Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Vom 3. April 1998
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Existenzfestigung und –erweiterung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Diese Unternehmen weisen bei grundsätzlich positiven Entwicklungschancen oftmals einen akuten Finanzbedarf für Konsolidierung aus, der häufig durch die Geschäftsbanken und die Investitionsförderinstrumente des Bundes und der Länder nicht abgedeckt wird.
- 1.2
- Es wird diesen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Kapital zur Verstärkung der Eigenkapitalgrundlage zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden subsidär eingesetzt und sollen zur Erschließung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere zur Ausweitung des Engagements der Geschäftsbanken beitragen.
- 1.3
- Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung erfolgt nach pflichtgemäßem ermessen der Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
- 2
- Gegenstand der Förderung
Das Programm soll dazu beitragen, dass den begünstigten Unternehmen längerfristige Konsolidierungshilfen, vorrangig in Form von stillen Beteiligungen, zur Verfügung gestellt werden.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Antragsberechtigt sind vorrangig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition gemäß Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen an KMU in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
Derzeit ist ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen einzustufen, das nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und im letzten Wirtschaftsjahr vor Antragstellung einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. DM ECU ausgewiesen hat. Das betreffende Unternehmen darf sich zu höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden. - 3.2
- In Ausnahmefällen können größere Unternehmen in die Förderung einbezogen werden. Diese Fälle bedürfen jedoch der Zustimmung der Europäischen Kommission im Rahmen einer Einzelnotifizierung nach Artikel 93 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Das gleiche gilt für die Vergabe von Konsolidierungshilfen an Unternehmen in den sogenannten sensiblen Bereichen (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau).
- 3.3
- Die Konsolidierungshilfen werden vorrangig an Unternehmen des produzierenden Gewerbes und an überregional tätige Dienstleistungsunternehmen mit einem hohen Struktureffekt ausgereicht. Rettungsbeihilfen werden nicht gewährt.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Stille Beteiligungen können nur an Unternehmen gewährt werden, die über ein überzeugendes, tragfähiges und geprüftes Unternehmenskonzept verfügen, dessen Verwirklichung einen dauerhaften Erfolg des angestrebten Umstrukturierungsvorhabens und die Wiederherstellung der Wettbewerbstätigkeit erwarten lässt.
Das Konzept muss insbesondere die Gesamtfinanzierung des Unternehmens unter Einbindung der Hausbank ausweisen. Das Unternehmen, die Gesellschafter und Gläubiger müssen in angemessenem Umfang eigene Beiträge zur Durchführung des Gesamtkonzeptes leisten.
Die Gewährung und Fortsetzung von Beteiligten kann davon abhängig gemacht werden, dass das Unternehmen begleitende externe Beratung in Anspruch nimmt. - 4.2
- Stille Beteiligungen sind auf das für die Realisierung des Umstrukturierungskonzeptes erforderliche Maß beschränkt. Das Konzept muss im oben genannten Sinne die Umstrukturierungsbeiträge des Unternehmens, der Gesellschafter und der Gläubiger ausweisen.
Beiträge des Unternehmens sowie der Gesellschafter können unter anderem sein:- Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagenvermögens,
- Einbringung weiterer verfügbarer Eigenmittel und/oder Sicherheiten,
- betriebliche Maßnahmen, die die Rentabilität verbessern.
Beiträge der Gläubiger können unter anderem sein:
- Deckung eines angemessenen Teils des Konsolidierungsbedarfs durch langfristige Umschuldung,
- allgemeines Entgegenkommen bei den Konditionen (insbesondere Stillhalteverpflichtungen, Tilgungsstreckung, Zinsreduktion, Forderungsverzicht oder teilweiser Schuldenerlass et cetera).
Die Aufrechterhaltung der eingeräumten Kreditlinien für die Laufzeit der Konsolidierungshilfe wird in jedem Fall vorausgesetzt.
- 4.3
- Stille Beteiligungen an Großunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen mit marktbeeinflussender Stellung können in Branchen mit Überkapazitäten nur dann gewährt werden, wenn sich die Unternehmen verpflichten, Produktionskapazitäten in angemessenem Umfang definitiv stillzulegen oder zu reduzieren.
- 4.4
- Die Gesellschafter (grundsätzlich natürliche Personen) des antragstellenden Unternehmens haben in angemessenem Umfang eine Garantieerklärung für die Rückzahlung der stillen Beteiligung sowie die Zahlung der Entgelte abzugeben.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Projektförderung.
- 5.2
- Stille Beteiligungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.3
- Die Zuwendungen erfolgen vorrangig in Form von stillen Beteiligungen. Sie sind auf 2 Mio. DM je Antragsteller begrenzt, in begründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag auf maximal 5 Mio. DM erhöht werden.
Ausnahmefälle Gegenstand Betrag Laufzeit: maximal sechs Jahre bei Beteiligungen bis zu 2 Mio. DM maximal fünf Jahre bei Beteiligungen über 2 Mio. DM. - 5.4
- Das einmalige Bearbeitungsentgelt beträgt 2 vom Hundert der bewilligten Beteiligung; es wird bei der ersten Auszahlung für den gesamten bewilligten Betrag einbehalten. Die Höhe des Beteiligungsentgeltes p. a. richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Auszahlung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen. Während der Laufzeit der Beteiligung bleibt der Entgeltsatz unverändert.
Das Betreuungsentgelt beträgt 2 vom Hundert p. a. des jeweils valutierten Beteiligungsbetrages.
Für das Betreuungsentgelt besteht eine Zahlungspflicht bis zur Höhe von 50 vom Hundert des jeweiligen Jahresüberschusses, vor Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Betreuungsentgelte, die aufgrund dieser Regelung in einem Jahr nicht bezahlt werden, können auf Antrag bis zu 2,5 Jahre gestundet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Stundung um ein Jahr verlängert werden. Betreuungsentgelte, die nicht in ihren ursprünglichen Fälligkeitsterminen gezahlt werden, verzinsen sich jährlich bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit 2 vom Hundert über dem jeweils gültigen Diskontsatz.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Anträge sind formlos mit Vorlage des Umstrukturierungskonzeptes an die
SBG – Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
zu stellen. - 6.2
- Die SBG – Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH prüft das Umstrukturierungskonzept nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie ist berechtigt, Änderungen des Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Änderungen des Konzeptes sollen nach Möglichkeit zusammen mit dem Antragsteller und seiner Hausbank erörtert werden.
Über die Vergabe entscheidet der Bewilligungsausschuss der SBG – Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH. Der Ausschuss entscheidet mehrheitlich. Die Vergabe kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, über die der Ausschuss befindet.
Diesem Ausschuss gehören stimmberechtigt an:- ein Vertreter der Sächsischen Aufbaubank GmbH,
- ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
- ein Vertreter der BvS,
- ein Vertreter der Wirtschaft.
- 6.3
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO.
- 7
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 21. Februar 1997 in Kraft.
Die Genehmigung durch die Europäische Kommission wurde erteilt.
Dresden, den 3. April 1998
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer