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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 20. September 1997 (SächsGVBl. S. 561)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Vom 20. September 1997

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 368) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „einem Lebenslauf“ durch die Worte „eines Lebenslaufes“ ersetzt.
2.
§ 4 Abs. 3 bis 8 erhält folgende Fassung:
 
„(3) Für die Leistungsfächer sind folgende Kombinationen zulässig:
 
1.
Deutsch – Mathematik;
 
2.
Deutsch – Fremdsprache;
 
3.
Deutsch – Chemie oder Biologie oder Physik;
 
4.
Deutsch – Geschichte;
 
5.
Deutsch – Musik oder Kunsterziehung;
 
6.
Mathematik – Fremdsprache;
 
7.
Mathematik – Chemie oder Biologie oder Physik;
 
8.
Mathematik – Geschichte;
 
9.
Mathematik – Musik oder Kunsterziehung;
 
10.
Fremdsprache – Geschichte.
 
(4) Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) abgedeckt sein, wobei Gegenstand der schriftlichen Prüfung nur die in Absatz 3 genannten Fächer sein können. Außerhalb der nach Absatz 3 zulässigen Kombinationen dürfen die Fächer Musik und Kunsterziehung nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein.
(5) Der mündliche Teil umfaßt die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern. Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil bestanden haben. In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten, wenn das Oberschulamt zuvor festgestellt hat, daß die Prüfungsteilnehmer dem Anforderungsniveau der Prüfung in diesen Fächern voraussichtlich gewachsen sein werden.
(6) Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden. Unter den insgesamt sechs Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind oder in denen der Prüfungsteilnehmer vor einer Fachprüfungskommission die mündliche Prüfung ablegt, müssen sich zwei Fremdsprachen befinden.
(7) Unter den Fächern der schriftlichen oder mündlichen Prüfung muß sich eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
(8) Geographie kann nur mündliches Prüfungsfach sein.“
3.
In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Feststellung“ die Worte „und Bekanntgabe“ eingefügt.
4.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „führen“ durch das Wort „führt“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung“.
 
b)
In Absatz 3 werden die Worte „des Abiturs“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
 
 
„(4) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfungsteilnehmer
 
 
1.
in dem schriftlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht hat und
 
 
2.
in dem mündlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem vor einer Fachprüfungskommission abgelegten Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.
 
 
(5) Der Prüfungsausschuß stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler der Freien Waldorfschule aus, das die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bescheinigt.“
6.
§ 8 wird aufgehoben.
7.
§§ 9 bis 11 werden die §§ 8 bis 10.
8.
Der bisherige § 9 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
9.
Der bisherige § 10 erhält folgende Fassung:
 
„§ 10
Andere Rechtsvorschriften, Übergangsregelung
 
(1) § 27 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 Abs. 3, §§ 32 bis 37, § 38 Satz 2, § 39 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 6, §§ 40 und 41, § 43 Abs. 1 Satz 1 OAVO gelten entspreched.
(2) Für Schüler, die im Jahre 1998 die Abiturprüfung wiederholen, findet diese Verordnung in der am 6. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. September 1997

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 18, S. 561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004