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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie von Modellvorhaben der Raumordnung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie von Modellvorhaben der Raumordnung vom 8. Januar 2002 (SächsABl. S. 115), die durch die Richtlinie vom 23. November 2003 (SächsABl. S. 1190) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für die Förderung der Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie von Modellvorhaben der Raumordnung
(FR-Regio)

Vom 8. Januar 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie den Verwaltungsvorschriften dazu – auf Antrag die Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie von Modellvorhaben der Raumordnung.
Diese Maßnahmen sollen die Umsetzung der Ziele des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne unterstützen und die regionale Entwicklung durch interkommunale Kooperation befördern.
1.2
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf finanzielle Förderung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Vorschrift keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Des Weiteren werden auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA-Infra)“ und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ entsprechend den jeweils geltenden Förderrichtlinien durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft „Integrierte regionale Entwicklungskonzepte“, „Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen“ und „Örtliche Entwicklungskonzepte“ gefördert. Die Ergebnisse hieraus sowie aus anderen Konzepten und Strategiepapieren für das Kooperationsgebiet sind zu integrieren.
2
Fördergebiet
Fördergebiet ist das gesamte Gebiet des Freistaates, darunter insbesondere als Aktionsräume der regionalen Entwicklung
  • die Teilräume, die mit Kabinettsbeschluss vom 12. September 2000 als „Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben“ definiert wurden und/oder in denen sich bereits Gebietskörperschaften (mehrere Landkreise und/oder Kreisfreie Städte und/oder Gemeinden) für ein kooperatives Zusammenwirken in einer definierten Region zur Problemlösung mit ganzheitlicher Entwicklungsstrategie entschieden haben,
  • die Gebiete, in denen interkommunale Kooperationsgemeinschaften von Gemeinden und Landkreisen zur Lösung von gleichartigen speziellen lokalen und teilräumlichen Problemlagen vereinbart wurden,
  • nach dem Landesentwicklungsplan festgelegte Städteverbünde mit ausgeprägtem Stadt-Umland-Bezug und Städtenetze als freiwillige Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Bearbeitung von Planungs- und Entwicklungsaufgaben.
Aktionsräume der regionalen Entwicklung können auch länder- und staatsgrenzenübergreifend angelegt sein, sofern sächsisches Gebiet betroffen ist.
3
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Ausgaben für
3.1
Maßnahmen der Erstellung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, hierzu gehören:
  • die Erstellung, Bewertung und Fortschreibung von komplexen (ganzheitlichen) Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten;
  • die Erstellung von speziellen Teilkonzepten in Präzisierung und/oder Ergänzung schon vorliegender Regionaler Entwicklungs- und Handlungskonzepte oder anderer Konzeptionen und Studien;
  • die Aktualisierung (Überarbeitung) und Bündelung von Teilkonzepten beziehungsweise einzelner Konzeptbestandteile zu einem ganzheitlichen Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzept;
  • die Erstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne nach § 204 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, I. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) sowie von Flächennutzungsplänen, die von Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches erstellt werden.
3.2
Unterstützungsmaßnahmen der regionalen Akteure bei der Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten durch Dritte,
hierzu gehören:
  • die moderierende Begleitung des Kooperationsprozesses sowie die Vernetzung, Bündelung und Koordinierung des regionalen Handelns bei der Umsetzung und Durchführung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (insbesondere der Handlungsprogramme und Maßnahmenkataloge);
  • die Vorbereitung, Organisation und Steuerung der Umsetzung von priorisierten Vorhaben und Projekten (Schlüsselprojekten) in Form von Projektmanagementleistungen;
  • Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
3.3
Investitionsvorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung von durch Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte priorisierte Infrastrukturvorhaben,
hierzu gehören:
  • Konzeptionen zur Umnutzung/Umgestaltung nicht mehr benötigter Infrastruktur überörtlicher Bedeutung, Zustandsanalysen, Machbarkeitsstudien und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen;
  • Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen.
3.4
Modellvorhaben der Raumordnung, insbesondere Bund-Land-Projekte, die den interkommunalen Kooperations-, Handlungs- und Entwicklungsprozess besonders beispielhaft befördern,
darunter
  • Forschungs-, Moderations- und Coachingmaßnahmen;
  • Vorhaben mit fachübergreifenden Ansätzen;
  • Vorhaben der Umnutzung/Umgestaltung nicht mehr benötigter Infrastruktur überörtlicher Bedeutung und
3.5
Vorhaben der Revitalisierung von Brachflächen in Randbereichen von Städten, in nichtstädtischen Siedlungen und Außenbereichen, die nicht über die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen (VwV-Stadtentwicklung) vom 19. Februar 2001 (SächsABl. S. 320) gefördert werden und durch ein Regionales Entwicklungs- und Handlungskonzept für eine konkrete Nachnutzung bestimmt und priorisiert wurden.
4
Antragsberechtigte
Als Träger der Maßnahmen können gefördert werden:
  • Landkreise und kreisfreie Städte,
  • Gemeinden, Gemeindeverbände sowie
  • kommunale Zweck- und Verwaltungsverbände.
Die Zuwendungsempfänger können, soweit im Zuwendungsbescheid festgelegt, die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten, sofern diese die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und sich vertraglich verpflichten, die Zuwendung zu den gleichen Bedingungen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes einzusetzen, wie der Erstempfänger der Zuwendung.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen gewährt werden,
  • an deren Realisierung der Freistaat Sachsen ein erhebliches Interesse hat,
  • die die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten und die sonstigen Erfordernisse berücksichtigen sowie geeignet sind, zu deren Umsetzung beizutragen und
  • die die staatlichen Planungsziele der obersten Landesbehörden (Fachplanungen) beachten und einbeziehen.
5.2
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der EU ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt. Eine Doppelförderung ist dabei immer auszuschließen, insbesondere bei der Förderung nach Punkt 3.2, 1. und 2. Anstrich.
5.3
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die entsprechend den allgemeingültigen Prinzipien der interkommunalen Zusammenarbeit und dabei insbesondere auf der Grundlage einer der Kooperationsformen nach Ziffer 2 bestimmt und im Konsens ausgewählt worden sind.
5.4
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn gilt gemäß von Ziffer 1.3.1, 2. Satz der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310) auch der Abschluss eines der Vorbereitung und Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages.
5.5
Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch das Sächsische Staatsministerium des Innern erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass nach einer sachlichen Prüfung die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und Folgekosten gesichert erscheint. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
5.6
Die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein. Der Maßnahmeträger hat sich in jedem Fall angemessen mit Eigenmitteln an der Finanzierung zu beteiligen.
5.7
Bei beantragten Zuschüssen für Vorhaben mit einem Eigenmittelanteil von größer 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und größer 25,6 TEUR (50 TDM), ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach dem Muster 2 zu § 44 SäHO zwingende Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
5.8
Bei Zuwendungen an Kommunen ab 2,56 Mio. EUR (5 Mio. DM) hat der Antragsteller eine landesplanerische Stellungnahme der zuständigen höheren Raumordnungsbehörde bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung von Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
6.2
Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
6.3
Die Höhe der Zuwendung beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen, insbesondere in den Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben, kann eine Zuwendung bis zu 90 Prozent gewährt werden.
6.4
Nicht zuwendungsfähig sind:
  • Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern es sich nicht um Ausgaben für Maßnahmen nach Punkt 3.2, 1. und 2. Anstrich handelt.
  • Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Bei länder- und staatsgrenzenübergreifend angelegten Aktionsräumen der regionalen Entwicklung sind die Fördermodalitäten einschließlich der entsprechenden Finanzierungsanteile in gesonderten Vereinbarungen zwischen den obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden unter Einbeziehung des Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten festzulegen.
7.2
Bei Vorhaben nach Ziffer 3.4 können erforderliche Maßnahmen der Altlastenbehandlung integriert werden. Diese sind gesondert im Antrag, in der Abrechnung und im Verwendungsnachweis auszuweisen. Im Einzelnen ergeben sich die Zuwendungsbestimmungen aus der geltenden Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen.
7.3
Dem Freistaat Sachsen steht ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen, die mit Hilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden, zu. Insbesondere kann er sich die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung der Ergebnisse ganz oder teilweise vorbehalten.
8
Verfahren
8.1
Bewilligungsbehörde ist ein Regierungspräsidium. Bis spätestens 31. Dezember 2002 nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern diese Aufgabe war.
8.2
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind formgebunden in einfacher Fertigung unmittelbar beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einzureichen.
8.3
Dem Antrag (Muster 1a zu § 44 SäHO) sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
  • ausführliche Maßnahmebeschreibung,
  • Antragsunterlagen gemäß Ziffer 3.3 der VwV für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO),
  • eine Erklärung der Verantwortlichen der Gebietskörperschaften zu dem politischen Willen einer Zusammenarbeit in einem interkommunalen Kooperationsverbund,
  • Stellungnahme des zuständigen Regionalen Planungsverbandes,
  • bei Maßnahmen nach Ziffer 3.1 und 3.2 eine vollständige Übersicht der Konzepte und Strategiepapiere sowie Planungsunterlagen, die für die betreffende Gebietskulisse bereits erstellt wurden oder in Bearbeitung sind,
  • bei Maßnahmen nach den Ziffern 3.1 bis 3.4, Anstrich 1 und 2 mindestens drei Vertragsangebote potenzieller Auftragnehmer mit ausführlicher Leistungsbeschreibung.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
8.4
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.
Im Zuwendungsbescheid sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art und Höhe detailliert auszuweisen. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Sächsischen Staatsministerium des Innern, der Sächsische Rechnungshof, die in der Kooperationsgemeinschaft federführende Kommune und der zuständige Regionale Planungsverband.
8.5
Zuwendungen werden nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, wie sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes auf der Basis des Bedarfes von bis zu zwei Monaten benötigt werden. Die Auszahlung ist formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
8.6
Bei Komplementärfinanzierungen von Vorhaben stimmen sich die Zuwendungsgeber entsprechend Ziffer 1.4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO ab und teilen im Bewilligungsbescheid dem Zuwendungsempfänger mit, wem gegenüber der Verwendungsnachweis zu erbringen ist.
8.7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO.
Abweichend dazu ist der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel nach Ziffer 3.1 bis 3.3 und erster Anstrich der Ziffer 3.4 drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen.
9
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2006.

Dresden, den 8. Januar 2002

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 5, S. 115

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003