter Einbeziehung des Lehramtsanwärters einen Organisationsplan.
zu § 13 Abs. 5:
Die Mentoren beraten den Lehramtsanwärter bei der Vor- und Nachbereitung des selbstständigen Unterrichts, sorgen dafür, dass der Lehramtsanwärter gemäß dem Erziehungs- und Bildungsauftrag und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrichtet, überzeugen sich u.a. von der Angemessenheit der Klassenarbeiten und der Leistungsbewertungen und besuchen den Lehramtsanwärter im notwendigen Umfang – in der Regel 14tägig – im Unterricht.
zu § 13 Abs. 6
Die Mentoren teilen ihre Erfahrungen über die schulpraktischen Leistungen des Lehramtsanwärters dem Schulleiter schriftlich mit. Der Schulleiter berücksichtigt diese Berichte – erforderlichenfalls nach ergänzenden Gesprächen – in seiner Beurteilung. Der Schulleiter hat sich in seiner Beurteilung auch über die Person des Lehramtsanwärters mit seinen Möglichkeiten und Grenzen als Lehrer und Erzieher zu äußern und diesen Gesamteindruck bei der Bewertung zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist dem Prüfungsamt und dem Seminarleiter, spätestens zu dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin zuzuleiten, um einen termingemäßen Abschluss zu gewährleisten.
zu § 16 Abs. 2 :
Über die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In der Niederschrift sind aufzunehmen:
- 1.
- Tag, Ort und Teil der Prüfung,
- 2.
- die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
- Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
- die Dauer der Prüfung und die Themen, bei der Prüfungslehrprobe der Verlauf der Stunde,
- 5.
- die Prüfungsnote und
- 6.
- besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden unverzüglich dem Prüfungsamt zuzuleiten.
zu § 16 Abs. 3:
Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften. Er legt fest, wer die Niederschrift zu fertigen hat. Besteht ein Prüfungsausschuss nur aus zwei Prüfern, so fertigt derjenige Prüfer die Niederschrift, der nicht selbst prüft.
zu § 16 Abs. 6:
Ein dienstliches Interesse liegt vor bei Personen, die künftig Prüfungen abnehmen sollen. Personen, denen das Prüfungsamt die Anwesenheit gestattet, sind nicht berechtigt, bei der Prüfung, der Beratung und der Bewertung mitzuwirken.
zu § 17:
Zur Durchführung der Prüfung sind der Außenstelle des Prüfungsamtes von den Seminaren insbesondere folgende Unterlagen und Daten zu liefern:
- Name, Vorname,
- ggf. Heiratsurkunde, Promotionsurkunde,
- Schuladresse,
- Wohnadresse und ggf. Telefonnummer,
- Geburtsdatum,
- Fächer,
- Fachbereichsleiter und Lehrbeauftragte, die den
- Lehramtsanwärter ausbilden,
- Schwerpunkt für die Prüfungen in Pädagogik/Pädagogische Psychologie und in den Fachdidaktiken (vgl. § 19),
- Mehrfertigung des Zeugnisses oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über die Erste Staatsprüfung.
In welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt diese Unterlagen und Daten zu übermitteln sind, ist zwischen der Außenstelle des Prüfungsamtes und dem Seminar abzustimmen.
zu § 18 Abs. 1:
Jede Prüfungslehrprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde. Erstreckt sich die Unterrichtseinheit über mehrere
Unterrichtsstunden, erstreckt sich die Prüfungslehrprobe auf die Unterrichtseinheit. Im Zweifelsfall legt das Prüfungsamt die Dauer der Lehrprobe fest.
zu § 18 Abs. 2:
Der Zeitraum, in dem die Prüfungslehrproben abgenommen werden, beträgt mindestens drei Wochen. Spätestens vierzehn Tage vor Beginn dieses Zeitraumes leitet der Lehramtswärter dem Ausbilder einen in der Regel differenzierten Stoffverteilungsplan, der die Themen der einzelnen Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunde/Unterrichtsdoppelstunde) enthält, für diesen Zeitraum zu. Anhand dieses Stoffverteilungsplanes werden Termine und Thema der Prüfungslehrprobe durch den Fachbereichsleiter im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden festgelegt. Das Ergebnis wird dem Lehramtsanwärter und der Außenstelle des Prüfungsamtes mitgeteilt.
zu § 18 Abs. 3:
Der Lehramtsanwärter übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor den Prüfungslehrproben schriftliche Lehrprobenentwürfe in vierfacher Ausfertigung; eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
zu § 19 Abs. 1:
Der Lehramtsanwärter kann in Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie und in den Fachdidaktiken ein Schwerpunktthema angeben. Die Prüfung im Schwerpunkt darf nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit in Anspruch nehmen.
zu § 20 Abs. 2:
Der Seminarleiter teilt die Themenvorschläge dem Prüfungsamt mit.
zu § 20 Abs. 3
Der Leiter des Seminars leitet das Original dem Fachbereichsleiter bzw. Lehrbeauftragten zu, der das Thema der schriftlichen Arbeit vergeben hat, und übersendet die Mehrfertigung der Außenstelle des Prüfungsamtes. Das Prüfungsamt übersendet die Mehrfertigung der Arbeit dem Zweitprüfer.
zu § 20 Abs. 5:
Der Fachbereichsleiter oder Lehrbeauftragte übersendet das Gutachten über den Leiter des Seminars der Außenstelle des Prüfungsamtes. Dieses leitet das Gutachten und die Note des Erstprüfers dem Zweitprüfer zu. Stimmen die Noten nicht überein, klären die beiden Prüfer, ob sie sich einigen können. Ist dies der Fall, teilen sie dem Prüfungsamt schriftlich die Note mit. Einigen sie sich nicht, teilt der zweite Prüfer dieses Gesprächsergebnis dem Prüfungsamt mit und übersendet diesem zugleich die schriftliche Arbeit mit den beiden Gutachten.
zu § 22 Abs. 1:
Die Rundung ist wie folgt vorzunehmen:
Es wird auf zweier Dezimalen gerechnet; anschließend wird auf eine Dezimale aufgerundet, sofern die zweite Dezimale größer als 4 ist. In allen anderen Fällen bleibt die erste Dezimale unverändert.
zu § 25 Abs. 2 und 3:
Dieser Beurteilung sind ausschließlich die Leistungen und das Verhalten des Lehramtsanwärters während des zur Wiederholung verlängerten Zeitraumes zu Grunde zu legen.
zu § 26:
Die Prüfungsakten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung eingesehen werden.
Dresden, den 22. Juni 1992
Nowak
Staatssekretär