Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002
Vom 15. Dezember 2000
[Berichtigt 19. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 97)]
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002
(Haushaltsgesetz 2001/2002)
Artikel 2
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002
Artikel 3
Währungsumstellung
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den sich bei der Umrechnung der Haushaltsbeträge 2002 von Tausend-DM in Tausend-Euro durch Rundungsdifferenzen ergebenden Fehlbetrag oder Überschuss im Gesamthaushalt durch Einstellung einer globalen Mehr- oder Minderausgabe im Einzelplan 15 auszugleichen.
Artikel 4
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2002 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 dieses Gesetzes gilt bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2003/2004 weiter.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. Dezember 2000
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt