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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Organisationserlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Organisationserlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 1991 (SächsABl. 1992 S. 6), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553)

Organisationserlaß

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Errichtung einer Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen

Vom 20. Dezember 1991 1

I.
Errichtung und Sitz

1.
Gemäß § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen wird eine Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen in Sachsen errichtet. Sie ist dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie unmittelbar nachgeordnet.
2.
Sitz der Landesuntersuchungsanstalt ist Dresden.
Die Landesuntersuchungsanstalt gliedert sich in drei Institute an den Standorten
 
1.
Chemnitz mit einer Außenstelle in Zwickau
 
2.
Dresden mit einer Außenstelle in Bautzen
 
3.
Leipzig.

II.
Aufgaben

1.
Die Landesuntersuchungsanstalt erfüllt Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie übertragen werden.
2.
Die Landesuntersuchungsanstalt unterstützt die für den Vollzug gesundheitsrechtlicher Vorschriften für Mensch und Tier und für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden sowie die Gerichte durch medizinische, veterinärmedizinische, chemische, pharmazeutische und andere Untersuchungen und erstellt Befunde und Gutachten.
Die Landesuntersuchungsanstalt erfüllt in diesem Rahmen insbesondere Aufgaben der
  • Medizinischen Mikrobiologie,
  • Immunologie und Labordiagnostik,
  • Hygiene, Epidemiologie und Sozialmedizin,
  • Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
  • Arzneimitteluntersuchung,
  • Veterinärmedizinischen Krankheitsdiagnostik und Epizootiologie,
  • Veterinärmedizinischen Mikrobiologie, Immunologie und Labordiagnostik.
3.
Die Landesuntersuchungsanstalt berät das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, und Familie zu den unter Nr. 2 genannten Aufgaben.
Die Landesuntersuchungssanstalt erarbeitet Konzeptionen im Auftrag des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie. Sie wirkt bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie mit.

III.
Leitung

Der Präsident vertritt die Landesuntersuchungsanstalt nach außen. Er ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungsdirektors und der Vizepräsidenten. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

IV.
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesuntersuchungsanstalt führt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

V.
Überleitung

Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 gehen folgende Institute einschließlich des Personals, der Ausstattung und der Haushaltmittel auf die Landesuntersuchungsanstalt über:

  • Bezirkshygieneinstitut Chemnitz, Sitz Chemnitz
  • Hygieneinstitut Zwickau
  • Bezirksinstitut für Veterinärwesen, Sitz Chemnitz
  • Institut für Gerichtliche Medizin Chemnitz
  • Bezirkshygieneinstitut Dresden, Sitz Dresden
  • Bezirkshygieneinstitut Dresden, Außenstelle Bautzen
  • Bezirksinstitut für Veterinärwesen, Sitz Dresden
  • Bezirkshygieneinstitut Leipzig, Sitz Leipzig
  • Bezirkshygieneinstitut für Veterinärwesen, Sitz Leipzig

IV.
Inkrafttreten

Dieser Organisationserlaß tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1991

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 1, S. 6
    Fsn-Nr.: 250-V91.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011