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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege vom 16. Januar 2002 (SächsABl. S. 259)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege
(VwV-Denkmalförderung)

Vom 16. Januar 2002

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1219), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 4.2 Satz 3 wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ ersetzt.
  2. In Nummer 4.3 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ sowie die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500 EUR“ ersetzt.
  3. In Nummer 7.3.2 Satz 1 wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ ersetzt.
  4. In Nummer 7.4 Satz 3 wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 EUR“ sowie die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500 EUR“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2002

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 8, S. 259

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 30. August 2019