1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 18. März 2011 (SächsABl. S. 558), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes
(VwV SächsBestG)

Vom 18. März 2011

Auf Grund von § 24 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382), wird bestimmt:

I.
Zu § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBestG – Andere Begräbnisformen

Mit der erweiterten Aufzählung um „andere Begräbnisformen“ wird klargestellt, dass der Friedhofsträger dem wachsenden Bedürfnis nach Alternativen zu den bisher üblichen Grabanlagen dadurch entsprechen kann, dass er in seiner Benutzungsordnung ausdrücklich andere Begräbnisformen zulässt. Das bedeutet nicht, dass jeder Friedhofsträger auch andere Begräbnisformen anbieten muss. Für ein bedarfsgerechtes Angebot reicht es aus, wenn auf einzelnen Friedhöfen andere Begräbnisformen wie beispielsweise naturnahe Bestattungen in Form von Baumbestattungen zugelassen werden.

II.
Zu § 3 Abs. 3 SächsBestG – Sonstige private Bestattungsplätze

Sonstige private Bestattungsplätze sind Individual- oder Familienbestattungsplätze, die außerhalb von gemeindlichen oder kirchlichen Friedhöfen auf privatem Gelände liegen und für die Bestattung einer einzelnen Person oder einer von vornherein bestimmbaren, klar abgrenzbaren Personengruppe vorgesehen sind. Ist die Bestattung einer Vielzahl, nicht näher bestimmbarer Verstorbener vorgesehen, handelt es sich um einen öffentlichen Friedhof, der nach sächsischem Bestattungsrecht nur von Gemeinden oder Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angelegt, erweitert und wiederbelegt werden darf. Die Konzeptionen sogenannter „Friedwälder“ oder „Ruheforste“ fallen deshalb in der Regel nicht unter den Begriff „sonstige private Bestattungsplätze“ im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsBestG .

III.
Zu § 10 SächsBestG – Verantwortlichkeit

1.
Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten
„Sonstige Sorgeberechtigte“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SächsBestG sind Personen, die nicht bereits unter Nummer 1 bis 5 fallen und die, unabhängig davon, ob sie mit dem Verstorbenen verwandt waren oder nicht, zu ihm in einer besonderen persönlichen oder rechtlichen Beziehung gestanden haben, aus der sich Betreuungspflichten gegenüber dem Verstorbenen ableiten lassen. Es muss zumindest nach den äußeren Gegebenheiten eine engere persönliche Nähebeziehung bestanden haben, die sich in ihrer Qualität mit der Beziehung vergleichen lässt, wie sie die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG genannten Personen mit dem Verstorbenen hatten (vergleiche auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2007 – Az.: 7 A 11566/06, NVwZ-RR 2008 S. 114 f.). Kein „sonstiger Sorgeberechtigter“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SächsBestG ist der vom Vormundschaftsgericht nach den §§ 1896 ff. BGB bestellte Betreuer (VG Leipzig, Urteil vom 17. Juli 2007, Az.: 6 K 1204/05, FamRZ 2007 S. 1786 ff.). Auch aus der Vormundschaft gemäß den §§ 1773 ff. BGB lässt sich nicht ohne weiteres ein bestehendes persönliches Näheverhältnis ableiten, das den Vormund als „sonstigen Sorgeberechtigten“ qualifiziert. Insbesondere kommt der Vormund als „sonstiger Sorgeberechtigter“ dann nicht in Betracht, wenn es sich bei diesem um keine natürliche Person handelt, etwa im Fall der Vereinsvormundschaft gemäß § 1791a BGB oder der Amtsvormundschaft des Jugendamtes gemäß §§ 1791b und 1791c BGB. Aber auch im Falle einer Einzelvormundschaft eines berufsmäßig bestellten Vormundes wird sich ein entsprechendes persönliches Näheverhältnis nicht ohne weiteres begründen lassen. Anders als beim Betreuer nimmt der Vormund an Stelle der Eltern jedoch umfassend die Personen- und Vermögenssorge wahr. Eine persönliche Nähebeziehung, die in ihrer Qualität mit der anderer in § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG genannten Personen vergleichbar ist, ist daher zumindest in Fällen der Einzelvormundschaft in Betracht zu ziehen, in denen das Mündel im Haushalt des Vormundes gelebt hat. Das gleiche gilt für Pflegepersonen, zum Beispiel Pflegeeltern, im Rahmen einer angeordneten Pflegschaft nach § 1909 BGB, sofern die Herkunftsfamilie zum Beispiel durch Tod der Eltern nicht mehr besteht, oder auch für Personen, die im Rahmen einer Adoptionspflege nach § 1744 BGB ein Kind in Pflege genommen haben und dessen leibliche Eltern unbekannt sind. Und schließlich können auch enge Bezugspersonen im Sinne der §§ 1682 und 1685 Abs. 1 und 2 BGB, mit denen das Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, zum Kreis der „sonstigen Sorgeberechtigten“ gehören.
2.
Begriff des sonstigen Verwandten bis zum dritten Grade
Unter den Begriff „sonstige Verwandte bis zum dritten Grade“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SächsBestG fallen nur die auf Abstammung beruhenden Blutsverwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie nach § 1589 BGB. Verwandte dritten Grades in gerader Linie sind die Urgroßeltern und Urenkel, in der Seitenlinie Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Nicht zu den Blutsverwandten zählen die Verwandten infolge Eheschlusses, das heißt die mit dem Verstorbenen in Schwägerschaft verbundenen Personen nach § 1590 BGB, wie angeheiratete Onkel und Tanten. Adoptionseltern und Adoptivkinder sind dagegen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SächsBestG zuzurechnen; infolge des nach § 1754 BGB begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses sind sie unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 SächsBestG zuzuordnen.

IV.
Zu § 13 Abs. 5 und 6 SächsBestG – Kennzeichnung der Leiche

Die in § 13 Abs. 5 und 6 SächsBestG festgelegte Verpflichtung des Leichenschauarztes zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes sowie zur Kennzeichnung unter anderem des Sarges besteht nur, wenn durch den Umgang mit der Leiche Gefahren für Dritte zu befürchten sind, beispielsweise Ansteckungsgefahr oder Gefahr durch Strahlenexposition.

V.
Zu § 14 SächsBestG – Todesbescheinigung

1.
Zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 SächsBestG
 
a)
Sterbezeitpunkt
Die Angaben über den Sterbezeitpunkt sind im oberen Teil der Todesbescheinigung zu machen. Die Feststellung des Sterbezeitpunktes obliegt grundsätzlich dem Leichenschauarzt. Kann der Arzt den Sterbezeitpunkt nicht genau feststellen, ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. Dazu ist vom Leichenschauarzt zu ermitteln, wann der Verstorbene zuletzt lebend gesehen worden ist. Angehörige, Hausbewohner, Nachbarn und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind gesetzlich verpflichtet, dem Leichenschauarzt auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der ermittelte Zeitpunkt und der Zeitpunkt, zu dem der Verstorbene tot aufgefunden worden ist, werden dann der Beurkundung zugrunde gelegt, zum Beispiel „zwischen dem 1. Mai 2007 um 18.00 Uhr und dem 5. Mai 2007 um 14.30 Uhr“. Die Zeit bis zur Vollendung der ersten Minute eines Tages ist mit 0.00 Uhr und die Zeit bis zur Vollendung der letzten Minute eines Tages mit 23.59 Uhr anzugeben. In Jahren, in denen die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, sind bei der Angabe der doppelt erscheinenden Stunde am Ende der Sommerzeit der ersten Stunde der Großbuchstabe A und der zweiten Stunde der Großbuchstabe B hinzuzufügen. Der Leichenschauarzt hat seiner Ermittlungspflicht Genüge getan, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft hat, wie Untersuchung der Leiche, Befragung des auskunftspflichtigen Personenkreises, sonstige Anhaltspunkte am Auffindungsort oder den Sachen des Verstorbenen, die einen Schluss auf den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person zuletzt gelebt hat, zulassen.
 
b)
Auffindungsort
Besteht bei einer tot aufgefundenen Person Grund zu der Annahme, dass sie an einem anderen Ort als dem Auffindungsort verstorben ist, und ist der Sterbeort nicht ermittelt oder nicht ohne weiteres ermittelbar, ist der Auffindungsort anzugeben, zum Beispiel „... in der Gemarkung Riesa, im kleinen Kiefernwald tot aufgefunden ...“; „ ... in Dresden bei Stromkilometer 52 tot aus der Elbe geborgen ...“.
2.
Zu § 14 Abs. 3 SächsBestG
Kennzeichnung und Verbleib von Blatt 3
Zur Kennzeichnung des bei der Leiche verbleibenden Exemplars der Todesbescheinigung nach Blatt 3 gehört es, dass auf dem Umschlag die Identitätsdaten, wie Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie Warnhinweise auf Infektionsgefahr, zum Beispiel meldepflichtige Erkrankung gemäß § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094) geändert worden ist, oder „Sonstiges“, wie Radioaktivität angegeben werden. Für den weiteren Verbleib von Blatt 3 der Todesbescheinigung gilt Folgendes: Im Falle einer Obduktion wird der Umschlag vom Obduktionsarzt geöffnet und eingesehen; im Anschluss ist Blatt 3 vom Obduktionsarzt wieder zu verschließen. Blatt 3 verbleibt bei der Leiche.
Im Falle der Feuerbestattung wird der Umschlag von dem Rechtsmediziner, der die zweite Leichenschau durchführt, geöffnet und eingesehen. Das Ergebnis der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod sind diese Anzeichen näher aufzuführen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung gegeben, erklärt das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes die Unbedenklichkeit und bewahrt diese mit den Aufzeichnungen über die zweite Leichenschau einschließlich Blatt 3 30 Jahre lang auf. Bei einer vorgesehenen Erdbestattung kann der verschlossene Umschlag mit Blatt 3 mit der Leiche eingesargt und beerdigt werden, sofern das Gesundheitsamt nicht eine anderweitige Verwendung dieses Blattes verfügt.
3.
Zu § 14 Abs. 4 und 5 SächsBestG
Das Gesundheitsamt des Sterbeortes ist im Rahmen der Überprüfung nach § 14 Abs. 4 SächsBestG befugt, Todesbescheinigungen oder Obduktionsscheine zu berichtigen oder zu ergänzen. Macht es von dieser Befugnis Gebrauch, hat es etwaige Berichtigungen oder Ergänzungen sowohl auf Blatt 1 als auch auf dem zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt bestimmten Exemplar nach Blatt 2 zu vermerken.
4.
Zu § 14 Abs. 6 SächsBestG
Die elektronische Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das Statistische Landesamt ist nicht nur bei Todesbescheinigungen sondern auch bei Obduktionsscheinen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes ( Bevölkerungsstatistikgesetz BevStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Bei der elektronischen Übermittlung der Daten von Todesbescheinigungen und Obduktionsscheinen sind die gesetzlichen Regelungen für einen gesicherten Datentransport einzuhalten. Wird für die Übermittlung ein elektronisches Formular verwendet, ist darauf zu achten, dass dieses alle Angaben enthält, die nach etwaiger Berichtigung und Ergänzung im Rahmen der Überprüfung nach § 14 Abs. 4 SächsBestG auch auf Blatt 2 der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheines enthalten gewesen wären.

VI.
Zu § 15 Abs. 6 SächsBestG – Obduktionsschein

Nach Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse einschließlich der Ergebnisse notwendiger Zusatzuntersuchungen sind Blatt 1 und 2 des vollständig ausgefüllten Obduktionsscheines dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zu übersenden. Das Gesundheitsamt leitet Blatt 2 nach Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit an das Statistische Landesamt weiter.

VII.
Zu § 16 Abs. 5 SächsBestG – Aufbewahrung von Leichen

§ 16 Abs. 5 Satz 2 SächsBestG normiert für Räume, die zur ausschließlichen Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind, die maximale Raumtemperatur. Empfohlen wird die in der DIN EN 15017 – Bestattungs-Dienstleistungen – vorgegebene Kühltemperatur für Kühlräume zwischen 0 und 5 Grad Celsius.

VIII.
Zu § 17 Abs. 3 SächsBestG – Leichenpass

Das Gesundheitsamt des Sterbeortes darf den Leichenpass gemäß Anlage 4 zum Sächsischen Bestattungsgesetz erst ausstellen, wenn ihm die Todesbescheinigung vorliegt, auf der der Standesbeamte die Beurkundung des Sterbefalls im Sterbebuch oder der Totgeburt im Geburtenbuch vermerkt hat. Die Vorlage einer Sterbeurkunde genügt nicht. Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder der Leiche eines Unbekannten bedarf es ferner des schriftlichen Einverständnisses der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes nach den § 18a Abs. 3 und § 18b Abs. 4 SächsBestG . Soll die Leiche zum Zwecke der Einäscherung ins Ausland verbracht werden, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes darüber hinaus nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SächsBestG eine zweite Leichenschau zu veranlassen. Das gilt auch für den Fall, dass die Asche der Leiche anschließend im Ausland verbleiben und dort beigesetzt werden soll. Soll die Leiche zum Zwecke der Ein-äscherung in ein anderes Bundesland überführt werden, ist nach § 18b Abs. 5 Satz 1 SächsBestG eine zweite Leichenschau nur durchzuführen, wenn in dem jeweiligen Bundesland diese nicht vorgeschrieben ist. Ob die Einäscherung der Leiche vorgesehen ist, ist von dem Gesundheitsamt des Sterbeortes von der nach § 10 Abs. 1 SächsBestG verantwortlichen Person oder dem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmer bei Beantragung des Leichenpasses zu erfragen. Hinsichtlich der Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Ausstellung des Leichenpasses wird auf Ziffer XII verwiesen.

IX.
Zu § 18 Abs. 6 SächsBestG – Bestattung Fehlgeborener und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen

Für die Bestattung des Fehlgeborenen oder des Fetus nach § 18 Abs. 6 SächsBestG ist der Inhaber des Gewahrsams verantwortlich. Bestattungspflichtig sind alle fehlgeborenen oder abgetriebenen Leibesfrüchte, auch die bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Die Leibesfrüchte können gesammelt und in einem gemeinsamen Sargbehältnis bestattet oder in einem Krematorium eingeäschert und anschließend auf einer Begräbnisstätte beigesetzt werden. Finden medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche zuhause statt, soll der behandelnde Arzt die Betroffene im Rahmen der Patientenberatung und -aufklärung auf die Bestattungspflicht und die unterschiedlichen Bestattungsmöglichkeiten hinweisen.

X.
Zu § 18 Abs. 8 SächsBestG – Zweite Leichenschau bei einem Körperspender für die Anatomie

Körperspender für die Anatomie sind Leichen, die zu wissenschaftlichen Zwecken anatomisch präpariert werden. Die zweite Leichenschau veranlasst das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das jeweilige Institut für Anatomie seinen Sitz hat. Auf eine Einzelfallbeauftragung eines Rechtsmediziners oder Pathologen kann das Gesundheitsamt verzichten, wenn es den anatomischen Instituten in geeigneter anderer Form bekannt gibt, welche Fachärzte für Rechtsmedizin oder Pathologie generell befugt sind, die zweite Leichenschau im Auftrag des Gesundheitsamtes durchzuführen. Wird die Leiche zum Zwecke der anatomischen Verwendung ins Ausland oder ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland überführt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes die zweite Leichenschau zu veranlassen.

XI.
Zu § 18a Abs. 2 und 18b Abs. 2 SächsBestG – Vermerk des Standesbeamten und Unbedenklichkeitserklärung

1.
Vermerk des Standesbeamten
Der Standesbeamte beurkundet den Sterbefall durch Eintragung in das Sterberegister, eine Totgeburt durch Eintragung im Geburtenregister. Die Beurkundung hat der Standesbeamte auf dem nichtvertraulichen Teil sowie auf Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu vermerken. Zum Nachweis der Zulässigkeit der Erdbestattung oder der Einäscherung genügt eine formlose Bestätigung durch den Standesbeamten, dass er den Vermerk auf der Todesbescheinigung angebracht hat, oder eine Kopie des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung, die den Vermerk des Standesbeamten trägt.
2.
Unbedenklichkeitserklärung von Feuerbestattungen
 
a)
Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung
Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes darf die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, nachdem durch einen Rechtsmediziner oder einen in der Leichenschau erfahrenen Facharzt für Pathologie eine zweite Leichenschau durchgeführt worden ist und diese keine Bedenken gegen die Einäscherung ergeben hat.
 
b)
Ausnahmen von dem Erfordernis der Unbedenklichkeitserklärung
Das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes ersetzt die Unbedenklichkeitserklärung nur im Falle der Leiche eines Unbekannten oder wenn sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod nach § 18b Abs. 4 SächsBestG ergeben haben. In allen anderen Fällen ist für die Einäscherung eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes erforderlich. Das gilt selbst dann, wenn bei der Leiche vor oder während der ärztlichen Leichenschau nach den §§ 12 und 13 SächsBestG Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod festgestellt worden sind oder die Todesart nicht geklärt werden konnte und die Leiche nach polizeilichen Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter freigegeben worden ist. Ist die ärztliche Leichenschau nach den §§ 12 und 13 SächsBestG durch einen Rechtsmediziner durchgeführt worden, entfällt ebenfalls nicht das Erfordernis der Unbedenklichkeitserklärung, sondern nur die zweite Leichenschau.
Einer Unbedenklichkeitserklärung bedarf es darüber hinaus nicht im Fall eines medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs oder bei Fehlgeborenen. Bei Fehlgeborenen genügt für die Einäscherung eine formlose ärztliche Bescheinigung. Als medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche sind alle Schwangerschaftsabbrüche anzusehen, die von einem Arzt vorgenommen worden sind.
 
c)
Eigenhändige Ausstellung durch das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes
Die Unbedenklichkeitserklärung ist ein feststellender Verwaltungsakt, sie kann nur von dem Gesundheitsamt des Einäscherungsortes als der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Es ist nicht zulässig, den Facharzt für Rechtsmedizin oder einen in der Leichenschau erfahrenen Facharzt für Pathologie, der die zweite Leichenschau auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes durchführt, mit dieser Erklärung zu betrauen. Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes hat selbst den Ergebnisbericht der zweiten Leichenschau auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Ergänzungen zu verlangen, bevor die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt und die Leiche damit zur Einäscherung freigegeben wird. Sofern der Befund den Verdacht eines nichtnatürlichen Todes nahe legt oder die Todesart immer noch nicht eindeutig bestimmt werden kann, hat das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes die dann erforderlichen Schritte, wie Einschaltung des Staatsanwaltes oder des Ermittlungsrichters einzuleiten, wenn nicht bereits der mit der Durchführung der zweiten Leichenschau beauftragte Arzt dafür Sorge getragen hat. Das Ergebnis der zweiten Leichenschau sollte dem Gesundheitsamt des Einäscherungsortes durch Arztbrief per Post oder durch Boten übermittelt werden. Im Interesse einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens kann es aber auch elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die Datenverarbeitung geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes eingehalten werden.
 
d)
Beauftragung des Leichenschauarztes
Die zweite Leichenschau ist nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG von dem Gesundheitsamt des Einäscherungsortes zu veranlassen.
 
e)
Form des Ergebnisberichts über die zweite Leichenschau
Eine bestimmte Form für den Ergebnisbericht über die zweite Leichenschau schreibt das Gesetz nicht vor. Aus dem Ergebnisbericht des Rechtsmediziners muss eindeutig hervorgehen, ob die Leichenschau Anhaltspunkte ergeben hat, die auf einen nichtnatürlichen Tod deuten, oder ob die Todesart auch nach der Leichenschau ungeklärt ist und ob eine innere Leichenschau insoweit eine Klärung erwarten lässt. Diese Anmerkungen bringt der Rechtsmediziner auf der Rückseite von Blatt 3, das sich bei der Leiche befindet, oder einem gesonderten Blatt als Anhang zu Blatt 3 an. Wenn die Voraussetzungen der Unbedenklichkeit vorliegen, erklärt das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes die Unbedenklichkeit auf Blatt 3 oder einem gesonderten Blatt als Anhang zu Blatt 3 und bewahrt es auf.
3.
Verfahrensbeteiligung eines anderen Landes bei Feuerbestattungen oder Einäscherungen in Sachsen
Wird der Leichnam einer Person, die außerhalb des Freistaates Sachsen verstorben ist, aus einem anderen Land der Bundesrepublik oder aus einem anderen Staat (anderes Land) zur Feuerbestattung in das Gebiet des Freistaates Sachsen verbracht, ist zu beachten, dass die Leiche erst eingeäschert werden darf, nachdem die zweite Leichenschau im Sinne des § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG durchgeführt worden ist und die Unbedenklichkeitserklärung im Sinne des § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG vorliegt. Auf die zweite Leichenschau kann verzichtet werden, wenn diese bereits in dem anderen Land, aus dem die Leiche verbracht wurde, durchgeführt worden ist und hierüber ein Ergebnisbericht vorliegt. Reicht der Ergebnisbericht für die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung nicht aus, ist eine zweite Leichenschau durchzuführen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Leichnam einer außerhalb Sachsens verstorbenen Person nur zur Einäscherung nach Sachsen verbracht wird und die Beisetzung nicht in Sachsen, sondern in dem Sterbeland oder einem anderen Land erfolgen soll.
4.
Verfahrensbeteiligung des Freistaates Sachsen bei Feuerbestattungen oder Einäscherungen in einem anderen Land
Wird der Leichnam einer im Freistaat Sachsen verstorbenen Person in ein anderes Land zur Einäscherung oder Feuerbestattung verbracht, finden im Freistaat Sachsen die Beförderungsvorschriften nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz Anwendung. Für die Einäscherung und Beisetzung gilt das Recht des anderen Landes. Jedoch hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine zweite Leichenschau zu veranlassen, wenn der Leichnam zum Zwecke der Einäscherung oder Feuerbestattung in ein anderes Bundesland verbracht wird, in dem keine zweite Leichenschau vorgeschrieben ist. Wird die zweite Leichenschau außerhalb des Freistaates Sachsens durchgeführt, ist auf die rechtlichen Einäscherungsvoraussetzungen nur das dort geltende Recht anzuwenden; einer Unbedenklichkeitserklärung nach sächsischem Recht bedarf es dann nicht. Wird die Leiche zur Einäscherung oder Feuerbestattung ins Ausland überführt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes immer eine zweite Leichenschau zu veranlassen. Auf den Transport der Asche von dem außersächsischen Einäscherungsort zum sächsischen Beisetzungsort ist § 17 Abs. 7 SächsBestG anzuwenden.

XII.
Erhebung der Kosten

Für die Ausstellung des Leichenpasses sowie der Unbedenklichkeitserklärung erheben die zuständigen Behörden eine Gebühr und lassen sich die ihnen entstandenen Aufwendungen gemäß § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstatten. Zu den Auslagen gehört insbesondere das Honorar für die Durchführung der zweiten Leichenschau durch einen beauftragten Arzt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Achten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Schuldner der Gebühr und der Auslagen ist derjenige, der die übrigen Bestattungskosten gemäß § 11 Abs. 4 SächsBestG und § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG zu tragen hat.

XIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 30. Juni 1995 (SächsABl. S. 916), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553), außer Kraft.

Dresden, den 18. März 2011

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 15, S. 558
    Fsn-Nr.: 250-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 2011