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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1996 bis 26.04.1997

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume vom 6. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 420), die durch die Verordnung vom 11. März 1997 (SächsGVBl. S. 368) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume
(HohlrZuVO)

Vom 6. Dezember 1995

Aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Begriff

Unterirdische Hohlräume sind

1.
stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch den Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), unterliegen;
2.
natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³;
3.
künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden;
4.
die in Nummer 2 und 3 bezeichneten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden.

§ 2
Zuständigkeit

Die Bergämter sind sachlich zuständige Polizeibehörden im Hinblick auf unterirdische Hohlräume im Sinne des § 1.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 420

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 26. April 1997