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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Landwirtschaftssachverständigenverordnung

Vollzitat: Sächsische Landwirtschaftssachverständigenverordnung vom 29. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 694), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus
(Sächsische Landwirtschafts-
sachverständigenverordnung – SächsLandwSachVO)

Vom 29. Oktober 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2009

Aufgrund von § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983, 2010) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestellungsvoraussetzungen und Antragstellung

(1) Für die öffentliche Bestellung von selbstständigen und angestellten Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues ist ein schriftlicher Antrag bei der Bestellungsbehörde erforderlich. Die Sachgebiete, für die eine öffentliche Bestellung beantragt werden kann, sind in der Anlage festgelegt.

(2) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die Personen, die als Sachverständige tätig sind oder tätig werden wollen,

1.
das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Erstbestellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
ihre berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
3.
besondere Sachkunde nachweisen, insbesondere eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vorweisen können, und
4.
persönlich geeignet sind, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die bei ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erbringen.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung zum Zeitpunkt der Antragstellung nebst beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aller Zeugnisse,
2.
eine Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten,
3.
zwei Passbilder,
4.
der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung,
5.
ein polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein sollte,
6.
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
7.
Kopien der Zertifikate über die Seminare, die in Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit besucht worden sind,
8.
drei selbstgefertigte Gutachten und
9.
Anzeige aller Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nach § 1 Abs. 1 genutzt werden.

(4) Die Bestellungsbehörde kann in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 auf Antrag Befreiung erteilen.

(5) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er zusätzlich nachweist, dass

1.
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 4 nicht entgegensteht und
2.
er jederzeit für die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen freigestellt wird und ihm erlaubt ist, als Gutachter tätig zu werden, durch eine Bestätigung des Arbeitgebers.

(6) Die beantragte Bestellung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten und die beantragte Verlängerung einer Bestellung nach § 2 Abs. 4 und 5 Satz 2 nach einer Frist von drei Monaten als erteilt. Die Frist kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Im Übrigen findet § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(7) Das Bestellungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.

(8) Die Regelungen der §§ 13b und 36a der Gewerbeordnung bleiben unberührt. 1

§ 2
Bestellung

(1) Über den Antrag entscheidet die Bestellungsbehörde nach Anhörung des Fachbeirates für Sachverständigenwesen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft. Zusammensetzung und Verfahren des Fachbeirates werden durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft geregelt.

(2) Die Sachverständigen sind durch die Bestellungsbehörde zu vereidigen. § 410 und §§ 478 bis 480 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Über die Bestellung und die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von dem Sachverständigen zu unterschreiben ist.

(3) Die Bestellungsbehörde händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung Bestellungsurkunde, Ausweis und Stempel aus. Stempel und Ausweis bleiben Eigentum der Bestellungsbehörde.

(4) Die öffentliche Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellungsbehörde kann die Bestellung auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängern, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus. In Einzelfällen kann von dieser Altersbegrenzung aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(5) Der Sachverständige soll die Verlängerung drei Monate vor Ablauf der Bestellung beantragen. Die Verlängerung kann mit Auflagen verbunden werden; Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Bestellung legt der Sachverständige zwei selbstgefertigte Gutachten neueren Datums vor. Über die Verlängerung entscheidet die Bestellungsbehörde. Der Fachbeirat ist zu hören.

§ 3
Bekanntmachung

Die Bestellungsbehörde gibt Namen, Anschrift und Sachgebietsbezeichnung des vereidigten Sachverständigen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 4
Allgemeine Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er seinen Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.

(2) Insbesondere ist dem Sachverständigen untersagt,

1.
Weisungen entgegenzunehmen,
2.
ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann,
3.
sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen,
4.
Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, unbefugt gegen Entgelt zu vermitteln oder selbst anzukaufen.

(3) Der Sachverständige führt bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, die Bezeichnung „vom Freistaat Sachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für … (Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde)“. Er hat den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen und den Stempel zu benutzen. In anderen Fällen ist es dem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die Bestellungsurkunde, den Ausweis und den Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

(4) Andere als in dieser Verordnung genannte Unterschriften, Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden.

(5) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken.

(6) Der Sachverständige hat eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe unter Beachtung des oder der Sachgebiete, für das oder die er bestellt ist, abzuschließen und für die Dauer seiner Bestellung nachzuweisen.

(7) Kundmachung und Werbung des Sachverständigen müssen seiner besonderen Stellung und Verantwortung als öffentlich bestellter Sachverständiger gerecht werden. 2

§ 5
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung

(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere nach den §§ 75 und 76 der Strafprozeßordnung, den §§ 407, 407a und 408 der Zivilprozeßordnung, des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der §§ 82 und 96 der Abgabenordnung und des § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch einen Auftrag aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

(3) Der Sachverständige muss einen Auftrag ablehnen, wenn er ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an dem Gegenstand hat, auf den sich der Auftrag bezieht, wenn er sich für befangen hält oder sonst ein Fall vorliegt, in dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jemand in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden darf.

§ 6
Form der Gutachten

Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten und über Verhandlungen Protokolle zu führen, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich festzuhalten.

§ 7
Aufzeichnungspflicht

(1) Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein

1.
der Name des Auftraggebers,
2.
der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
3.
der Gegenstand des Auftrages,
4.
der Tag, an dem das Gutachten erstattet oder die Erstattung abgelehnt wurde. Im Falle der Ablehnung sind die Gründe anzugeben, aus denen es nicht erstattet worden ist.

(2) Der Sachverständige ist verpflichtet

1.
die Aufzeichnungen nach Absatz 1,
2.
jeweils ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten,
3.
die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,

sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erfolgten oder in dem die Unterlagen gefertigt wurden.

§ 8
Schweigepflicht

(1) Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 9
Fortbildungspflicht

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet oder den Sachgebieten, für das oder die er bestellt und vereidigt ist, hinreichend fortzubilden und Erfahrungen auszutauschen.

§ 10
Anzeigepflicht

Der Sachverständige hat der Bestellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1.
die Änderung der Anschrift seiner beruflichen Niederlassung oder seiner
2.
Wohnung,
3.
die Änderung seiner beruflichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
4.
eine voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger,
5.
die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 der Zivilprozessordnung im Bundesgebiet oder vergleichbare Verfahrenshandlungen in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führten,
6.
die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder entsprechende Verfahrenshandlungen in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
7.
Strafverfahren, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, das Urteil und den sonstigen Ausgang des Verfahrens in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
8.
Strafverfahren, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, das Urteil und den sonstigen Ausgang des Verfahrens,
9.
Zusammenschlüsse mit anderen Personen zur gemeinsamen Ausübung der Sachverständigentätigkeit. 3

§ 11
Gemeinsame Sachverständigentätigkeit

(1) Schließen sich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach dieser Verordnung zu gemeinsamer und gleichberechtigter Tätigkeit nach außen zusammen, muss bei jedem

1.
die Unabhängigkeit gewährleistet bleiben,
2.
die Eigenverantwortlichkeit für das von ihm erstellte Gutachten beziehungsweise der von ihm erstellte Teil unberührt bleiben und entsprechend kenntlich gemacht werden.

(2) Zusammenschlüsse mit anderen Personen sind nur zulässig, wenn sie mit dem Ansehen und den Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vereinbar sind.

§ 12
Beschäftigung von Hilfskräften

(1) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist im Gutachten kenntlich zu machen.

(2) Bei außergerichtlichen Leistungen darf der Sachverständige Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung im Gutachten offengelegt werden.

§ 13
Auskunftspflicht

Der Sachverständige hat der Bestellungsbehörde zur Überwachung seiner Tätigkeit auf Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.

§ 14
Erlöschen, Zurücknahme und Widerruf
der öffentlichen Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

1.
die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt worden ist, abläuft,
2.
der Sachverständige gegenüber der Bestellungsbehörde schriftlich erklärt, dass er nicht mehr als Sachverständiger für das oder die Sachgebiete, für das oder die er öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, tätig sein will,
3.
er seine berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz aus dem aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Hoheitsgebieten in ein Drittland verlegt.

(2) Die Bestellungsbehörde kann die öffentliche Bestellung widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Sachverständige die erforderlichen Eigenschaften nach § 1 Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Allgemeine Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(3) Die Bestellungsbehörde macht das Erlöschen der Bestellung sowie deren Rücknahme und Widerruf im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(4) Die Rücknahme oder der Widerruf ist in schriftlicher Form auszusprechen. 4

§ 15
Rückgabepflicht

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung sowie im Fall der Zurücknahme und des Widerrufs der Bestellungsbehörde Urkunde, Ausweis und Stempel zurückzugeben.

§ 16
Übergangsbestimmungen

Alle Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus öffentlich bestellt und vereidigt worden sind, gelten als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage
(zu § 1 Abs.1 Satz 2) 5

Sachgebiete der Sachverständigkeit

Anlage
Laufende Nummer Sachgebiet
1 Landwirtschaft
1.1 Betrieb/Unternehmen
1.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben. Dies schließt die Bestellung für die Sachgebiete 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.6 ein.
1.1.2 Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich von Gebäuden und baulichen Anlagen
1.1.3 Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden
1.1.4 Bewertung von lebendem und totem Inventar
1.1.5 Wasserwirtschaft und Melioration
1.1.6 Landwirtschaftliches Rechnungswesen
1.1.7 Landwirtschaftliches Versicherungswesen für den Bereich Sachversicherungsschäden
1.1.8 Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe
1.1.9 Nebenbetriebe – Brennerei, Kies- und Gesteinsabbau, Ökonomie von Biogasanlagen
1.1.10 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1.2 Acker- und Pflanzenbau
1.2.1 Bodenkunde
1.2.2 Ackerbau
1.2.3 Grünlandwirtschaft
1.2.4 Saatgut/Pflanzgut
1.2.5 Pflanzenschutz
1.2.6 Beregnung
1.2.7 Landwirtschaftliche Sonderkulturen. Eine Bestellung und Vereidigung kann für einzelne Kulturen/Kulturgruppen vorgenommen werden.
1.3 Tierzucht und Tierhaltung mit den Bereichen Zucht, Haltung, Bewertung
1.3.1 Pferde einschließlich Pferdezucht, -haltung und -sport
1.3.2 Rinder
1.3.3 Schweine
1.3.4 Schafe
1.3.5 Geflügel
1.3.6 Bienen
1.3.7 Pelztiere
1.3.8 Landwirtschaftliche Wildtierhaltung, wie Damtiere, Schwarzwild, oder Fasane
1.4 Technik in der Landwirtschaft
1.4.1 Bewertung und Schadensfeststellung für Maschinen und Geräte in der Außenwirtschaft
1.4.2 Bewertung und Schadensfeststellung für Maschinen und Geräte in der Innenwirtschaft
1.4.3 Klimatechnik/Energiefragen
1.4.4 Bewertung und Schadensfeststellung für Biogasanlagen
1.5 Gebäude und bauliche Anlagen in der Landwirtschaft
1.5.1 Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden und baulichen Anlagen
2 Gartenbau
2.1 Betrieb/Unternehmen
2.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt gegebenenfalls nach Produktionsrichtungen, die den verschiedenen Sachgebieten 2.2.1 bis 2.2.9 entsprechen.
2.2 Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaues
2.2.1 Gemüsebau
2.2.2 Obstbau
2.2.3 Zierpflanzenbau einschließlich Stauden
2.2.4 Baumschulen
2.2.5 Friedhofsgärtnerei
2.2.6 Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe
2.2.7 Pilzanbau
2.2.8 Haus- und Kleingärten
2.2.9 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe
2.3 Technik und Gebäude im Gartenbau
2.3.1 Gewächshäuser, Heizungsanlagen und Inneneinrichtungen
2.3.2 Gebäude und bauliche Anlagen
2.3.3 Maschinen und Betriebsvorrichtungen
2.4 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
2.4.1 Garten- und Landschaftsbau – Herstellung und Unterhaltung
2.4.2 Sportplatzbau – Herstellung und Unterhaltung
2.4.3 Wertermittlung von Freianlagen – Gärten, Grünanlagen, Gehölze
2.4.4 Baumpflege - Verkehrssicherheit von Bäumen
2.4.5 Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün, Gehölzwertermittlung
2.5 Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
2.5.1 Düngung und Düngemittel
2.5.2 Qualität von Erden und Substraten
2.5.3 Pflanzenschutz
2.6. Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse
3 Forstwirtschaft
3.1 Betrieb/Unternehmen
3.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben. Dies schließt die Bestellung für die Sachgebiete 3.1.2 und 3.1.3 ein.
3.1.2 Bestands- und Bodenbewertung
3.1.3 Forsteinrichtung
3.1.4 Nebenbetriebe
3.2 Spezialgebiete
3.2.1 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung,Waldschäden
3.2.2 Forstbaumschulen
3.2.3 Forsttechnik, einschließlich Maschinen und Wegebau
3.2.4 Jagdwesen
4 Weinbau
4.1 Betrieb/Unternehmen
4.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben
4.2 Spezialgebiete
4.2.1 Außenwirtschaft
4.2.2 Kellerwirtschaft
4.2.3 Ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe
5 Fischerei
5.1 Betrieb/Unternehmen
5.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt gegebenenfalls nach Produktionsrichtungen, die den Sachgebieten 5.2.1 bis 5.2.4 entsprechen.
5.2 Spezialgebiete
5.2.1 See- und Flussfischerei
5.2.2 Teichwirtschaft
5.2.3 Technische Aquakulturen
5.2.4 Vermarktungseinrichtungen und Qualitätsfragen
5.2.5 Fischkrankheiten und Gewässer
6 Umweltschutz in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und Weinbau, in der Fischerei
6.1. Emissionen und Immissionen, unter anderem mit den Bereichen Abwasser, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit.
6.1.1 Pflanzenschäden durch Immissionen
6.1.2 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltung und sonstigen Bereichen
6.1.3 Schäden an fischereilich genutzten Gewässern durch Immissionen
6.2 Naturschutz und Gewässerschutz
6.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege
6.2.2 Gewässerschutz
6.3 Bodenschutz
6.4 Agrikulturchemie
7 Hauswirtschaft
7.1 Privathaushalt
7.2 Großhaushalt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 15, S. 694
    Fsn-Nr.: 630-x.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2009

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2013