Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Bekanntmachung von Vordrucken;
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und gesonderte Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
Az.: 32-S 2533-63/32-62839
Vom 6. Oktober 1999
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr 2000 Folgendes:
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu beantragen. Das Finanzamt erteilt danach eine Freistellungsbescheinigung, auf der der Arbeitgeber am Ende des Kalenderjahrs oder bei vorheriger Beendigung des Dienstverhältnisses den Arbeitslohn zu bescheinigen hat. Die maschinelle Lohnsteuerbescheinigung wird zugelassen.
Das Vordruckmuster für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Kalenderjahr 2000 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster (Anlage 1) und die gesonderte Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers (Anlage 2) werden hiermit bekannt gemacht. Die Lohnsteuerbescheinigung kann auch in einem abweichenden Format erstellt werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber vorsorglich (für den Fall möglicher Steuerpflicht des Arbeitsentgelts) zusätzlich den Arbeitnehmerbeitrag (von in der Regel 7,5 v. H.) zur Ergänzung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung bescheinigt.
Die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung (Anlage 2) braucht nicht handschriftlich unterschrieben zu werden. Sie muss vom Arbeitgeber mit der Bescheinigung zur Freistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis fest verbunden werden. Eine flächendeckende Verbindung mit der Freistellungsbescheinigung ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die maschinell erteilte Lohnsteuerbescheinigung so angeklebt wird, dass die Verbindung ohne Beschädigung der Freistellungsbescheinigung oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht wieder gelöst werden kann.
Dieser Erlass nebst Anlagen entspricht dem BMF-Schreiben vom 6. Oktober 1999, Az.: IV C 5 – S 2378 – 11/99, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Dresden, den 6. Oktober 1999
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär