Richtlinie
für die amtliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU)
Vom 10. September 1991
Medizinisch-psychologische Untersuchungsstellen können – unbeschadet einer Bedürfnisprüfung – amtlich anerkannt werden (§ 3 Abs. 3 StVZO), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Organisationsanforderungen, Qualitätssicherung
- 1.1.
- Der Träger einer oder mehrerer medizinisch-psychologischer Untersuchungsstellen muss über eine ausreichende finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit zur Unterhaltung von Untersuchungsstellen und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben verfügen. Er muss über mindestens drei hauptberufliche und fest angestellte Psychologen mit eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie und mehrere Ärzte (davon mindestens einer hauptberuflich) mit eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Verkehrsmedizin verfügen. Außerdem muss ihm für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung stehen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Kraftfahrzeugsachverständiger erfüllt.
- 1.2.
- Träger einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle kann keine mit der Ausbildung von Kraftfahrern oder Fahrlehrern im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder mit der Wahrnehmung der Interessen dieses Personenkreises befasste Personen oder Einrichtung sein.
- 1.3.
- Die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen ist vertraglich zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist jede Beteiligung der Gutachter an der Trägerorganisation auszuschließen.
- 1.4.
- Der Träger erstellt für jede Untersuchungsstelle die zur Überprüfung ihrer Tätigkeit notwendigen Statistiken über Anzahl und Ergebnisse der Untersuchungen.
- 1.5.
- Der Träger hat die Einrichtung eines innerbetrieblichen Informationsdienstes, insbesondere über rechtliche Bestimmungen, Untersuchungsmethoden, Untersuchungsergebnisse und relevante wissenschaftliche Erkenntnisse sicherzustellen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die Gutachter mindestens drei Tage pro Jahr an für die Gutachtertätigkeit relevanten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
- 1.6.
- Der Träger hat der Anerkennungsbehörde ein Qualifikationssicherungskonzept vorzulegen, aus dem sich auch die Prüfgrundlagen und Beurteilungskriterien sowie die Zuständigkeiten und Vorgehensweisen bei der Gutachtertätigkeit ergeben.
Das Untersuchungs- und Begutachtungskonzept muss den bundesweit anerkannten Grundsätzen entsprechen, insbesondere den Eignungsrichtlinien und dem Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“. - 1.7.
- Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die MPU regelmäßig an einem bundesweiten Erfahrungsaustausch zwischen den anerkannten Untersuchungsstellen zur Sicherstellung einheitlicher Methoden und einheitlicher Beurteilungsgrundsätze beim Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V. teilnimmt.
- 1.8.
- Jede Untersuchungsstelle muss über eine räumliche Ausstattung gemäß Anlage 1 verfügen, die behindertengerecht ist und die Arbeitsstättenverordnung erfüllt.
- 1.9.
- Die apparative Ausstattung muss – wissenschaftlichen Standard entsprechend – den Gutachter in die Lage versetzen, die Gutachterfragen im Regelfall zu klären. Für den Bereich Psychologie gilt die Anlage 2.
- 2.
- Qualifikation und Stellung der Gutachter
- 2.1.
- Der Träger hat alle Gutachter der anerkennenden Behörde zu melden. Er hat folgende Qualifikationsmerkmale der Gutachter sicherzustellen und auf Anforderungen der anerkennenden Behörde nachzuweisen:
- –
- Diplom in Psychologie bzw. Approbation als Arzt.
- –
- Bei Psychologen: Mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit, die in der Regel in der klinischen Psychologie, in einem medizinischen Bereich und/oder in der Arbeitspsychologie abgeleistet sein sollte.
- –
- Bei Ärzten: Mindestens zweijährige klinische Tätigkeit (bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten), die in der Regel in den Gebieten der inneren Medizin, Psychiatrie und/oder Augenheilkunde abgeleistet werden sollte.
- –
- Mindestens einjährige Einarbeitung in die Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle.
- –
- Geistige und körperliche Eignung,
- –
- Zuverlässigkeit,
- –
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3.
- 2.2.
- Die Gutachter erstatten ihre Gutachten unabhängig und in eigener Verantwortung.
- 3.
- Qualifikation und Stellung des Leiters der Untersuchungsstelle
- 3.1.
- Der Träger hat einen verantwortlichen Leiter der Untersuchungsstelle zu bestellen und der anerkennenden Behörde zu melden. Er hat folgende Qualifikationsmerkmale des Leiters sicherzustellen du auf Anforderung der anerkennenden Behörde nachzuweisen:
- –
- Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 2.1.
- –
- Danach mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als psychologischer oder medizinischer Gutachter in der Fahreignungsbegutachtung von Kraftfahrern.
- 3.2.
- Dem Leiter obliegt die Sicherstellung fachlich ordnungsgemäß durchgeführter Untersuchungen und Begutachtungen nach einheitlichen Maßstäben sowie eines geordneten Organisationsablaufs. Von seiner Weisungsbefugnis ist das Ergebnis der Untersuchungen und Begutachtungen im Einzelfall ausgenommen.
- 3.3.
- Jede Beteiligung des Leiters an der Trägerorgansation ist auszuschließen, um seine fachliche Unabhängigkeit und die der Gutachter zu gewährleisten.
Anlage 1
Räumliche Mindestausstattung einer Untersuchungsstelle
In einer Untersuchungsstelle müssen zur Verfügung stehen:
- –
- Ärztliches Untersuchungszimmer mit Waschgelegenheit
- –
- Raum für Anmeldung und Sekretariat
- –
- Warteraum
- –
- Sprechzimmer für Psychologen
- –
- Archivraum (Akten, Bibliothek)
- –
- Toiletten (behindertengerecht)
Im Übrigen muss die Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein.
Anlage 2
Sachliche Mindestausstattung einer Untersuchungsstelle für den Bereich Psychologie
Untersuchungsbereich: | Apparaturen bzw. Untersuchungsverfahren einschl. kraftfahrspezifischer Normen: |
---|---|
Untersuchungsbereich: | Apparaturen bzw. Untersuchungsverfahren einschl. kraftfahrspezifischer Normen: |
Biografie und Verkehrsvorgeschichte,Haltungen und Einstellungen | Standardisierte Personalfrage- und/oder systematisierte Explorationsschemata, psychologische Persönlichkeitsfragebogen und -tests |
Verkehrswichtige Intelligenz | Psychologisch relevante Intelligenzverfahren |
Wahrnehmung | Leistungstests zur optischen Orientierung |
Konzentration | Konzentrationstests |
Reaktionsverhalten | Reaktionsgerät
|
Außerdem ist ein Grundbestand an Fachliteratur aus den Bereichen Medizin, Psychologie und Fahrerlaubnisrecht bereitzuhalten.