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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.06.2018 bis 19.02.2022

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Vollzitat: Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 256) geändert worden ist

Ausführungsgesetz
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
(AGImSchG)

Vom 4. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Juni 2018

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Immissionsschutzbehörden

Immissionsschutzbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,
4.
das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
5.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als besondere Immissionsschutzbehörde.1

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt. 3In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr. 4Ändert sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient.

(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 bestimmen. 2Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen. 2Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche,

1.
die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder
2.
die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen.

3Eine Entscheidung nach Satz 1 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht, wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet. 4Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 können die Aufgaben der obersten oder oberen Immissionsschutzbehörde oder dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen werden; diese Übertragung gilt bis zu einer Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten. 5Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 kann bestimmt werden, dass die Aufgaben dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.

(4) Soweit durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.

(5) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.2

§ 3
Verwaltungsvorschriften

1Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt die zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 2Soweit hierdurch in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, Verfahrensfragen berührt sind, sind die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.3

§ 4
Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und der Störfall-Verordnung auf nicht gewerbliche
Betriebsbereiche

(1) Für eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, die nicht gewerblichen Zwecken dient und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, gelten

1.
§ 15 Absatz 2a, §§ 16a, 17 Absatz 1 und 4 Satz 2, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1a, §§ 23a bis 25a, 29a, 30, 31 Absatz 2a, § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 bis 7 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a bis 7, Absatz 2 Nummer 1b und 4 sowie Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

entsprechend.

(2) 1Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden. 2Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend.4

§ 5
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 44, S. 1281
    Fsn-Nr.: 661-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juni 2018

    Fassung gültig bis: 19. Februar 2022