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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur in den ländlichen Gemeinden

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur in den ländlichen Gemeinden vom 5. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 38)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur in den ländlichen Gemeinden
RL-Nr.: 24/2002

Vom 5. Dezember 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen unterstützt die vom August-Hochwasser 2002 der Elbe und ihrer Zuflüsse betroffenen ländlichen Gemeinden bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der beschädigten ländlichen Infrastruktur.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Sonderprogramms „Hochwasser“ vom 27. September 2002 im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung und der im Zusammenhang mit dem August-Hochwasser erlassenen Sonderregelungen sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie und in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit sind:

2.1
Ländliche Verkehrsinfrastruktur

2.1.1

Maßnahmen zur Wiederherstellung der örtlichen Verkehrsverhältnisse,

2.1.2

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Verbindungswegen und ländlichen Wegen,

2.1.3

Maßnahmen zur Wiederherstellung von zerstörten Plätzen und Freiräumen,

2.1.4

Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes im Zusammenhang mit Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 dieser Richtlinie.

2.2

Wasserwirtschaftliche Infrastruktur

2.2.1

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen,

2.2.2

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Fließgewässern,

2.2.3

Maßnahmen zur Wiederherstellung von sonstigen innerörtlichen Gewässern, soweit nicht durch Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie erfasst,

2.2.4

Sanierung geschädigter Wassereinzugsgebiete,

2.2.5

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gewässerrandstreifen, Schutzpflanzungen und sonstigen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 dieser Richtlinie,

2.2.6

Maßnahmen zur Wiederherstellung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen,

2.2.7

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kleinen Kläranlagen bis zu einer Größe von 5 000 Einwohnerwerten (EW) und der dazu gehörigen Kanalisationen sowie von Kanalisationen und ähnlichem zu bereits bestehenden Abwasseranlagen.

2.3
Sonstige infrastrukturelle Begleitmaßnahmen

2.3.1

Vorarbeiten (Gutachten, Untersuchungen, Beweissicherungen, Beratungen und ähnliches im Zusammenhang mit Nummer 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie, ausgenommen sind Vorarbeiten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung),

2.3.2

Wiederherstellung von baulichen Anlagen, baulichen Infrastruktureinrichtungen und Erschließungseinrichtungen innerhalb der Ortslage, soweit nicht bereits unter Nummer 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie erfasst.

3
Zuwendungsempfänger

Die räumliche Abgrenzung erfolgt gemeinde- oder gegebenenfalls ortsteilbezogen entsprechend der Fördergebietskulisse „ländlicher Raum“ für Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie für:

3.1

Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse (insbesondere Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Gemeinschaften auf Grund von Zweckvereinbarungen) auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206), – im Folgenden Gebietskörperschaften genannt – für alle Maßnahmen dieser Richtlinie,

3.2

Teilnehmergemeinschaften und ihre Verbände gemäß des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), Wasser- und Bodenverbände gemäß des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1578), und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts für alle Maßnahmen dieser Richtlinie,

3.3

natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften des privaten Rechts und Gemeinschaften zur gesamten Hand, zum Beispiel Erbengemeinschaften, für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.3 und 2.2.3 dieser Richtlinie,

3.4

Zuwendungen können nur an die Eigentümer/Grundeigentümer oder an Antragsteller mit gleichwertigen Beleg- und Nutzungsrechten erfolgen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser vom 10. bis 31. August 2002 verursachten unmittelbaren Schäden.

4.2

(1) Die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgt für Maßnahmen zur Beseitigung der durch das August-Hochwasser, insbesondere durch Überflutung verursachten unmittelbaren Schäden, wenn

  • die Kosten der Schadensbeseitigung nicht anderweitig gedeckt werden können,
  • die bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahme einschlägigen, fachspezifischen Vorgaben (fachliche, technische oder gesetzlich festgelegte Standards und sonstige gesetzliche Anforderungen) beachtet und die zuständigen Fachbehörden beteiligt werden,
  • eine angemessene finanzielle Eigenbeteiligung der Maßnahmeträger gesichert ist.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt nur bei Zulässigkeit der Maßnahmen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften des anzuwendenden Fachrechts (insbesondere dem Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, dem Wasserrecht sowie dem übrigen Umweltrecht). Der Antragsteller hat mit der Antragstellung die Zulässigkeit der Maßnahmen gegenüber der antragsannehmenden Behörde oder gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
(3) Für wasserwirtschaftliche Maßnahmen gilt die Richtlinie des Sächsischen Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002) vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 769) als fachliche Beurteilungsgrundlage. Die Abwasserentsorgungskonzeptionen sind gegebenenfalls den veränderten Bedingungen anzupassen.
(4) Für die Wiederherstellung zerstörter ländlicher Wege ist die Fachvorschrift „Richtlinie für den ländlichen Wegebau“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (ATV-DVWK) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

4.3

Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind nur Aufwendungen, die der Wiederherstellung oder dem Ersatz der geschädigten Infrastruktur in ihrer ursprünglichen Funktion und Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des „aktuellen Standes der Technik“ dienen.
Ist mit der Wiederherstellung eine nachhaltige Verbesserung des ursprünglichen Standards verbunden, kann der Fördersatz angemessen abgesenkt werden (Mischfördersatz unter Berücksichtigung der Regelförderung).

4.4

(1) Über die Zuordnung von Maßnahmen zum Wiederaufbau zu dieser Richtlinie oder zu anderen in der Anlage 1 der „Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur ( VwV Infra 2002 ) aus Mitteln des Bund-Landes-Programmes nach dem Aufbauhilfefondsgesetz“ vom 11. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1116) genannten Richtlinien entscheiden die „Wiederaufbaustäbe August-Hochwasser“ (WASA) bei den Regierungspräsidien (RP) unter Beteiligung der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung (ALN).
Dabei sind vorhandene Konzepte und Planungen zur „ganzheitlichen und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes“ zu berücksichtigen. Insbesondere gilt dies für

  • Sächsische Dorfentwicklungsprogramme (Programmdörfer),
  • Verfahren der Ländlichen Neuordnung,
  • Gemeinschaftsinitiative LEADER+,
  • ländliche Regionen mit Umsetzungsmanagement auf der Grundlage von Agrarstrukturellen Entwicklungsplanungen (AEP),
  • ländliche Regionen der Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE).

(2) Nicht zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind
  • mit dem August-Hochwasser 2002 zusammenhängende Folgeschäden aus der Beschädigung der Infrastruktur (mittelbare Schäden wie zum Beispiel Umsatzausfälle),
  • nicht öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtungen,
  • Verkehrsinfrastruktur mit überörtlicher Bedeutung,
  • mobile Einrichtungen, Maschinen und Geräte,
  • Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
  • gemietete Infrastrukturanlagen,
  • Unterhaltung und Betrieb von Infrastruktureinrichtungen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Zuwendungen

Die Zuwendungen sind Projektförderungen und werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

5.2
Umfang der Zuwendungen

(1) Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben. Unbare Leistungen sind nicht zuwendungsfähig.
(2) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere

  • Kosten für die Wiederherstellung der baulichen Anlage und Ähnliches,
  • Baunebenkosten bis zu 10 vom Hundert der Baukosten, bei Ersatzbauten bis zu 14 vom Hundert,
  • Abbruch- und sonstige Beräumungskosten,
  • Kosten für den Ersatzneubau auch an anderer Stelle,
  • Kosten für erforderlichen Grunderwerb.
(3) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
(4) Eine vor dem Hochwasser gewährte Förderung der gleichen Maßnahme aus öffentlichen Mitteln schließt eine erneute Bewilligung nach dieser Richtlinie nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn die Durchführung beziehungsweise Beendigung der zuvor geförderten Maßnahme allein aus Gründen des August-Hochwassers 2002 unmöglich geworden ist. Die Bewilligungsbehörden entscheiden dazu im Einzelfall.
5.3
Höhe der Zuwendungen

5.3.1

Die Förderung kann bis zu 100 vom Hundert der Ausgaben erfolgen für

  • Straßen-, Wege- und Brückenbaumaßnahmen einschließlich erforderliche Begleitmaßnahmen durch die staatlichen Straßenbauämter als Geschäftsbesorger (kostenfrei),
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gewässer und der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der erforderlichen Begleitmaßnahmen durch die Landestalsperrenverwaltung als Geschäftsbesorger (kostenfrei).

5.3.2

Für Maßnahmen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie kann die Förderung bis zu 90 vom Hundert der Ausgaben erfolgen.

5.3.3

Für Maßnahmen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie kann die Förderung bis zu 50 vom Hundert der Ausgaben erfolgen, höchstens jedoch 40 000 EUR.

5.3.4

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Härtefällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummer 5.3.2 und 5.3.3 dieser Richtlinie zulassen. Dies gilt insbesondere

  • wenn die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen andernfalls nicht gesichert ist,
  • beim Bezug von Leistungen der Sozialhilfe durch natürliche Personen.

5.3.5

Ist der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder zur Zahlung der Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4, 2.2.5 und 2.3.1 dieser Richtlinie verpflichtet, werden ihm diese erstattet.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Kumulierung und Abgrenzung

(1) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Programmen (zum Beispiel Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landwirtschaftliche Rentenbank) ist zulässig, wenn eine getrennte Kosten- und Finanzierungsplanung sowie Abrechnung gewährleistet ist und kein ausdrücklicher Ausschluss der Kombination von Zuwendungen durch den Subventionsgeber besteht. Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach einer Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift gemäß Anlage 1 zur VwV Infra 2002 gefördert werden.
Im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde die Abstimmung gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist, mit den anderen Zuwendungsgebern.
(2) Die Kumulierung von unterschiedlichen Förderungen sowie mit Zuwendungen Dritter nach Nummer 6.2 dieser Richtlinie darf zu keiner Überfinanzierung der Maßnahmen führen.
(3) Bereits an die Gemeinden ausgezahlte und den Einzelmaßnahmen zugeordnete Infrastruktur-Soforthilfen (Abschlagszahlungen) mindern den Auszahlungsbetrag.

6.2
Zuwendungen Dritter

(1) Zuwendungen Dritter, insbesondere Spenden und Mittel aus öffentlichen und privaten Stiftungen sind für geschädigte Infrastrukturanlagen oder zur Wiederherstellung in Anspruch zu nehmen und als Eigenmittel nach dieser Richtlinie einzusetzen.
(2) Die Nutzung öffentlicher und privater Darlehen als Eigenmittel ist zulässig.
(3) Für Versicherungsleistungen gelten die Regelungen der VwV Infra 2002 .
(4) Eine Gesamtschadensregulierung von über 100 vom Hundert ist nicht möglich.

6.3
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittem Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, können nur im Rahmen der geltenden Anrechnungsbestimmungen eingesetzt werden.

7
Verfahren
7.1
Maßnahmeplan/Antragstellung

(1) Die Gebietskörperschaften haben nach der

Maßnahmepläne den WASA vorzulegen. Die von den Gebietskörperschaften für alle Infrastrukturschäden erstellten und von den WASA bestätigten Maßnahmepläne gelten für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie gleichzeitig als Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen bei den Bewilligungsbehörden.
Die Bewilligungsbehörden können ergänzende Angaben zum Maßnahmeplan von den Gebietskörperschaften nachfordern.
(2) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie hat die Antragstellung bei den Bewilligungsbehörden unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen. Formelle Grundlagen für die Beantragung der Förderung der Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktur sind
  • Bestätigung durch die WASA im „Maßnahmeplan …“ oder
  • Nachweis der „Hochwasser-Betroffenheit“ des Antragstellers durch die zuständige Gebietskörperschaft.
(3) Zusätzliche Angaben nach Absatz 1 und 2 sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei Ersatzneubauten beziehungsweise baulichen Maßnahmen mit einer maßgeblichen Standardverbesserung sind die üblichen Antragsunterlagen nach den jeweilig gültigen Richtlinien erforderlich.
(4) Die Anträge sind bei den Bewilligungsbehörden nach Nummer 7.2 dieser Richtlinie bis zum 30. September 2003 zu stellen.
(5) Für Fördertatbestände nach Nummer 2.2.6 und 2.2.7 dieser Richtlinie sind auf der Grundlage der FRW 2002 die Anträge bei den zuständigen Regierungspräsidien bis zum 30. September 2003 zu stellen.
7.2
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die ALN.

7.3
Auszahlung

(1) Die Auszahlungen bewilligter Zuwendungen erfolgen nach Beantragung bei den Bewilligungsbehörden durch die Sächsische Aufbaubank GmbH (SAB).
(2) Vorauszahlungen für Leistungen können erfolgen, wenn diese Mittel innerhalb der nächsten zwei Monate für fällig Zahlungen gemäß § 44 SäHO verwendet werden.
(3) Zweckgebundene Zuweisungen des Freistaates Sachsen für die Wiederherstellung der Kommunalen Infrastruktur in den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Städten und Gemeinden werden auf die Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet und vermindern den Auszahlungsbetrag entsprechend.

7.4
Verwendungsnachweis

Die Verwendungsnachweise gelten mit den Auszahlungsanträgen und den Nachweisen der bezahlten Rechnungen gegenüber den Bewilligungsbehörden als grundsätzlich erbracht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden im Einzelfall mit den Bewilligungen über gesonderte Nachweisführungen für die Mittelverwendung.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Das Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 5. Dezember 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 3, S. 38

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003