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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern vom 13. März 1996 (SächsGVBl. S. 123; 1997 S. 4), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. September 2005 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
(AOBerRPfl)

Vom 13. März 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2005

Aufgrund von

1.
§ 34a Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210),
2.
§ 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153)

wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern dient dem Zweck, dem Bereichsrechtspfleger die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind, zu vermitteln.

§ 2
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus zehn Lehrgängen und einer Abschlußprüfung. Die Lehrgänge dauern 18 Monate.

(2) Im Anschluß an jeden Lehrgang findet eine schriftliche Prüfung statt. Die Prüfung stellt fest, ob der Teilnehmer das Ziel des Lehrganges erreicht hat. Das Bestehen eines Lehrgangs begründet keinen Anspruch auf Übertragung weiterer Rechtspflegerbefugnisse.

(3) Nach Abschluß aller Lehrgänge findet eine mündliche Prüfung statt. Mit deren Bestehen erwirbt der Teilnehmer die Stellung eines Rechtspflegers.

§ 3
Zulassung zur Ausbildung

Über die Zulassung zu den Lehrgängen entscheidet das Staatsministerium der Justiz. Die Zulassung kann für jeden Lehrgang gesondert erfolgen.

Zweiter Teil
Organisation und Ablauf der Lehrgänge

§ 4
Dauer der Lehrgänge

(1) Die Ausbildung beinhaltet folgende Lehrgänge:

Ausbildungsinhalt
Nummer  Lehrgang Dauer
  1. Staats- und Verfassungsrecht, Grundzüge bürgerliches Recht, Rechtspflegerrecht 1 Monat,
  2. Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Recht der Strafvollstreckung 1 Monat,
  3. Immobiliarsachenrecht 1 Monat,
  4. Grundbuchrecht mit Wohnungseigentum und Erbbaurecht 1 Monate
  5. Familienrecht und Vormundschaftsrecht 2 Monate,
  6. Nachlaßrecht 2 Monate,
  7. Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht 2 Monate,
  8. Zivilprozeßrecht, Kosten des Zivilprozesses, Recht der Kostenfestsetzung 1 Monat,
  9. Einzelzwangsvollstreckungsrecht 1 Monat,
10. Insolvenzrecht und Zwangsversteigerungsrecht 3 Monate.

Gegenstand des Lehrgangsstoffes sind jeweils auch die einschlägigen Verfahrens- und Kostenbestimmungen.

(2) Die Lehrgänge können abweichend von der in Absatz 1 genannten Reihenfolge absolviert werden; jedoch soll der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 1 vor den übrigen Lehrgängen abgelegt werden.

(3) Einem Lehrgang schließt sich nach Möglichkeit ein berufspraktischer Einsatz in dem im Lehrgang absolvierten Gebiet an; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 5
Ausbildungsstätte

Die Lehrgänge werden durch die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Fachbereich Rechtspflege, durchgeführt. Während der Dauer eines Lehrgangs ist auch der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Dienstvorgesetzter der Teilnehmer.

§ 6
Ziel der Lehrgänge, Lehrpläne

(1) Die Lehrgänge sollen fachliche Kenntnisse und Arbeitstechniken sowie methodisches Wissen und Urteilsvermögen vermitteln. Der Unterricht soll durch Übungen und Seminare ergänzt werden, in denen die Teilnehmer Gelegenheit erhalten, ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden sowie Arbeits- und Entscheidungstechniken einzuüben.

(2) Das Staatsministerium der Justiz erläßt für alle Lehrgänge nach Anhörung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Fachbereich Rechtspflege, Lehrpläne.

§ 7
Wiederholung und Unterbrechungen

(1) Ein Lehrgang kann grundsätzlich nicht wiederholt werden. Das Staatsministerium der Justiz soll die Wiederholung eines Lehrganges oder einzelner Lehrgangsabschnitte dann zulassen, wenn der Teilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mehr als ein Viertel der Lehrgangszeit versäumt hat.

(2) Während des Lehrgangs darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

Dritter Teil
Prüfungsverfahren

§ 8
Prüfungsbehörde

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz sowie dem Örtlichen Prüfungsleiter (§ 10) als Außenstelle des Landesjustizprüfungsamtes.

(2) Prüfungsorgane sind der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Prüfer für die Sachgebietsprüfungen und die mündliche Prüfung. In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen.

(3) Prüfer sind der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, die hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die für die Rechtspflegerprüfung bestellten Prüfer.

(4) Zu Prüfern können neben den nach Absatz 3 berufenen Prüfern auch Richter, Staatsanwälte, Beamte des höheren Justizdienstes und Rechtspfleger bestellt werden. Die Bestellung wird vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in der Regel für die Dauer von vier Jahren vorgenommen.

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeiten

Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. § 17 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger ( APORPfl ) vom 9. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176) geändert worden ist, gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend. 1

§ 10
Örtlicher Prüfungsleiter

Der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen unterstützt als Örtlicher Prüfungsleiter das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen, insbesondere der schriftlichen Prüfungen. Der Stellvertreter des Leiters des Fachbereichs Rechtspflege nimmt die Aufgaben als Stellvertreter des Örtlichen Prüfungsleiters wahr.

§ 11
Weisungsunabhängigkeit

In Prüfungsangelegenheiten sind die Prüfungsorgane an Weisungen nicht gebunden. Die Mitarbeiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 12
Verhinderung

(1) Kann ein Teilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, so gilt folgendes:

1.
Kann eine schriftliche Prüfung im Anschluß an einen Lehrgang insgesamt nicht abgelegt werden, hat der Teilnehmer an der nächsten Prüfung für das betreffende Sachgebiet teilzunehmen. Das Landesjustizprüfungsamt kann einen gesonderten Nachfolgetermin festsetzen;
2.
hat ein Teilnehmer bei einer der schriftlichen Prüfungen nur eine der beiden Klausuren bearbeitet, so hat er anstelle der nicht bearbeiteten Klausur im nächsten Prüfungstermin oder an einem gesondert vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Termin eine Ersatzklausur zu bearbeiten;
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang zu einem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Termin nachzuholen.

(2) § 23 Abs. 2 APORPfl gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei einer schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluß der betreffenden schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen. 2

§ 13
Noten

(1) § 24 Abs. 1 APORPfl gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Den errechneten Durchschnittswerten entsprechen in der Gesamtnote einer schriftlichen Prüfung, in der mündlichen Prüfung und in der Prüfungsgesamtnote die Notenbezeichnungen des § 24 Abs. 2 APORPfl in der am 31. August 2005 geltenden Fassung. 3

§ 14
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne daß die Gründe des § 12 Abs. 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

§ 15
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die betreffende Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringung der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluß der Prüfung darf eine Anordnung nach Absatz 1 von Amts wegen nicht mehr getroffen werden.

§ 16
Hilfsmittel

Für alle Prüfungen ist die Gesetzessammlung „Schönfelder, Deutsche Gesetze“ als Hilfsmittel zugelassen. Das Landesjustizprüfungsamt kann für einzelne oder alle Prüfungen weitere Hilfsmittel zulassen. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 17
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) § 28 Abs. 1 APORPfl gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend. In besonders schweren Fällen kann die betreffende Lehrgangsprüfung insgesamt mit „ungenügend“ bewertet werden.

(2) Ist die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Eine bereits erteilte Bescheinigung oder ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtsführenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes oder vom Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Mitarbeiter befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit „ungenügend“ bewertet. 4

Vierter Teil
Durchführung der Prüfung

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Im Anschluß an jeden Lehrgang findet eine schriftliche Prüfung statt. In ihr haben die Teilnehmer an zwei Tagen zwei schriftliche Arbeiten aus dem betreffenden Sachgebiet mit einer Arbeitszeit von je fünf Stunden anzufertigen. Die Prüfungsarbeiten werden vom Landesjustizprüfungsamt ausgewählt.

(2) Prüfungstage sind grundsätzlich die beiden letzten Lehrgangstage. Prüfungsort ist der Ort, an dem der betreffende Lehrgang stattgefunden hat. Der Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes abweichende Prüfungstage oder einen abweichenden Prüfungsort festlegen.

(3) Alle Lehrgangsteilnehmer haben die schriftlichen Arbeiten zur selben Zeit anzufertigen. Die Bearbeitungstermine werden den Teilnehmern im Rahmen des Lehrgangs bekanntgegeben. Gesonderte Ladungen erfolgen nicht.

(4) § 30 Abs. 4  APORPfl gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend. 5

§ 19
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gemeinsam von je zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfer für die schriftlichen Prüfungen ein.

(2) § 31 Abs. 2 APORPfl gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend.

(3) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Bewertungen, die der ausgeschiedene Prüfer bereits vorgenommen hat, bleiben in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden. 6

§ 20
Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Aus den in den beiden schriftlichen Arbeiten eines Lehrgangs erzielten Noten wird die Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung des Lehrgangs errechnet. Der Lehrgang ist bestanden, wenn mindestens ein Durchschnittswert von 4,50 (ausreichend) erreicht wurde. Die Lehrgangsnote bestimmt sich nach § 13.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen eines Lehrgangs hierüber eine Bescheinigung mit der erreichten Gesamtnote und dem Durchschnittswert.

(3) Die Prüfungsarbeiten für die einzelnen Lehrgänge werden beim Landesjustizprüfungsamt aufbewahrt. Die Teilnehmer können ihre Arbeiten innerhalb eines Jahres nach Abschluß des jeweiligen Lehrgangs einsehen.

§ 21
Wiederholung der schriftlichen Prüfung

(1) Wer eine schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist für das gleiche Sachgebiet ihm Rahmen des nächsten Lehrgangs oder zu einem anderen vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Termin abzulegen.

(2) Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann das Staatsministerium der Justiz bereits ausgesprochene Zulassungen zu weiteren Lehrgängen widerrufen.

§ 22
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Wer alle Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 abgelegt hat und in nicht mehr als einem Lehrgang eine schlechtere Gesamtnote als ausreichend erzielt hat, kann beim Landesjustizprüfungsamt schriftlich die Zulassung zur mündlichen Prüfung beantragen.

(2) In dem Antrag hat der Bedienstete ein von ihm gewähltes Schwerpunktgebiet für die mündliche Prüfung zu bezeichnen. Als Schwerpunktgebiet kann je eines der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 gewählt werden.

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Der Termin und Ort für die mündliche Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzt. Es sollen nicht mehr als vier Teilnehmer gemeinsam geprüft werden.

(2) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfern. Den Vorsitz führt ein Richter, Staatsanwalt oder Beamter des höheren Justizdienstes. Mindestens ein Prüfer muß die Befähigung zum Rechtspfleger besitzen. Ein Mitglied der Prüfungskommission muß hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(4) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 40 Minuten vorzusehen.

(5) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind im Umfang der Hälfte der Prüfungsdauer das vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwerpunktgebiet (§ 22 Abs. 2), im übrigen Grundlagen aus den sonstigen Gebieten des § 4 Abs. 1 sowie Grundlagen des Staats- und Beamtenrechts.

§ 24
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind drei Noten zu erteilen. Dabei wird eine Note für die Leistung in dem Schwerpunktgebiet, eine Note für die Leistung aus der Prüfung über die sonstigen Gebiete des § 4 Abs. 1 und eine Note für die Leistung aus der Prüfung über die Grundlagen des Staats- und Beamtenrechts vergeben.

(2) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der doppelt zu zählenden Note für die Leistung im Schwerpunktbereich und den beiden Einzelnoten, geteilt durch vier.

(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4,50 (ausreichend) beträgt.

§ 25
Wiederholung der mündlichen Prüfung

Ein Teilnehmer, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

§ 26
Feststellung der Prüfungsgesamtnote,
Erwerb der Stellung eines Rechtspflegers

(1) Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Abschlußdurchschnittsnoten jedes Lehrgangs (§ 20 Abs. 1) und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung (§ 24 Abs. 2), wobei diese dreifach gezählt wird. Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtnote wird bei Prüfungsteilnehmern, die an einem vom Staatsministerium der Justiz durchgeführten Dreimonatslehrgang für Rechtspflegeraufgaben in der Arbeitsgerichtsbarkeit oder einem achtwöchigen Lehrgang für Verwaltungsaufgaben des gehobenen Dienstes teilgenommen haben, die in dem betreffenden Lehrgang erzielte Abschlußdurchschnittsnote bei der Berechnung nach Satz 1 mitgezählt.

(2) § 35 Abs. 2 Satz 1 APORPfl gilt in der am 31. August 2005 geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die gesamte Prüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sich eine mindestens ausreichende Prüfungsgesamtnote ergibt. In diesen Fällen erwirbt der Bereichsrechtspfleger die Stellung eines Rechtspflegers. 7

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) Wer die gesamte Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufen und Zahlenwert ersichtlich ist. Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung mit der Notenstufe „ausreichend“ bestanden haben, wird das Zeugnis dahin erteilt, daß sie die Prüfung bestanden haben.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) In dem Zeugnis ist zugleich anzugeben, daß der Prüfungsteilnehmer die Stellung eines Rechtspflegers erworben hat.

Fünfter Teil
Anrechnung erfolgreich abgeschlossener Lehrgänge

§ 28
Anrechnungsmöglichkeiten

(1) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, können auf die betreffenden Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 angerechnet werden.

(2) Die einzelnen Lehrgänge werden wie folgt angerechnet:

  1.
der Dreimonatslehrgang für Rechtspfleger in der Strafvollstreckung auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 2,
  2.
Der Dreimonatslehrgang für Grundbuchsachen auf die Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4,
  3.
der Dreimonatslehrgang für Vormundschaftssachen auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 5,
  4.
der Dreimonatslehrgang für Nachlaßsachen auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 6,
  5.
der Dreimonatslehrgang für Registersachen auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 7,
  6.
der Dreimonatslehrgang für Zivilprozeßrecht, Recht der Kostenfestsetzung und Einzelzwangsvollstreckungsrecht auf die Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
  7.
der Dreimonatslehrgang für Zwangsversteigerungsrecht mit dem zweiwöchigen Zusatzlehrgang zur Gesamtvollstreckung auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 10,
  8.
der sechswöchige Grundlehrgang zum Staats- und Verfassungsrecht und den Grundzügen bürgerliches Recht auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,
  9.
der sechswöchige Lehrgang Zivilprozeßrecht, Kosten des Zivilprozesses und Recht der Kostenfestsetzung auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 8
10.
der sechswöchige Lehrgang Zwangsvollstreckung auf den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 Nr. 9.

§ 29
Verfahren der Anrechnung

(1) Die Anrechnung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorgenommen. In dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung hat der Teilnehmer die von ihm abgelegten anrechenbaren Lehrgänge und die dort erzielte Note zu bezeichnen.

(2) Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nach § 26 ist für den angerechneten Lehrgang die dort erzielte Abschlußdurchschnittsnote zu berücksichtigen; soweit sich die Anrechnung eines Lehrgangs nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 6 auf zwei Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 erstreckt, wird der in dem betreffenden Lehrgang erzielte Durchschnittswert für die Berechnung der Prüfungsgesamtnote doppelt gezählt.

Sechster Teil
Schlußbestimmungen

§ 30
Lehrgänge in anderen Ländern

(1) Die Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 können auch an Fachhochschulen in anderen Bundesländern abgelegt werden, sofern Umfang und Inhalt dieser Lehrgänge mit dem der Lehrgänge nach § 4 Abs. 1 vergleichbar sind. 

(2) Über die Zuweisung von Teilnehmern zu Lehrgängen in anderen Ländern entscheidet das Staatsministerium der Justiz.

(3) Bei der Teilnahme an einem Lehrgang in einem anderen Bundesland finden für die Lehrgangsteilnahme und die schriftliche Prüfung für das betreffende Sachgebiet die am Ausbildungsort geltenden Vorschriften Anwendung.

(4) Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nach § 27 wird für den betreffenden Lehrgang die in der Prüfung am Ausbildungsort erzielte Abschlußdurchschnittsnote berücksichtigt.

(5) In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Landesjustizprüfungsamt nach Teilnahme an einem Sachgebietslehrgang in einem anderen Bundesland die Abnahme der Prüfung im Freistaat Sachsen anordnen. Die Prüfung richtet sich in diesem Fall nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 21.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 

Dresden, den 13. März 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 8, S. 123
    Fsn-Nr.: 305-x.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2005

    Fassung gültig bis: 1. August 2012